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Walti Beat · Nationalrat · 2018-05-29

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2018-05-29

Wortprotokoll

Wie Herr Bundesrat Maurer soeben ausgeführt hat, hat diese Bestimmung eine bewegte Vorgeschichte. Die bundesrätliche Variante hätte eine Beweislastumkehr für unrichtige Angaben in Prospekten und Basisinformationsblättern mit sich gebracht, hätte diese Haftung auf sämtliche am Prospekt Mitwirkenden ausgedehnt und nicht explizit nur auf die Informationslieferanten beschränkt. Es war das Ziel des Nationalrates in der ersten Lesung, diese Beweislastumkehr zu beseitigen. Gleichzeitig wurde aber durch die gewählte Formulierung unbeabsichtigt eine Kausalhaftung stipuliert. Der Ständerat versuchte das dann wiederum zu korrigieren und näherte sich mit seiner Formulierung tatsächlich der Verschuldenshaftung an, die es in den Augen des Gesetzgebers auch war und heute noch ist, allerdings weiterhin mit einer grundsätzlichen Beweislastumkehr.

Die Kommission hat sich noch einmal über diese Formulierung gebeugt und legt Ihnen hier mit dem Mehrheitsantrag einen Vorschlag zum Entscheid vor, der eben sicherstellen soll, dass eine Verschuldenshaftung und keine Kausalhaftung eingeführt werden soll; dies ist das Verständnis der Kommission. Die Verschuldenshaftung gemäss obligationenrechtlicher Ordnung soll beibehalten werden, auch soll keine Beweislastumkehr stipuliert werden. Weiter soll die Haftung auf die echten Ersteller dieser Informationsinstrumente und nicht auch beispielsweise auf die reinen Vertreiber ausgedehnt werden, weil diese ja keine Möglichkeit haben, auf die Inhalte dieser Instrumente und Dokumente Einfluss zu nehmen. Dann finden Sie in der Formulierung auch, dass das Basisinformationsblatt wieder in den gleichen Absatz integriert wurde wie die Bestimmungen zum Prospekt. Dies ist eben eine Folge der Wiedereinführung der Verschuldenshaftung, weil nämlich mit dieser Wiedereinführung eine sachgerechte, differenzierte Haftung für Prospekt und Basisinformationsblatt in der praktischen, konkreten Überprüfung sichergestellt werden kann.

Ein umfassender Prospekt ist hinsichtlich Informationsgehalt und hinsichtlich Sorgfalt, die für die detailgetreue inhaltliche Aussage aufzubringen ist, etwas anderes als ein Basisinformationsblatt, das sachlogisch und natürlicherweise in grösserem Stile Zusammenfassungen enthält und nur das grosse Bild dessen zeigt, was eben in einem Prospekt en détail festgehalten ist. Deshalb ist durch eine verschuldensabhängig ausgestaltete Haftung eine Differenzierung zwischen diesen Instrumenten möglich und auch richtig. Dies ist im Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission abgebildet.

Ich bitte Sie, diesem Antrag zu folgen. Die Kommission hat ihn mit 18 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen beschlossen.