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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-05-29

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-05-29

Wortprotokoll

Diese Vorlage geht auf die Motion 07.3763 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates aus dem Jahr 2007 zurück. Diese Motion wurde von beiden Räten im Jahr 2008 angenommen, der Bundesrat empfahl sie zur Annahme. Die Motion verlangte, dass man die Verjährungsfristen bei Spätschäden bei Personen verlängerte. Es war eine Motion, die sich zwar auch auf die Asbestfälle bezog, aber explizit nicht ausschliesslich. Der Bundesrat hat selber in seiner Stellungnahme auf das Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich verwiesen, bei dem damals schon eine Verjährungsfrist von 30 Jahren bestand. Das war auch der Grund, weshalb der Bundesrat in dieser Vorlage eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren vorschlug.

Dieses Geschäft nahm in den letzten zehn Jahren verschiedene Kurven. Man konzentrierte sich doch noch einmal auf die Dringlichkeit einer rechtlichen Regelung für Asbestopfer, vor allem natürlich, nachdem in Strassburg entsprechende Entscheide gefällt worden waren. Ich glaube, das darf man sagen, und Verschiedene von Ihnen haben dies auch bestätigt: Wir haben mit der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer die wohl bestmögliche Lösung gefunden.

Ihr Rat schlug ursprünglich eine übergangsrechtliche Regelung für die Asbestopfer vor, wollte aber gleichzeitig auch bei der heutigen absoluten Verjährungsfrist bleiben. Nachdem aber eine Lösung mit der Stiftung gefunden worden war, beugte sich der Nationalrat noch einmal über das Geschäft und sah, wie ursprünglich geplant, eine Verlängerung der Verjährungsfrist vor. Das war ja auch der Auftrag der Motion. Gleichzeitig können mit der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer für die Geschädigten jetzt rasch Lösungen gefunden werden.

Vielleicht ist es auch für Sie interessant zu wissen: Die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen hat, nachdem man am runden Tisch Asbest die Gründung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer beschlossen hat, den Stiftungsrat angehört. Diese Anhörung hat zwei wichtige Erkenntnisse gebracht, nämlich dass die Versicherungswirtschaft nicht nur hinter dem Kompromiss dieser Stiftung steht, sondern auch hinter dem Kompromiss einer Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist auf 20 Jahre. Ich denke, das ist eine wichtige Nachricht.

Wichtig ist für Sie natürlich auch zu wissen, was Herr Ständerat Wicki und Herr Ständerat Rechsteiner heute gesagt haben, dass auch die beiden Seiten, die sie hier vertreten haben, hinter diesem Kompromiss stehen. Wichtig ist für Sie aber zu wissen, dass auch die Opfervertreter hinter diesem Kompromiss stehen und sagen, dass sie heute diese 20 Jahre absolute Verjährungsfrist ebenfalls als Kompromiss akzeptieren.

Ich denke, damit hat sich auch für den Bundesrat die Ausgangslage etwas geändert, nachdem man eben für die Asbestopfer, ich sage es noch einmal, mit der Stiftung die bestmögliche Lösung gefunden hat. Gleichzeitig bleibt aber der ursprüngliche Auftrag bestehen, eine Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist vorzusehen.

Ich betone noch einmal, weil das manchmal vielleicht etwas anders dargestellt oder verstanden worden ist, dass sich für die Voraussetzungen der Haftung mit dieser Vorlage nichts ändert. Die Frage ist ausschliesslich: Wie lange kann man überhaupt noch an ein Gericht gelangen? Wie das Gericht dann entscheidet und wie die Voraussetzungen dafür sind, daran ändern Sie mit dieser Vorlage nichts.

Nun, Herr Ständerat Schmid hat im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit gefragt, ob man mit dieser Verlängerung der Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre für künftige Entscheide, vor allem in Strassburg, sozusagen abgesichert sei. Ich kann nicht beurteilen, ob in einem anderen Fall die neue Verjährungsfrist dann als genügend und EMRK-konform beurteilt würde. Man muss schon sehen, dass wir im internationalen Vergleich auch mit 20 Jahren immer noch eher unter dem allgemeinen Standard liegen. Das ist einfach eine Tatsache, wir haben Sie schon früher darauf aufmerksam gemacht. Klar ist aber auf der anderen Seite auch, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte natürlich nicht unberücksichtigt lassen kann, dass der Gesetzgeber in der Schweiz auf das Asbesturteil reagiert hat und dass mit der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer jetzt eine Möglichkeit errichtet worden ist, um Asbestopfer zu entschädigen. Diese beiden neuen Gegebenheiten oder Voraussetzungen in der Schweiz müsste der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei einer allfälligen neuen Beurteilung auch mitberücksichtigen.

Ich komme noch auf eine andere Frage zu sprechen, die Herr Ständerat Schmid ebenfalls erwähnt hat, oder es ist vielleicht eine Ungereimtheit - so haben Sie es gesagt. Diese Frage steht in Zusammenhang mit dem kantonalen Staatshaftungsrecht. Es ist so, wie Sie sagen: Wenn die kantonalen Staatshaftungsrechte nicht auch angepasst werden, besteht[NB]dann bei den Verjährungsfristen unter Umständen ein[NB]Unterschied. Ich muss Sie allerdings hier darauf aufmerksam machen, dass mehrere Kantone in ihrem Staatshaftungsrecht auf das OR verweisen. Das heisst, für sie würde dann eben[NB]die gleiche verlängerte Verjährungsfrist von neu 20 Jahren gelten, sofern Sie das so entscheiden. Das heisst auch - das möchte ich hier auch zuhanden der Materialien sagen -, dass mit einer allfälligen Entscheidung für die Frist von 20 Jahren, wenn Sie das also heute so entscheiden, auch klar verbunden ist, dass man die kantonalen Staatshaftungsrechte entsprechend anpasst. Der Bund macht ja das heute bereits - also, Sie passen ja heute, wenn Sie so entscheiden, nicht nur das OR an, sondern auch das Staatshaftungsrecht des Bundes. Auch hier würde dann neu die Verjährungsfrist von 20 Jahren gelten. Aber wie gesagt: Die Erwartung an die Kantone wäre, dass sie ihre kantonalen Staatshaftungsrechte ebenfalls entsprechend anpassen.

Zum Schluss noch Folgendes: Diese 20 Jahre, ich habe das erwähnt, sind auch Teil dieses Kompromisses, den man am runden Tisch ausgehandelt hat. Ich bin froh, dass man das gemacht hat. Ich denke, das ist eine Lösung, mit der man auf der einen Seite mit einer schnellen Reaktionsmöglichkeit jetzt für die Asbestopfer Entschädigungen vorsehen kann. Dort eilt es. Die Personen sind darauf angewiesen, dass es schnell Lösungen gibt. Gleichzeitig bleibt aber auf der anderen Seite auch der ursprüngliche Auftrag von Ihnen - und auch der Bundesrat hat das so gesehen -, dass wir die [PAGE 286] absolute Verjährungsfrist verlängern sollen. Wenn es nicht 30 Jahre sind, wie es der Bundesrat vorgesehen hat, dann sind 20 Jahre ein guter Kompromiss, der auch breit mitgetragen wird.

In diesem Sinne kann sich der Bundesrat dem Nationalrat und der Kommissionsmehrheit anschliessen und die Verlängerung auf 20 Jahre unterstützen.