Engler Stefan · Ständerat · 2018-05-29
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-05-29
Wortprotokoll
Angesichts der Relevanz von Artikel 49a möchte ich doch zwei, drei Überlegungen machen, weshalb die Kommission bereit ist, diese Bestimmung fallenzulassen. Es handelte sich um die dritte gewichtige Differenz in der Vorlage. Es wurde bei der Frage der absoluten Verjährungsdauer bereits von Verschiedenen der Zusammenhang zwischen der übergangsrechtlichen Asbestregelung und der Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist aufgezeigt. Die Kommission teilt die Auffassung, dass diese Rückwirkungsregel gemäss Artikel 49a aufgrund der neu entstandenen Situation keinen Sinn mehr macht.
Der Ständerat wollte mit dieser Bestimmung den Asbestopfern helfen. Nachdem aber in der Zwischenzeit auf freiwilliger Basis die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer, also für Opfer von asbestbedingten Mesotheliomerkrankungen, die nicht Suva-versichert sind, geschaffen wurde, können wir diese Übergangsbestimmung fallenlassen. Die erwähnte Stiftung sieht nämlich pauschalierte Leistungen für Opfer vor, die nach dem Jahr 2006 erkrankt sind.
Vielleicht noch ein Wort zur Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer: Sie wurde am 28. März 2017 gegründet und ist seit dem 1. Juli 2017 aktiv. Die Bundesrätin hat es eigentlich schon gesagt: Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertretern jener Verbände und Unternehmungen zusammen, die sich finanziell in diesem Fonds engagieren, aber auch aus Vertretern der Asbestgeschädigten und der Gewerkschaften. Die Stiftung bietet also eine echte Alternative und einen Ersatz anstelle von Haftpflichtansprüchen. Sie stellt sicher, dass einem Grossteil der an einem asbestbedingten Mesotheliom leidenden Personen und ihren Angehörigen rasch finanziell geholfen wird und die Betroffenen auch psychologisch betreut werden können. Die Leistungen werden durch den mehrfach genannten Fonds finanziert.
Damit ist der Bedarf für ein Sonderregime für Asbestopfer in dieser Vorlage nicht mehr gegeben. Vielmehr würde diese Übergangsbestimmung, hielten wir daran fest, die Rechtssicherheit für die potenziellen Geldgeber und damit auch für die finanzielle Sicherheit der Stiftung gefährden. Mit dem Verzicht auf die Sonderregelung schaffen wir Rechtssicherheit, nicht nur für die Stiftung, sondern auch - und das ist vor allem wichtig - für die betroffenen Opfer, denen buchstäblich die Zeit davonläuft. Sie können nämlich auf einen haftpflichtrechtlichen Prozess verzichten und eine Pauschalentschädigung bei erfüllten Voraussetzungen gemäss Stiftungsreglement beziehen.
Das ist der Grund, weshalb wir der Meinung sind, diese Bestimmung sei fallenzulassen. Einen anderen Antrag diesbezüglich gibt es ja nicht.