Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2018-05-29
Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2018-05-29
Wortprotokoll
Die Verrechnungssteuer war bei ihrer Einführung in erster Linie als Sicherungssteuer für die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden gedacht gewesen. Über die Jahre hat das Bundesgericht diese Sicherungssteuer schrittweise zu einer Strafsteuer weiterentwickelt.
Darüber hinaus hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit dem Kreisschreiben Nr. 40 eine weitere Praxisverschärfung vorgenommen. So ist der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt, wenn die Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte erst aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde im Zusammenhang mit diesen Einkünften erfolgt. Mit anderen Worten gewährt die Steuerverwaltung die Rückerstattung nicht, auch wenn die Erträge ordentlich besteuert werden, aber aus Versehen nicht genau deklariert wurden. Viele Steuerpflichtige sind mit der Steuererklärung überfordert. Sie dürfen nicht noch mit 35 Prozent bestraft werden, wenn sie aus Versehen die Erträge aus Aktien, Obligationen usw. falsch oder nicht deklariert haben, die Erträge aber im Veranlagungsverfahren korrekt besteuert werden.
In der Veranlagungspraxis zeigt sich nun, dass diese neue Regelung untauglich ist und dass bei deren Anwendung Steuerpflichtige bereits für fahrlässige Versäumnisse faktisch mit einer 35-Prozent-Strafe belegt werden. Dies stellt eine übertriebene Härte dar und muss korrigiert werden. Dieses Problem ist schon seit Längerem bekannt. Der Bundesrat hat dies nun endlich erkannt. Es gab ja schliesslich auch verschiedene Vorstösse dazu, zuletzt einen von mir (Motion 16.3797), der in der Frühjahrssession schlussendlich vom Nationalrat deutlich angenommen wurde.
Die vorliegende Neuerung gemäss Bundesrat sieht vor, dass die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht verwirkt, wenn die verrechnungssteuerbelasteten Leistungen nachdeklariert werden. Dasselbe soll auch gelten, wenn die Steuerbehörde die nichtdeklarierten Leistungen von sich aus aufrechnet. Beides soll allerdings nur im Veranlagungsverfahren und vor Ablauf der Einsprachefrist möglich sein. Aus Sicht der Wirtschaft und der Betroffenen ist diese Frist jedoch zu kurz angesetzt, was man auch den Vernehmlassungsantworten entnehmen kann. Statt auf die Einsprachefrist abzustellen, muss eine Nachdeklaration auch in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren möglich sein; das ist sachgerechter. Ansonsten gelangt man zum widersprüchlichen Resultat, dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt, obschon die Nachdeklaration verfahrensmässig noch möglich ist.
Die von der Kommission beantragte Regelung, die nun vorliegt, umfasst auch die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Revisions- und Nachsteuerverfahren, das heisst zum Beispiel auch in Fällen von strafloser Selbstanzeige.
Die von der Kommission beantragten Anpassungen verbessern den Entwurf des Bundesrates entscheidend. Die FDP-Liberale Fraktion begrüsst diese Anpassungen und wird auf diese Vorlage eintreten.