Müller Leo · Nationalrat · 2018-05-29
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-05-29
Wortprotokoll
Die WAK unseres Rates hat sich an der Sitzung vom 23. und 24. April 2018 mit der Botschaft 18.030 betreffend das Verrechnungssteuergesetz befasst. Worum geht es?
Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft eine Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vor. Es geht um die Frage der Rückerstattung von Verrechnungssteuern. Die vorgeschlagene Massnahme betrifft natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Heute haben diese Personen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie die entsprechenden Erträge ordnungsgemäss in ihrer Steuererklärung deklariert haben; ansonsten erlischt der Anspruch auf Rückerstattung. Der Begriff der ordnungsgemässen Deklaration, wie er heute im Gesetz steht, ist in verschiedener Hinsicht interpretationsbedürftig. Neuere Urteile des Bundesgerichtes haben den Begriff präzisiert und zu einer Verschärfung der Praxis geführt. Dies führte dazu, dass der Anspruch auf Rückforderung der Verrechnungssteuer erlosch, auch wenn die ursprüngliche Nichtdeklaration auf einer blossen Fahrlässigkeit beruhte. Gegen diese bundesgerichtliche Verschärfung der Praxis hat sich aus Wirtschaft und Wissenschaft Kritik erhoben. Es gab hier in diesem Parlament auch politische Vorstösse.
Der Bundesrat schlägt nun vor, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer trotz fehlender Deklaration in der Steuererklärung nicht erlöschen soll, wenn die entsprechenden Erträge und Vermögenswerte nachträglich deklariert oder von der Steuerbehörde aufgerechnet werden. Dies kann aber nur unter zwei einschränkenden Bedingungen erfolgen: Erstens darf die ursprüngliche Nichtdeklaration nur fahrlässig erfolgt sein. Zweitens muss die Nachdeklaration bis zum Ablauf der Einsprachefrist betreffend die Einkommenssteuerveranlagung erfolgen. So lautet der Vorschlag des Bundesrates. [PAGE 621]
Der Bundesrat schlug diese Version bereits in der Vernehmlassung vor. Bereits im Vernehmlassungsverfahren wurde aber aus Wirtschaftskreisen gefordert, dass eine grosszügigere Regelung eingeführt werden solle. Insbesondere sollte gemäss den Anträgen die Nachdeklaration auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Ausserdem wurde in der Vernehmlassung gefordert, dass die Übergangsregelung grosszügiger ausgestaltet werde.
In seiner Botschaft vom 28. März 2018 hielt der Bundesrat an der Version der Vernehmlassungsvorlage fest und nahm die zwei Kritikpunkte nicht auf. Zusätzlich schlug der Bundesrat in seiner Botschaft zwei Nebenpunkte vor, die zu ändern sind, die aber keinen direkten Zusammenhang mit dem Hauptthema haben. Zum einen geht es um die Umsetzung des neuen Geldspielgesetzes, gegen das ja das Referendum ergriffen wurde. Sollte das Geldspielgesetz in Kraft treten, wird ein Meldeverfahren für Naturalgewinne eingeführt, und zwar für Gewinne, die der Verrechnungssteuer unterliegen. Hier geht es um eine bessere Verfahrensökonomie. Zum andern schlägt der Bundesrat vor, obsolete Bestimmungen betreffend die Arbeitsbeschaffungsreserven seien aufzuheben. Letzteres betrifft das Verrechnungssteuergesetz, aber auch das Bundesgesetz über die Stempelabgaben.
Unsere Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat sich mit diesem Geschäft beschäftigt und ohne Gegenantrag beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. Die WAK unseres Rates schlägt Ihnen aber drei Änderungen gegenüber der bundesrätlichen Vorlage vor.
Als erste Abweichung schlägt Ihnen die Kommission in Artikel 23 Absatz 2 eine andere Regelung vor, als dies der Bundesrat beantragt. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Verwirkung der Rückforderung nicht eintreten soll, wenn nachträglich Einkommen oder Vermögen angegeben oder von der Steuerbehörde aufgerechnet wird, die Nachdeklaration oder Aufrechnung aber innerhalb der Einsprachefrist erfolgt. Diese einengende Formulierung geht der Kommission zu wenig weit. Sie schlägt Ihnen deshalb vor, dass die Frist entsprechend verlängert wird. Es soll möglich sein, dass diese Nachdeklaration und Aufrechnung erfolgt, solange das Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren noch läuft bzw. noch nicht abgeschlossen ist. Diesem Vorschlag hat die Kommission mit 13 zu 4 Stimmen bei 6 Enthaltungen zugestimmt - den obsiegenden Antrag finden Sie auf Seite 7 der Fahne.
Die zweite Änderung gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag betrifft Artikel 70d. Hier schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit vor, dass die Regelung in Artikel 23 Absatz 2 für Ansprüche gelten soll, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind. Hier ist aber präzisierend zu erwähnen, dass nicht alle Fälle, die seit dem 1. Januar 2014 abgehandelt wurden, neu aufgerollt werden sollen; vielmehr geht es nur noch um die nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fälle. Diesem Vorschlag wurde in der Kommission mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Eine Minderheit der Kommission beantragt Ihnen, Absatz 2 von Artikel 70d zu streichen und somit dem bundesrätlichen Lösungsvorschlag zuzustimmen.
Als dritte Änderung gegenüber dem bundesrätlichen Antrag stellt Ihnen die Mehrheit der Kommission den Antrag, in Ziffer III Absatz 3 die Formulierung aufzunehmen, dass diese Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten sollen, sofern bis am 31. Januar 2019 feststehen sollte, dass gegen diese Gesetzesänderungen kein Referendum zustande gekommen ist. Dies bedeutet aber, dass diese Gesetzesrevision in der Herbstsession 2018 von beiden Räten angenommen werden müsste. In Absatz 4 ist dann geregelt, dass im Falle eines Zustandekommens eines Referendums wie üblich der Bundesrat das Inkrafttreten festlegt. Dieser Lösung hat die Kommission mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Eine Minderheit der Kommission beantragt Ihnen, Ziffer III Absatz 3 so zu formulieren, wie das der Bundesrat vorschlägt.
Dann noch ein Letztes: In Ziffer III wird festgehalten, dass verschiedene Gesetzesbestimmungen nur zusammen mit dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 in Kraft treten sollen. Mit anderen Worten heisst dies: Wenn das Referendum gegen das Geldspielgesetz am 10. Juni 2018 durchkommt, werden diese Gesetzesbestimmungen nicht in Kraft treten; andernfalls treten diese zusammen mit dem Geldspielgesetz in Kraft.
Ich komme zum Schluss: In der Gesamtabstimmung hat die Kommission mit 14 zu 4 Stimmen bei keiner Enthaltung dieser Vorlage zugestimmt. Im Namen der Kommission bitte ich Sie, auf die Gesetzesänderungen einzutreten und den Anträgen der Mehrheit der Kommission zu folgen.