Graber Konrad · Ständerat · 2018-05-30
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-05-30
Wortprotokoll
Es geht hier um die Artikel 9a, 11a0, 16a, 16b und um die Übergangsbestimmung in den Absätzen 1bis und 2. In all diesen Bestimmungen geht es um die Fragen der Vermögensschwelle und der Rückerstattung. Die Fragen der Vermögensschwelle und der Rückerstattung haben Ihre Kommission sehr intensiv beschäftigt. Sie hat zu diesem Fragenkomplex auch einen Bericht der Verwaltung einverlangt.
Um zu verhindern, dass Personen mit selbstbewohnter Liegenschaft aufgrund der vom Nationalrat eingefügten Vermögensschwelle faktisch gezwungen werden, ihre Liegenschaft zu verkaufen, hat der Nationalrat zusätzlich zu dieser Vermögensschwelle das Konzept mit einem gesicherten Darlehen verknüpft. Er schafft damit die Möglichkeit zur Ausklammerung des Wertes der Liegenschaft bei der Berechnung der Vermögensschwelle, will aber dafür im Gegenzug eine Pflicht zur Rückerstattung des die Vermögensschwelle übersteigenden Teils der Ergänzungsleistung im Zeitpunkt des Todes oder der Handänderung.
Diese Lösung des Nationalrates ist administrativ aufwendig und mit erheblichen Durchführungskosten verbunden, welche von den EL-Stellen zu übernehmen sind, beispielsweise Notariats- und Grundbuchkosten. Darüber hinaus bietet auch das gesicherte Darlehen keine Gewähr dafür, dass die Ergänzungsleistung zurückgefordert werden kann, da häufig andere grundpfandgesicherte Forderungen vorgehen werden, insbesondere Hypothekardarlehen.
In Ihrer Kommission wurde ferner darauf hingewiesen, dass Schwellen gesetzgeberisch immer schwierig sind. Wegen eines kleinen Vermögenswachstums oder Vermögensrückgangs kann jemand zwischen EL-berechtigt und nicht EL-berechtigt pendeln. Möglicherweise machen solche Personen Schenkungen, um unter der Schwelle zu landen und damit EL-berechtigt zu werden. Im Gegenzug sind übermässiger Vermögensverzehr oder Vermögensverzicht immer schwierig und aufwendig zu ermitteln.
Ein Mangel am Konzept des Nationalrates ist ferner, dass er gleichzeitig auf zwei Pferden reitet. Einerseits will er eine Vermögensschwelle, und andererseits will er zusätzlich noch eine Rückerstattung erwirken. Dazu kommt noch das Thema der Nutzniessung. Eine Nutzniessung müsste als Vermögensverzicht angerechnet werden. Hier wiederum stellt sich vollzugsmässig die Frage der Bewertung der Nutzniessung.
Die Kombination von Vermögensschwelle, gesichertem Darlehen und Rückerstattung nach dem Konzept des Nationalrates führt zu Einsparungen von 250 Millionen Franken. Ein Rückerstattungsmodell allein, wie wir es Ihnen vorschlagen, führt zu Einsparungen von 230 Millionen Franken. Aufgrund der geringen Differenz von 20 Millionen, die man aber immer im Gesamtrahmen einer wesentlich geringeren Komplexität und eines geringeren Verwaltungsaufwandes sehen muss, hat sich Ihre Kommission für das reine Rückerstattungsmodell ausgesprochen. Dabei lehnt sie sich an das Modell des Kantons Zürich an, der eine Art kantonale Zusatzergänzungsleistung eingeführt hat. Die Rückerstattung ist dabei im Rahmen der Erbteilung vorgesehen. Die Rückforderung wird gegenüber der Erbmasse gemacht, allenfalls gegenüber Erbengemeinschaften. Wenn die Kommission teilweise dem Nationalrat folgt, stellt dies kein Präjudiz für die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen dar.
In der Konsequenz bedeutet dies bezogen auf die zu behandelnden Artikel Folgendes: Bei Artikel 9a empfehlen wir Ihnen, dem Bundesrat zu folgen, also die Vermögensschwellenwerte zu streichen. Auch bei Artikel 11a0 folgen wir dem Bundesrat und streichen damit das gesicherte Darlehen. Bei Artikel 16a folgen wir dem Nationalrat, das heisst, es gibt eine Rückerstattungspflicht. Auch bei Artikel 16b - Verjährungsregelung - entschieden wir gemäss Nationalrat. Dann ist bei der Übergangsbestimmung Absatz 2 zu streichen. Im Gegenzug hat die Kommission bei der Übergangsbestimmung einen neuen Absatz 1bis aufgenommen: Die Artikel 16a und 16b gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt worden sind.
Diesem Gesamtkonzept - Vermögensschwelle, kein gesichertes Darlehen, aber eine Rückerstattungspflicht im [PAGE 318] Rahmen des Erbganges - hat Ihre Kommission einstimmig zugestimmt. Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.