Graber Konrad · Ständerat · 2018-05-30
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-05-30
Wortprotokoll
Bei Artikel 20 Absatz 2bis geht es um die Zwangsvollstreckung und Verrechnung. Der Nationalrat wollte insbesondere die Möglichkeit der Verrechnung der Ergänzungsleistung mit Nachzahlungen der beruflichen Vorsorge vorsehen.
Im Zentrum der Diskussion in Ihrer Kommission stand vor allem die Frage der Verrechnung mit allfälligen Ergänzungsleistungen im Raum. Der Kommission lag dazu ebenfalls ein Bericht der Verwaltung vor. Ich zitiere aus diesem Bericht den Schlussabsatz: "In diesem Zusammenhang ist auf den allgemein im Sozialversicherungsrecht geltenden Erlass der Rückforderung hinzuweisen (Artikel 25 ATSG und Artikel 2 bis 5 ATSV). Unrechtmässig erhaltene Leistungen, die in gutem Glauben empfangen worden sind, werden beim Vorliegen einer grossen Härte erlassen. Die grosse Härte bestimmt sich in Anlehnung an die EL-Berechnung. Darum ist bei EL-beziehenden Personen die grosse Härte immer gegeben. In der EL ist der Erlass von Amtes wegen zu gewähren, sofern eine Leistung gutgläubig bezogen wurde." [PAGE 321]
Aufgrund dieses Berichtes hat Ihre Kommission dann mit 10 zu 0 Stimmen ohne Enthaltung in Absatz 2bis folgende Bestimmung aufgenommen: "Vor der Verrechnung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 Absatz 1 ATSG zu gewähren ist."
Der ganze Artikel 20 wurde mit 8 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.