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Noser Ruedi · Ständerat · 2018-05-30

Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2018-05-30

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (Gumg) - das ich von jetzt an "Gum-Gesetz" nenne, weil die offizielle Abkürzung mir nicht ganz passt - ist seit dem 1. April 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat dem Parlament eine Totalrevision des Gesetzes übermittelt, da in den letzten Jahren die Wissenschaft und die Technologie sehr grosse Fortschritte gemacht haben, die dazu führen, dass die Qualität, aber auch der Preis der betreffenden Untersuchungen ganz andere Dimensionen erreicht haben und die Auswirkungen eigentlich weitere bedeutende Lebensbereiche betreffen. So ermöglichen heute neue Methoden eine schnelle und wesentlich kostengünstigere Analyse nicht nur einzelner Genabschnitte, sondern des gesamten Erbgutes. Dies führte bereits vor einigen Jahren zur Einführung von direkt an Privatpersonen gerichteten Angeboten, den sogenannten Direct-to-Consumer-Gentests, die seither günstiger und einfacher zugänglich geworden sind. Mit der Revision wird also die Zulässigkeit von Untersuchungen, die bisher nicht dem Geltungsbereich unterstellt waren, geklärt.

Gentechnische Untersuchungen im medizinischen Bereich sind mit dem heutigen Gesetz weitgehend genügend geregelt. Für Untersuchungen, die ausserhalb der genannten Bereiche angeboten werden, gibt es aber heute keine Bestimmungen. Mit der Revision wird der Geltungsbereich des Gesetzes wesentlich erweitert. Es gibt keine umfassenden Verbote, aber für alle Bereiche sollen differenzierte Anforderungen für genetische Untersuchungen den erforderlichen Schutz der Persönlichkeit gewährleisten. Die Kategorie der genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich entspricht weitgehend der des aktuellen Gum-Gesetzes mit den heute geltenden Anforderungen. Diese dienen vor allem der Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten. Allfälligen Missbräuchen bei der Durchführung von genetischen Untersuchungen sowie bei der Verwendung von Proben und genetischen Daten soll durch eine strenge Regelung vorgebeugt werden. So sieht der Entwurf weiterhin vor, dass genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich grundsätzlich nur durch Ärztinnen und Ärzte veranlasst werden dürfen. Zudem unterliegen die mit diesen Untersuchungen beauftragten Laboratorien wie bis anhin einer Bewilligungspflicht.

Gentechnische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs werden in zwei Unterkategorien unterteilt, an die unterschiedliche Anforderungen gestellt werden: gentechnische Untersuchungen zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften der Persönlichkeit sowie übrige Untersuchungen.

Für schützenswerte Eigenschaften, zum Beispiel Lifestyle-Untersuchungen oder Herkunftsanalysen, sollen Untersuchungen zwar auch ausserhalb von Spitälern und Arztpraxen veranlasst, aber dennoch nicht unkontrolliert an Kundinnen und Kunden abgegeben werden dürfen. Analog zur Regelung im medizinischen Bereich soll eine kontrollierte Entnahme der Probe im Beisein einer Fachperson stattfinden. Zudem sollen Laboratorien ebenfalls der Bewilligungspflicht unterstellt werden.

Die übrigen Analysen weisen keine gesundheitsbezogenen Merkmale auf. Das Missbrauchspotenzial wird dort als sehr gering eingeschätzt. Deshalb sollen die Untersuchungen direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden dürfen, zum Beispiel über das Internet; die Laboratorien werden keiner Bewilligungspflicht unterstellt. Beispiele dafür sind Analysen zum äusseren Erscheinungsbild wie Grösse, Augen- oder Haarfarbe. Weiter werden darunter Untersuchungen subsumiert, die beispielsweise Auskunft über die Wahrnehmung von bitterem Geschmack im Gaumen oder über die Konsistenz von Ohrenschmalz geben oder die Partnerwahl unterstützen sollen.

Hervorzuheben ist, dass pränatale Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs wie auch Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs bei urteilsunfähigen Personen generell verboten sind.

Die Untersuchungen von erworbenen Eigenschaften, die nicht an Nachkommen weitergegeben werden, auch somatische Eigenschaften genannt, werden weniger strengen Anforderungen unterstellt, weil die nichtvererbbaren Eigenschaften lediglich unmittelbare Konsequenzen für das betroffene Individuum haben können, weitere Verwandte oder nachfolgende Generationen aber nicht direkt betroffen sind.

Nun komme ich zu den Ausnahmen vom Geltungsbereich, also zu Bereichen, die nicht durch das Bundesgesetz geregelt werden: DNA-Profile werden im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen ausserhalb von Strafverfahren verwendet. Dieser Sachbereich ist im DNA-Profil-Gesetz geregelt. Dann gibt es Untersuchungen an Keimgut im Rahmen von Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung. Diese sind im Fortpflanzungsmedizingesetz geregelt. Es gibt die Untersuchungen zu Forschungszwecken betreffend Krankheiten des Menschen sowie betreffend Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers, die im Humanforschungsgesetz geregelt sind. DNA-Profile und Untersuchungen zu Forschungszwecken im genannten Bereich sind bereits heute ausdrücklich vom Geltungsbereich des Gum-Gesetzes ausgenommen; der Entwurf behält diese Ausschlüsse bei.

Betreffend die genetische Untersuchung im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren wird im Fortpflanzungsmedizingesetz weiterhin ausdrücklich festgelegt, welche Bestimmungen des Gum-Gesetzes anwendbar sind. Bei der pränatalen Diagnostik übernimmt der Entwurf im Grundsatz die geltende Bestimmung, wonach pränatale Untersuchungen nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn sie dazu dienen, Eigenschaften abzuklären, welche die Gesundheit des Embryos oder Fötus direkt beeinträchtigen. Es soll wie bis anhin verboten bleiben, diese gezielt festzustellen, es sei denn, dies sei im Rahmen der Ermittlung einer Krankheit notwendig. Die neuen, nichtinvasiven Pränataltests untersuchen die Chromosomen des werdenden Kindes und liefern so bereits früh Informationen zu dessen Geschlecht. Um einer Geschlechterselektion vorzubeugen, regelt der Entwurf nun auch die Mitteilung des Geschlechts. Fällt das Geschlecht als Überschussinformation an, darf es vor Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche nicht mitgeteilt werden. Sie erinnern sich an die diesbezüglichen Informationen in diesem Rat.

Zwei neue Indikationen sollen für pränatale Untersuchungen zugelassen werden: Zum einen sollen pränatale Untersuchungen zur Bestimmung von Blutgruppenmerkmalen im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge erlaubt werden, insbesondere zur Abklärung des Rhesusfaktors. Zum andern soll es möglich werden abzuklären, ob sich das Nabelschnurblut aufgrund seiner Gewebemerkmale zur Übertragung auf einen erkrankten Elternteil oder ein erkranktes Geschwister eignet, um eine eventuell spätere Transplantation von Blutstammzellen aus der Nabelschnur optimal vorzubereiten.

Lassen Sie mich, bevor wir mit der Detailberatung beginnen, noch kurz auf die Strafbestimmungen eingehen. Im Entwurf werden die Strafbestimmungen auf Privatpersonen erweitert - bisher galten sie für Fachpersonen, Arbeitgeber und Versicherer. Privatpersonen sollen verfolgt werden können, wenn sie eine missbräuchliche gentechnische Untersuchung in Auftrag geben, beispielsweise eine genetische [PAGE 327] Untersuchung einer urteilsunfähigen Person, die nicht zum Schutz der Gesundheit notwendig ist, oder von Dritten, ohne die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und über die Zustimmung zu verfügen.

In den Augen der Kommission handelt es sich um ein sehr technisches Gesetz. In Anbetracht der Komplexität der Gesetzgebung in diesem Bereich hat sich die Kommission von einem Experten unterstützen lassen.

Wir sind Zweitrat. Der Erstrat hat eine ausführliche Diskussion durchgeführt. Wir haben - das sehen Sie, wenn Sie die Fahne anschauen - noch die Anträge einer Minderheit zu bereinigen. Trotzdem werde ich mir gestatten, mich pro Kapitel noch einmal kurz zu melden, denn es gibt ganz viele ethische und schwierige Fragen in diesem Gesetz, über welche der Rat meiner Ansicht nach orientiert werden muss. Insbesondere beim Kapitel zur Abstammung werde ich mich zu Wort melden.

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