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Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-05-30

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-05-30

Wortprotokoll

Die CVP-Fraktion lehnt diese Initiative ab. Eine absolute Vorrangstellung des Landesrechts vor dem Völkerrecht ist nicht im Interesse unseres Landes. Das Völkerrecht, insbesondere internationale Verträge, hat im Zuge der Globalisierung quantitativ und qualitativ an Bedeutung gewonnen. Alle völkerrechtlichen Verträge gehen wir freiwillig ein, weil sie unserem Land, unserer Bevölkerung, der Gesellschaft und der Wirtschaft nützen. Die Schweiz hat über 4000 internationale Verträge abgeschlossen, und das geschah bei jedem Vertrag stufengerecht nach den demokratischen Regeln unseres Landes.

Verheerend für die Schweiz wäre die Übergangsbestimmung der Initiative, wonach die neue Verfassungsbestimmung nicht bloss auf künftige, sondern auf alle bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes und der Kantone anwendbar wäre. Alle Verträge müssten auf die neue Verfassungsbestimmung hin überprüft und nötigenfalls gekündigt werden. In einem Vertrag, im Völkerrecht wie im Privatrecht, gilt der Grundsatz "Pacta sunt servanda" - Verträge sind einzuhalten. Gerade wir als kleiner, weltoffener Staat sind darauf angewiesen, dass Verträge eingehalten werden. Völkerrechtliche Verträge sind primär zum Schutz der Kleinen begründet, damit nicht einfach immer das Recht des Stärkeren gilt.

Mit der Annahme dieser Initiative würden wir gewissermassen ein Nichteinhalten von abgeschlossenen Verträgen androhen. Das schafft Unsicherheit und gefährdet auch wirtschaftsrelevante Verträge. Rechtssicherheit, Stabilität und Verlässlichkeit sind indes zentrale Voraussetzungen für eine florierende Wirtschaft, für unser erfolgreiches Land und für unseren Wohlstand.

Es sind aber nicht bloss wirtschaftliche Gründe, weswegen die Initiative abgelehnt werden muss. Die Schweiz mit ihrer humanitären Tradition ist den Menschenrechten verpflichtet. Im Visier der Initiative steht die Menschenrechtskonvention, und Ursache für die Initiative sind Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Natürlich gibt es Entscheide des Gerichtshofes, die auch mir nicht passen. Es ist indes unverhältnismässig, deswegen die Menschenrechtskonvention infrage zu stellen, und es wäre verantwortungslos, sie zu kündigen. Es gibt auch Bundesgerichtsentscheide und erstinstanzliche Entscheide in der Schweiz, welche schwer nachvollziehbar sind.

Die Frage des Umgangs mit Konflikten zwischen Landesrecht und Völkerrecht ist allerdings nicht neu und wird seit Jahren als Spannungsfeld identifiziert, als Spannungsfeld zwischen Völkerrecht und Landesrecht in der direkten Demokratie mit einer monistischen Tradition, das heisst, dass das Völkerrecht nach seinem Inkrafttreten automatisch zu Landesrecht wird. Wir hatten die Thematik bei Volksinitiativen, welche zwar nicht gegen zwingendes Völkerrecht, aber gegen sonstige wichtige völkerrechtliche Normen verstiessen.

2011 lag auf der Basis von parlamentarischen Initiativen ein ausgearbeiteter Entwurf vor für die Streichung von Artikel 190 der Bundesverfassung und für die Einführung einer Normenkontrolle für Bundesgesetze beziehungsweise für die Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit.

Mit dem Postulat 13.3805, "Klares Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht", hat die FDP-Liberale Fraktion den Bundesrat vor fünf Jahren beauftragt, Änderungen der Bundesverfassung zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten: Unter anderem sollte für den Konfliktfall unter Normen gleicher Stufe geprüft werden, ob die später erlassene Norm in der innerstaatlichen Anwendung gemäss der Lex-posterior-Regel in allen Fällen vorgehen soll oder nur in qualifizierten Fällen gemäss der Schubert-Regel. In Erfüllung dieses Postulates verwies der Bundesrat im Juni 2015 auf die Bundesgerichtspraxis: Grundsätzlich geht Völkerrecht dem Landesrecht vor. Ausnahmsweise, wenn die Bundesversammlung bewusst ein völkerrechtswidriges Gesetz erlassen hat ist dieses spätere Gesetz für das Bundesgericht massgebend. Das ist die Schubert-Praxis. Der Fall Schubert wurde 1973 entschieden. Inzwischen hat sich das Bundesgericht von dieser Praxis distanziert. Das sind Schweizer und nicht fremde Richter.

Das Erodieren der Schubert-Praxis war im Ständerat mit ein Grund für die Erarbeitung eines Gegenentwurfes. Persönlich gehöre ich der Minderheit an, welche eine vertiefte Diskussion über einen Gegenentwurf begrüsst hätte. Die Frage, was gilt, wenn Landesrecht und Völkerrecht nicht vereinbar sind, ist eine politische, und es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, auf diese politische Frage eine Antwort zu finden. Das Thema wird uns sicher weiter beschäftigen. Diese Initiative ist indes zu extrem, löst kein Problem, sondern bewirtschaftet das Phantom der fremden Richter und will uns selbstbestimmt vertragsbrüchig werden lassen und uns ins völkerrechtliche Abseits manövrieren. Damit schadet die Initiative der Schweiz.

Die CVP-Fraktion empfiehlt die Initiative zur Ablehnung.