Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-05-30
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-05-30
Wortprotokoll
Ich habe es Ihnen beim Eintreten gesagt: Der Bundesrat wird in der Detailberatung jene Anträge unterstützen, die der Umsetzung der Waffenrichtlinie dienen. Minderheitsanträge oder Anträge, die über die Richtlinie hinausgehen, wird der Bundesrat nicht unterstützen, weil das jetzt nicht Zweck dieser Waffengesetzrevision ist. Der Bundesrat wird aber auch Minderheitsanträge nicht unterstützen, bei deren Annahme die Richtlinie nicht umgesetzt würde.
Ich möchte mich in Block 1 auf die besonders wichtigen Punkte konzentrieren. Ich spreche zuerst zum Minderheitsantrag Sommaruga Carlo bei Artikel 4 Absatz 3: Dieser Minderheitsantrag beabsichtigt, die Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität als wesentliche Bestandteile zu definieren. Die Folge davon wäre, dass Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gleich zu behandeln wären wie eine ganze Waffe. Das heisst, sie müssten dann auch markiert werden, und auch andere Vorschriften wären zu erfüllen. Die Richtlinie verlangt diese Definition als wesentlichen Bestandteil aber nicht. Entsprechend sieht die Vorlage des Bundesrates vor, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität wie Munition zu behandeln, aber eben nicht wie einen wesentlichen Bestandteil. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat den Minderheitsantrag zur Ablehnung empfiehlt.
Ich komme zum Gliederungstitel vor Artikel 15 und zu den Artikeln 15 und 16a, das kann ich zusammen behandeln. Da haben Sie einen Minderheitsantrag Flach, der gemäss Bundesrat entscheiden möchte. Mit dem Entwurf des Bundesrates sollen Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität nur von Personen erworben werden, die auch die dazugehörige Waffe erwerben dürfen. Für diese Ladevorrichtungen braucht es somit keinen separaten Waffenerwerbsschein und auch keine separate Ausnahmebewilligung. Nun hat Ihre Kommission entschieden, den Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gar keiner Regelung zu unterwerfen. Das verhindert eigentlich eine kohärente Umsetzung der Richtlinie, denn nur wer seine Waffe zu Recht besitzt, soll auch eine dazu passende Ladevorrichtung erwerben dürfen.
Wenn Sie hier gar nichts regeln, wie das die Kommissionsmehrheit vorsieht, dann kann dieser Grundsatz eigentlich nicht kohärent umgesetzt werden. Die halbautomatischen Zentralfeuerwaffen mit einem solchen Magazin, mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität, werden ja die Waffenkategorie wechseln. Sie müssen einer bestimmten Kontrolle unterworfen werden. Mit der Änderung der Kategorie gelten dann eben auch andere Vorschriften, wie z. B. der Nachweis der Schiesspflicht. Das haben wir heute Morgen schon besprochen. Ohne eine minimale Regulierung der Ladevorrichtung ist aber eine Kategorisierung dieser Waffen gar nicht möglich. Denken Sie an den administrativen Mehraufwand für die Kantone! Mit der Kommissionsmehrheit haben Sie hier zwar trotzdem den administrativen Mehraufwand, Sie haben aber den entsprechenden Nutzen nicht.
Die Frage, die Frau Nationalrätin Mazzone gestellt hat - ob das noch richtlinienkonform ist -, kann ich Ihnen so beantworten: Hierzu sagt die Richtlinie nichts. Hingegen ist es eben schwierig, die Richtlinie kohärent umzusetzen, wenn Sie bei den Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität nichts sagen. Das ist der Grund, weshalb ich Ihnen hier beantrage, für eine kohärente Gesetzgebung der Minderheit Flach zu folgen, die den Bundesrat unterstützt.
Ich komme jetzt noch zu Artikel 18a. Hier gibt es eine Minderheit Arnold. Die EU-Waffenrichtlinie verlangt ja neu ausdrücklich die Markierung aller wesentlichen Waffenbestandteile. Das ist eine wichtige Forderung, um den Schwarzmarkt zu bekämpfen. Ich sage nicht, dass man damit den Schwarzmarkt ausrotten kann, man kann ihn aber bekämpfen. Heute Morgen wurde ja gesagt, dass es sich bei den Waffen, die bei diesen Terroranschlägen im Spiel waren, meistens um illegale Waffen handelte.
Es ist tatsächlich so, dass Terroristen sich heute häufig verschiedene Waffenbestandteile im Internet zusammenkaufen und dann eine Waffe zusammenstellen. Das ist der Grund, weshalb mit der EU-Waffenrichtlinie eine Markierungspflicht für die wesentlichen Waffenbestandteile vorgesehen wird, sodass auch hier die Waffenbestandteile besser rückverfolgbar sind und die illegalen Waffen, die aus Waffenbestandteilen zusammengesetzt werden, besser bekämpft werden können. Das ist ein klarer Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit. Deshalb bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit Arnold zu Artikel 18a abzulehnen, abgesehen davon, dass Sie eindeutig gegen die Richtlinie verstossen würden, wenn Sie das hier so beschliessen würden.
Ich komme noch zu Artikel 21. Sie haben hier die Minderheiten I (Arnold) und II (Müller Walter). Beide verlangen, bei den Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität auf die Buchführungspflicht zu verzichten. Das widerspricht der Kohärenz der Richtlinie. Nach dem Entwurf des Bundesrates soll sich die Buchführungspflicht auch auf Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität erstrecken. Es stimmt mit dem Konzept des Bundesrates überein, dass man eben Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität wie Munition behandelt. Es ist schon heute so, dass man über den Verkauf von Munition Buch führen muss. Wenn wir sagen, dass wir Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität wie Munition behandeln, dann ist es klar, dass Sie die Buchführungspflicht auch für diese Ladevorrichtungen einführen müssen.
Die Minderheiten II (Müller Walter) und IV (Arnold) zu Artikel 21 Absatz 1bis wollen, dass man die Pflicht der Waffenhändler zur elektronischen Meldung an die kantonalen Waffenbüros streicht. Dann müssten weiterhin alle Personen, die eine Feuerwaffe veräussern, dem kantonalen Waffenbüro innerhalb von 20 Tagen eine Kopie des Waffenerwerbsscheins einreichen. Die Richtlinie sagt explizit, dass diese Informationen an die kantonalen Waffenbüros elektronisch zu übermitteln sind und dass die Waffenhändler nicht nur über Verkäufe informieren müssen, sondern über alle Transaktionen, welche sie vornehmen, also z. B. auch über Importe, die getätigt werden. Das ist sehr wichtig.
Diese elektronischen Meldungen vereinfachen auch die Arbeit der Waffenhändler. Im Gegensatz zum Kopieren und Einschicken des Waffenerwerbsscheins und zum Abschreiben und Eintippen im Waffenbüro ist das eine einfache elektronische Transaktion. Um dieses System aufzubauen - das habe ich heute Morgen auch gesagt, wir haben es mit den Kantonen so abgemacht -, wird der Bund die Kantone finanziell und bei der Errichtung dieses Systems unterstützen. Die Minderheitsanträge II (Müller Walter) und IV (Arnold) zu Absatz 1bis sind beide nicht richtlinienkonform. Ich bitte Sie deshalb, diese beiden Minderheitsanträge ebenfalls abzulehnen.
Es gibt noch die Minderheit III (Flach) zu Absatz 1bis. Diese Minderheit möchte, dass die elektronische Meldung innerhalb von 10 und nicht innerhalb von 20 Tagen erfolgen muss. Der Bundesrat hatte das in der Vernehmlassung auch so vorgesehen. Das ist jetzt ein Entgegenkommen an die Kantone. Diese haben gewünscht, dass hier etwas mehr Zeit verstreichen kann. Auch die Büchsenmacher haben das so [PAGE 675] gewünscht; wir kommen auch den Büchsenmachern hier entgegen. Wir bitten Sie, hier bei 20 Tagen zu bleiben. Das ist aus unserer Sicht vertretbar, mit der Richtlinie der EU vereinbar. Ich bitte Sie also, auch den Antrag der Minderheit III (Flach) abzulehnen.
Ich fasse zusammen, wenn Sie es noch wissen möchten: Ich bitte Sie namens des Bundesrates, mit Ausnahme der Minderheitsanträge Flach zu den Artikeln 15 und 16a alle Minderheitsanträge abzulehnen, dies, weil sie entweder eine richtlinienkonforme Umsetzung verhindern und damit Schengen/Dublin aufs Spiel setzen oder weil sie Anliegen beinhalten, die nicht von der Richtlinie gefordert werden. Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen diese Minderheitsanträge zur Ablehnung empfehlen.