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Salzmann Werner · Nationalrat · 2018-05-30

Salzmann Werner · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-05-30

Wortprotokoll

Nachdem wir in der ersten Debatte nicht gehört haben, wer genau die rote Linie gegenüber der EU festlegt und wer dafür zuständig ist, ist es am Parlament, diese festzulegen. Sie sind nun auf das Gesetz eingetreten und wollen den Paradigmenwechsel vollziehen, dass Bürgerinnen und Bürgern in unserem Land nicht mehr vertraut wird - voilà. Es gilt nun, die Anpassung vorzunehmen, damit das Gesetz so einfach und klar gestaltet wird, dass es umsetzbar ist und kein Bürokratiemonster entsteht. Wir bitten Sie daher generell, in diesem Block die Anträge der Minderheiten Sommaruga Carlo, Seiler Graf, Galladé, Flach und Crottaz zu Artikel 4 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2ter, Artikel 11a, Artikel 16a, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 1ter und Artikel 26 Absatz 1bis abzulehnen und jeweils der Mehrheit zu folgen.

Alle diese Minderheitsanträge möchten, wie Sie schon gehört haben, zusätzliche Verschärfungen zu Aufbewahrung, Meldepflicht und Ausnahmebewilligung sowie Erschwerungen für Jungschützen einbauen, die vom Bundesrat erfreulicherweise gar nicht aufgegriffen wurden.

Wir bitten Sie, bei Artikel 15 der Mehrheit zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben sowie dem Einzelantrag Addor zu Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe f zuzustimmen. Damit schaffen wir Klarheit, was die unsinnige Bezeichnung der Magazingrösse beim Erwerb und Besitz betrifft. Die Unterscheidung zwischen Hand- und Faustfeuerwaffen ist oft unklar, ebenso, ob ein bestimmtes Magazin als Vorrichtung für eine Hand- oder für eine Faustfeuerwaffe eingeteilt werden soll. Es gibt etliche Waffen, die irgendwo dazwischen angesiedelt sind und für die man Magazine verschiedener Gattungen brauchen kann. Wie also wird ein Magazin klassifiziert, wenn mehrere Verwendungen möglich sind? In all diesen Fällen ist unklar, ob eine grosse Kapazität ab zehn oder ab zwanzig Patronen gegeben ist. Erschwerend kommt hinzu, dass hier nur halbautomatische Waffen sanktioniert werden sollen, aber verschiedene Magazine für halbautomatische Waffen genauso auch bei von Hand zu repetierenden Waffen sowie bei vollautomatischen Waffen Verwendung finden; ein Beispiel ist der Karabiner.

Gleiche Magazine können also für unterschiedliche Waffen verwendet werden. Somit wird mit der Magazinwahl eine Waffe plötzlich verboten oder eben nicht. Das ist weder durchsetz- noch kontrollierbar. Zudem ist die Einschränkung der Magazingrösse auch kein Sicherheitsgewinn, denn alle Waffenbesitzer wissen, dass ein Magazinwechsel sehr rasch erfolgen kann. Bis ein Magazin gewechselt ist, dauert es nur ein bis zwei Sekunden, nicht zehn Sekunden, wie Kollege Dobler gesagt hat.

Bei Artikel 18a bitten wir Sie, der Minderheit Arnold zuzustimmen und das geltende Recht zu übernehmen. Damit schaffen wir Einfachheit für die Markierung der Waffenbestandteile bei einer zusammengebauten Waffe. Diese hatte bisher ja nur eine Nummer. Mit der neuen Regelung sollen alle wesentlichen Bestandteile einer zusammengebauten Waffe markiert werden. Das würde zu einem enormen Bürokratieaufwand und zu Unsicherheit führen, denn Mehrfachregistrierungen, zahlreiche Rückfragen bei der Polizei usw. wären die Folgen. Das haben wir auch gehört. Die Polizei würde dadurch, wie bereits erwähnt, mit Zusatzbelastungen zurechtkommen müssen und hätte weniger Kapazität, um ihre Hauptaufgaben an der Front wahrzunehmen. Das ist nicht im Interesse der Sicherheitspolitik!

In Artikel 21 Absatz 1 wird die Buchführungspflicht, die nach dem heutigen Gesetz eindeutig genügt und verhältnismässig geregelt ist, neu definiert. Folgen Sie deshalb bitte den Minderheiten I (Arnold) und II (Müller Walter).

In Artikel 21 Absatz 1bis geht es um die Führung eines Informationssystems und die elektronische Meldung der Waffenhändler. Hier werden Auflagen gemacht, die keinen Mehrwert bringen, nur Mehrarbeit und Zusatzinvestitionen für diese Gewerbe. Bitte stimmen Sie der Minderheit Arnold zu!