Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-06-18
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-18
Wortprotokoll
Es geht bei dieser Bestimmung nicht darum, was man will oder nicht will. In diesem Sinne möchte ich durchaus auf das Votum von Frau Bruderer hinweisen: Über den Inhalt und die Ziele, die in den Kantonen bei der Schulbildung zu verwirklichen sind, ist man sich in diesem Saal - so glaube ich - einig.
Die Kommissionsmehrheit will jetzt aber mit Absatz 1bis eine Bestimmung aufnehmen, die wir in dieser Form als einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in den Kompetenzbereich der Kantone betrachten. Auf der Einhaltung der Verfassungsmässigkeit zu insistieren, würde ich nicht als "formaljuristisch" bezeichnen. Es ist unbestritten, dass die Schulhoheit den Kantonen zusteht. Mit der neuen Bestimmung werden die Kantone verpflichtet, eine bestimmte Schulungsform zu privilegieren. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Wahl der Schulungsform, die Unterrichtung in der Regelschule oder in der Sonderschule, klar Sache der Kantone ist. Absatz 1bis engt diese Entscheidungsfreiheit der Kantone ein, weil er eine Präferenz für die Regelschule zum Ausdruck bringt. Die Bundesverfassung enthält lediglich die Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen. Sie sagt aber nicht, auf welchem Weg dieses Ziel zu erreichen ist.
Für diese zweite Frage ist die verfassungsrechtliche Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen massgeblich. Ich möchte auch noch auf die von Herrn Gross Jost gestellte Frage betreffend den Zusammenhang zur [PAGE 976] Invalidenversicherung eingehen. Der Begriff der Sonderschulung im Bereich der Invalidenversicherung ist offener, d. h., diese Sonderschulung kann im Rahmen der ordentlichen Schule oder im Rahmen von eigentlichen Sonderschulen erfolgen. Es wird also grundsätzlich den Kantonen überlassen, welches Modell sie für die Sonderschulung wählen wollen. Der Bund könnte jedoch im Rahmen der IV oder der Behindertengleichstellung die Wahl eines bestimmten Modells fördern oder unterstützen.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, der Minderheit zuzustimmen und Absatz 1bis zu streichen. Bei Absatz 3 bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.