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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2018-06-07

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-07

Wortprotokoll

Ziff. 8 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Titel [GZ]

8. Verrechnungssteuergesetz

Art. 4a Abs. 4 [GZ]

Beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach den Absätzen 1-3 ist bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, der Liquidationsüberschuss mindestens zur Hälfte den Reserven aus Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) zu belasten.

Art. 4a Abs. 5 [GZ]

Sind die Bedingungen nach Absatz 4 nicht erfüllt, wird der Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen im entsprechenden Umfang korrigiert, höchstens aber im Umfang der vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen.

Art. 5 Abs. 1bis [GZ]

Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn:

a. die Kapitaleinlagen von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind,

b. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, bei der Rückzahlung handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven mindestens im gleichen Umfang ausgeschüttet werden und

c. die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf gesonderten Konti ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesen Konti der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet.

Art. 5 Abs. 1ter [GZ]

Sind die Bedingungen nach Absatz 1bis Buchstabe b nicht erfüllt, ist die Rückzahlung im entsprechenden Umfang steuerbar, höchstens aber im Umfang der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im Umfang dieser Besteuerung sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen.

Art. 5 Abs. 1quater [GZ]

Absatz 1bis Buchstabe b ist nicht anwendbar

a. auf Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach dem 31. Dezember 2010 aus der Übertragung von Vermögenswerten aus dem Ausland in eine inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft entstanden sind oder bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in die Schweiz bereits vorhanden waren;

b. auf Reserven aus Kapitaleinlagen, die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind;

c. im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.

Art. 5 Abs. 1quinquies [GZ]

Die Absätze 1bis Buchstabe b bis 1quater gelten sinngemäss auch für die Ausgabe von Gratisaktien und für Gratisnennwerterhöhungen aus Reserven aus Kapitaleinlagen.

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)[GZ]

Art. 4a Abs. 4 [GZ]

... kotiert sind, der Erwerbspreis mindestens zur Hälfte den Reserven aus Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) zu belasten, wobei der auf das Grund- und Stammkapital entfallende Erwerbspreis anzurechnen ist.

Art. 5 Abs. 1bis [GZ]

Die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital sowie von Reserven aus Kapitaleinlagen ist steuerfrei, wenn:

Art. 5 Abs. 1quater [GZ]

a. auf Grund- und Stammkapital sowie auf Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach Inkrafttreten dieser Regelung ...

b. auf Grund- und Stammkapital sowie auf Reserven aus Kapitaleinlagen ...

Art. 5 Abs. 1quinquies

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