AB 231364
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2018-06-11
Wortprotokoll
[PAGE 882] Die Aushandlung und die Festlegung von Mindestlöhnen in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist alleinige Sache der Sozialpartner und nicht Aufgabe des Staates. Mehrere Einsprecher aus dem Kanton Tessin hatten während des Verfahrens um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Tankstellenshops geltend gemacht, dass die im GAV vorgesehenen Mindestlöhne für den Kanton Tessin zu hoch seien. Der Bundesrat hat für seinen Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Tankstellenshops die Situation eingehend geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass der von den Sozialpartnern festgelegte Mindestlohn die regionalen Minderheitsinteressen des Kantons Tessin zu wenig berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Minderheitsinteressen gehört zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Allgemeinverbindlicherklärung. Ein zu hoher Mindestlohn hätte im Tessin zu Entlassungen oder Betriebsschliessungen führen können.
Der Ball liegt nun bei den Sozialpartnern des GAV für Tankstellenshops. Diese können ihren GAV anpassen und neue Mindestlöhne für den Kanton Tessin aushandeln und zur Allgemeinverbindlichkeit beantragen. Der Bundesrat ist nicht befugt, von sich aus tätig zu werden. Der Bundesrat wird erst dann tätig, wenn die Sozialpartner ihm ein neues Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung von Mindestlöhnen für den Kanton Tessin unterbreiten. Sobald dies der Fall sein wird, beurteilt der Bundesrat die Situation erneut.