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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-06-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-06-11

Wortprotokoll

Ich nehme die einfachste Klärungsfrage vorweg: Der Bundesrat ist der Meinung, dass Sie mit dem Entscheid bei Artikel 59c des Ausländergesetzes auch über Artikel 63 Absatz 2 des Asylgesetzes entschieden haben.

Nun komme ich zu Ihren Überlegungen oder auch Fragen. Ich sage jetzt vielleicht etwas Banales, aber ich glaube, es ist in diesem Zusammenhang wichtig, sich wieder bewusst zu werden: Was ist ein Flüchtling, oder wann bekommt jemand den Flüchtlingsstatus? Jemand bekommt den Flüchtlingsstatus, wenn er vom Staat - nicht vom Onkel oder vom Cousin oder von einem Privaten, sondern vom Staat - individuell verfolgt wird wegen einer Zugehörigkeit zu einer Religion, zu einer Ethnie oder wegen politischer Überzeugungen. Das heisst also: Der Staat verfolgt diese Person individuell, und deshalb flieht sie aus ihrem Staat, weil sie dort eben von niemandem mehr geschützt wird, in einen anderen Staat und bekommt dort den Flüchtlingsstatus.

Diese Person, die von ihrem eigenen Staat verfolgt wird, darf nicht in ihren Heimatstaat zurückreisen. Deshalb, Herr Ständerat Bischof, gibt es keine Bewilligungen des SEM für Flüchtlinge, in ihre Heimat zurückzureisen - das gibt es nicht; es gibt diese Möglichkeit nicht. Ein Flüchtling kann also nicht zum SEM gehen und sagen: Ich habe da einen ganz wichtigen Grund, geben Sie mir eine Bewilligung! Das gibt es nicht. Ich bitte Sie, das auch nicht einzuführen. Warum gibt es das nicht? Wenn diese Personen - wir kommen auf sie zu sprechen - trotzdem in ihr Heimatland zurückreisen, dann machen sie das illegal. Sie kaufen nicht ein Ticket, und am Flughafen kann dann der Staat, der sie ja individuell verfolgt, sehen: Ah, jetzt kommt der Herr Sowieso zurück, dann nehmen wir ihn gleich fest! Sie müssen vielmehr zwingend irgendwo illegal einreisen. Das SEM kann ja nicht einer Person eine Bewilligung geben, wenn man von vornherein weiss, dass die Person illegal einreisen muss. Also, Flüchtlinge können beim SEM keine Bewilligung für eine Reise in ihren Heimatstaat erhalten.

Nun, die Frage ist: Es gibt Flüchtlinge, die trotzdem in ihren Heimatstaat reisen. Diese haben meistens ganz schwerwiegende Gründe, denn sie riskieren, wenn sie gesehen werden, wenn sie jemand meldet - sie werden von ihrem Staat ja individuell verfolgt, es gibt keinen Schutz für sie -, dass sie dort aufgegriffen oder gefangen werden. Dann erwartet sie meistens auch unter Umständen eine schwerwiegende Bestrafung bis allenfalls hin zu Folter oder unmenschlicher Behandlung. Das heisst, ein Flüchtling, der zurückgeht, riskiert sehr viel. Das heisst, er geht wirklich nur zurück, wenn er dieses Risiko eingehen will, und das sind meistens ganz schlimme Situationen: Vielleicht liegt die Mutter im Sterben, vielleicht liegt ein Kind im Sterben - das sind nicht einfach irgendwelche normalen Dinge.

Deshalb sind wir der Meinung, dass wir hier, in dieser Situation, die Beweislast umkehren und sagen können: Wenn jemand trotzdem als Flüchtling zurückreist, dann soll er auch glaubhaft machen, dass er wirklich unter einem Zwang gestanden hat und er das nicht freiwillig gemacht hat. Er muss nicht den Nachweis erbringen, aber er muss glaubhaft machen, dass er nicht einfach irgendwie Lust hatte zurückzugehen.

Es ist aber richtig, was Sie sagen, Herr Ständerat Cramer: Die Umkehr der Beweislast ist eigentlich auch die Umkehr eines Untersuchungsgrundsatzes. Sie widerspricht einem Untersuchungsgrundsatz. Das ist richtig. Es wurde in der Vernehmlassung von Organisationen auch hart kritisiert, dass wir die Beweislast in einer solchen Situation plötzlich umkehren. Der Untersuchungsgrundsatz wird eben hier umgekehrt. Es muss nicht mehr der Staat beweisen, dass jemand gegen Recht verstossen hat. Die Folge ist gravierend, die Folge ist nicht einfach nur zwei Tage ein wenig Hausarrest, sondern die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wir sind der Meinung, dass diese Umkehr der Beweislast zumutbar ist.

Jetzt sage ich etwas zu Herrn Ständerat Cramer. Herr Ständerat Cramer, Sie haben gesagt, der Bundesrat habe hier die Büchse der Pandora geöffnet. Ja, ich muss Ihnen einfach sagen: Die Büchse ist schon lange offen! Sie werden nach dieser Vorlage - ich gehe davon aus, dass wir noch dazu kommen - drei Motionen beraten, die dann unendlich viel weiter gehen als das, was Sie hier beschliessen. Es ist so; Sie sehen es auch in den Vorstössen, die eingereicht wurden. Diese Vorstösse gehen sehr viel weiter als das, was wir hier machen. Deshalb bin ich der Meinung, dass der Bundesrat das mittragen kann. Es ist aber so: Diese Umkehr widerspricht eigentlich dem Untersuchungsgrundsatz.

Aber wir sind doch der Meinung, dass ein Flüchtling in unserem Land auch wirklich Schutz bekommen soll. Wir machen viel für die Integration. Wir wollen diesen Menschen hier wirklich ein gutes Leben ermöglichen. Wir sind aber der Meinung: Wenn sie zurückgehen und etwas riskieren, müssen sie den Beweis erbringen, dass sie das wirklich nicht freiwillig tun oder weil sie dazu Lust haben, sondern dass sie das unter Zwang machen.

Die Kommissionsmehrheit möchte die Buchstaben b und c streichen. Ich kann es vorwegnehmen: Wir sind in der [PAGE 487] Analyse zum Schluss gekommen, dass das wichtigste Element eben das ist, dass ein Zwang besteht und dass die Reise nicht freiwillig erfolgt. Das entspricht auch der Rechtsprechung. Wir sind der Meinung, dass wir damit bei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes sind. Das ist das Hauptargument.

Zum Argument, aus politischen Gründen wäre es vielleicht auch gut, dass jemand als Flüchtling in seinem Land mithelfen kann, langsam die Dinge, die Situation zu verbessern, muss ich Ihnen sagen: Wir sind eigentlich nicht der Meinung, dass die Buchstaben b und c dafür gedacht waren, dass Flüchtlinge in dieser Situation im Land auch politisch wieder aktiv werden können.

Bei den Ungarn-Flüchtlingen, die zu uns gekommen sind, ist die Situation schon eine sehr andere gewesen. Der Bund kann das Asyl aufheben. Man hat das bei den Ungarn-Flüchtlingen gemacht, aber sehr, sehr viel später. Da muss sich die Situation grundlegend geändert haben. Die Ungarn-Flüchtlinge haben dann eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Sie waren lange hier. Sie hatten, wie gesagt, den Flüchtlingsstatus, dann eine Niederlassungsbewilligung. Viele von ihnen sind eingebürgert worden. Dann hat man auch das Asyl individuell aufgehoben. Damit haben sie - und das können heute alle - nach Ungarn zurückreisen können; das verwundert hier auch niemanden. Aber das sind lange Prozesse. Wie gesagt, diese Leute haben dann meistens eine Niederlassungsbewilligung oder sind sogar eingebürgert. Von daher sind wir schon der Meinung, dass die Buchstaben b und c für einen Vergleich mit den Ungarn-Flüchtlingen nicht geeignet sind.

Die Buchstaben b und c geben eine weitere Möglichkeit, in gewissen Situationen nicht automatisch die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Aber ich bin der Meinung, dass hier der Unterschied zwischen den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit nicht wahnsinnig gross ist. Den grossen Unterschied machen Sie bei der Beweislastumkehr. Aber da sind Sie sich einig, das ist auch die Meinung des Bundesrates. Die Anträge der Minderheit und der Mehrheit bilden hier nicht mehr den grossen Unterschied.

Ich bitte Sie nach wie vor, die Minderheit zu unterstützen: Das ist das, was Ihnen der Bundesrat vorschlägt. Ich glaube, dass die Beweislastumkehr der grosse Schritt ist, den Sie hier machen. Dies kann der Bundesrat mittragen.

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