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Rieder Beat · Ständerat · 2018-06-11

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2018-06-11

Wortprotokoll

Betrachtet man die polizeiliche Kriminalstatistik der Schweiz, sieht man, dass es im Bereich Strafrecht zwei Bereiche gibt, welche in den letzten Jahren stark ansteigende Deliktzahlen aufweisen, nämlich die Delikte betreffend häusliche Gewalt und die Delikte betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte und Amtspersonen. In diesen zwei Bereichen konnte man in den letzten Jahren zum Teil Zuwachsraten von mehr als 10 Prozent jährlich beobachten. Da ist es durchaus notwendig und angemessen, den Schutz gegen häusliche Gewalt und insbesondere gegen das Phänomen des Stalkings zu verbessern.

In der Kommission war dann auch nicht die eigentliche Stossrichtung des Gesetzes umstritten, sondern ein anderer Punkt - nennen wir ihn mal die Kostentragung der Schutzmassnahmen, die jetzt in diesem Gesetz vorgekehrt wurden.

Im Rahmen dieser Gesetzesrevision wird es gemäss Artikel 28c ZGB neu ermöglicht, eine elektronische Überwachung von gerichtlichen Verboten anzuordnen. Das Gericht, das ein Verbot nach den Bestimmungen über Gewalt, Drohung oder Nachstellung anordnet, oder ein Vollstreckungsgericht kann auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort laufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. Diese Massnahme wird also durch ein Gericht angeordnet und kann entsprechend auch verlängert werden.

Hierzu gibt es zwei Punkte zu erwähnen:

Erstens haben wir vor Kurzem hier eine Motion (17.3730) behandelt, welche will, dass man zukünftig auch Gefährder mit entsprechenden elektronischen Überwachungsmassnahmen verfolgt. Wenn wir also zukünftig über die Überwachung von Gefährdern reden, müssen wir uns im Klaren sein, dass wir hier indirekt ein Präjudiz schaffen: Man wird nämlich bereits bei geringfügigen Delikten und bei geringfügigen Bedrohungen der Öffentlichkeit die elektronische Überwachung anordnen können. Das müsste bei der zukünftigen Gesetzgebung betreffend die Gefahrenabwehr von Gefährdern sicherlich auch eine Rolle spielen.

Zweitens - das wurde in der Kommission verschiedentlich beanstandet - wurde die Verteilung der Kosten der Massnahme der elektronischen Überwachung im Entwurf auf völlig unhaltbare Weise geregelt. Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates werden sowohl der Antragsteller als auch der Verletzer in den Genuss eines kostenlosen Verfahrens gelangen. Auf die entsprechende Nachfrage wurde uns mitgeteilt, dass dies selbstverständlich in der Tat zu Mehrkosten bei den Kantonen führen würde, falls die Kosten der Anordnung nicht an den Verletzer überwälzt werden könnten. Man verwies dann aber auf allfällige kantonale und gesetzliche Grundlagen, welche es ermöglichen würden, dass man hier allfällige Kosten dem Verursacher überbinden könnte. Diese Variante des Bundesrates bei der Kostenverteilung ist ein wenig überspannt. Im Zivilprozess - hier in Artikel 28 ZGB geht es um ein zivilprozessuales Verfahren - gilt die einfache Regel, dass die unterliegende Partei die Gerichts- und Anwaltskosten und selbstverständlich auch die Massnahmekosten zu tragen hat. Gemäss dem Antrag des Bundesrates ist dies hier nun nicht der Fall.

Die Kommission hat hier Korrekturen vorgenommen, meines Erachtens sind diese Korrekturen aber noch zu wenig ausgereift. Ich gehe davon aus, dass sich dann der Zweitrat die Situation genauer anschauen muss, weil mit dem Antrag der Kommission des Ständerates zwar künftig die Kosten der Massnahme durch den Verletzer getragen würden, nicht aber die Gerichts- und Anwaltskosten. Man hätte also ein kostenloses Gerichtsverfahren beim Schutz vor häuslicher Gewalt und würde dem Verletzer, dem Täter die Kosten nicht überwälzen.

Ein solcher ausgebauter Rechtsschutz, den ich befürworte, kann nicht auf Kosten des Staates gehen. Wir können uns nicht dazu missbrauchen lassen, dass wir quasi für erwachsene Verursacher den kostenlosen Erzieher spielen. Daher ist vor allem bei der Kostentragung die gesamte Situation im Zweitrat noch einmal zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass Verursacher, welche vermögend sind, welche über [PAGE 491] finanzielle Mittel verfügen, auch entsprechend die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Anordnung tragen müssen.[GZ]

Im Übrigen bin ich für Eintreten.