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Müller Leo · Nationalrat · 2018-06-13

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-06-13

Wortprotokoll

Ich nehme gerne Stellung dazu, wie die CVP-Fraktion in diesem Block stimmen wird. Die CVP-Fraktion lehnt den Antrag der Minderheit Schelbert zu Artikel 27 Absatz 2 sowie den Antrag der Minderheit Flückiger zu Artikel 27 Absatz 3 ab.

Ich äussere mich gerne noch speziell dazu, warum wir den Antrag der Minderheit Flückiger ablehnen. In diesem Artikel geht es darum, dass die Auftraggeberin in der Ausschreibung bekanntgibt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. Es geht hier also um den Zeitpunkt. Gemäss Minderheit Flückiger soll dieser Absatz in dem Sinn ergänzt werden, dass alle Nachweise, die von Schweizer Anbietern verlangt werden, auch von ausländischen eingefordert werden sollen.

Es gibt zwei Argumente, die gegen diesen Minderheitsantrag sprechen: Einerseits würde die Gleichbehandlung am falschen Ort ins Gesetz geschrieben, weil hier nur der Zeitpunkt geregelt wird, aber nicht der Inhalt. Es geht hier nicht um die Frage, was gefordert wird, sondern nur darum, wann etwas gefordert wird. Und andererseits geht es eben auch um die materielle Frage der Gleichbehandlung. Es wäre falsch, wenn diese hier ins Gesetz aufgenommen würde. Es ist nämlich bereits weiter vorne geregelt, wie das zu handhaben ist, nämlich im Zweckartikel 2 in Litera c. Dort ist festgehalten, dass die Gleichbehandlung einzuhalten ist und keine Diskriminierung erfolgen darf. Dies gilt selbstverständlich für in- und ausländische Anbieterinnen und Anbieter. Dann ist konkret unter "Verfahrensgrundsätze" in Artikel 11 Litera c geregelt, dass die Verfahrensgrundsätze einzuhalten sind - das ist dort festgeschrieben. Dort heisst es auch ganz klar, dass die Vergabestelle nicht nur berechtigt ist, Nachweise zu verlangen, sondern auch dazu verpflichtet ist. Beim Antrag der Minderheit Flückiger zu Artikel 27 Absatz 3 geht es ja nur darum, dass man diese Nachweise verlangen kann. Wenn sie jemand nicht verlangt, dann weder von den inländischen noch von den ausländischen Anbietern. Vorne in Artikel 11 geht es wie gesagt darum, dass die Vergabestelle diese Nachweise verlangen muss. Dort ist eine Verpflichtung festgehalten, und sie gilt auch "in allen Phasen", wie es in Artikel 11 definiert ist.

Mit anderen Worten: Man könnte jetzt auch daraus ableiten, wenn in Artikel 27 nur eine Berechtigung legiferiert wird, dass die Grundsätze vorne im Gesetz wiederum abgeschwächt werden. Es würde eine Rechtsunsicherheit entstehen, und deshalb lehnen wir diesen Minderheitsantrag ab.

Zu einem weiteren Punkt: Für die CVP-Fraktion ist Artikel 31 Absatz 3 zentral. Ich erwähne das hier speziell, weil der Bundesrat vorschlägt, dass Vergaben nur an Anbieterinnen und Anbieter erfolgen können, die selber die charakteristische Leistung erbringen. Es ist also unmöglich, dass jemand einen Zuschlag erhält, der nur untergeordnete Aufgaben bei der Leistungserbringung übernehmen will und nur primär den Namen zur Verfügung stellen will. Das geht künftig nicht mehr, weil die Hauptleistung vom Anbieter und von jenem, der dann den Zuschlag erhält, zu erbringen ist.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist für die CVP-Fraktion Artikel 38 Absatz 4. Hier wird das sogenannte Zwei-Couvert-Verfahren eingeführt. Das heisst, man kann in einer Ausschreibung sagen, dass in einem ersten Couvert das Verfahren vorgeschlagen wird; es gibt es ja oftmals, dass Verfahren ausgeschrieben werden, die nicht dem neusten Stand der Technik entsprechen. Dann gibt es die Möglichkeit, dass ein Anbieter ein Verfahren vorschlagen kann. Dann wird gemäss erstem Couvert beurteilt, welches Verfahren gewählt wird. In einem zweiten Couvert wird dann der Preis beurteilt, wenn das Verfahren definiert ist. Das war ein Anliegen der CVP-Fraktion. Es wurde jetzt zum Antrag der Mehrheit, und ich bitte Sie eben, diesen Mehrheitsantrag zu unterstützen und gutzuheissen.

Als Letztes noch ein Wort zur Minderheit Aeschi Thomas zu Artikel 40 Absatz 2. Wir lehnen diese Minderheit ab, und zwar aus folgenden Gründen: Wenn eine Vorselektion erfolgt, ist ja unklar, nach welchen Kriterien das geschieht. Da kann ja auch fast willkürlich entschieden werden, welche Angebote vorselektiert werden und welche nicht. Ein zweiter Grund: Es führt zu Eingaben, die dann nur - sage ich jetzt mal salopp - oberflächlich beurteilt werden. Es wird ein grosser Aufwand umsonst betrieben. Das wollen wir vermeiden. Noch ein letzter Grund: Wenn erwartet wird, dass viele Eingaben eingereicht werden, ist vorab ein anderes Verfahren zu wählen, nämlich das zweistufige Verfahren, und dann wird das auch korrekt durchgeführt. Oder, wenn es die Schwellenwerte erlauben, kann ja freihändig vergeben werden. Deshalb, wie gesagt, lehnen wir die Minderheit Aeschi Thomas zu Artikel 40 Absatz 2 ab. Ich danke Ihnen, wenn Sie ein Gleiches tun.