Jositsch Daniel · Ständerat · 2018-06-14
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-14
Wortprotokoll
Die Standesinitiative Schaffhausen betreffend Verankerung einer Beschwerdelegitimation des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegenüber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Die Initiative sieht vor, dass das kostenpflichtige Gemeinwesen, das von Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betroffen ist, eine Beschwerdelegitimation erhalten soll, also die Möglichkeit haben soll, gegen entsprechende kostenpflichtige Massnahmen der Kesb Beschwerde zu ergreifen.
Wechselvoll ist die Geschichte deshalb, weil die RK-SR der Initiative 2016 mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge gegeben hat. Danach kam die Standesinitiative in die RK-NR, und diese fällte einen abweichenden Entscheid: Sie beschloss, es sei der Initiative keine Folge zu geben. In der Folge hat der Nationalrat mit 107 zu 71 Stimmen bei 2 Enthaltungen diesen Entscheid seiner Kommission für Rechtsfragen gestützt und der Initiative ebenfalls keine Folge gegeben. Entsprechend ist das Geschäft zu uns zurückgekommen, und unsere Kommission hat sich erneut mit dem Geschäft auseinandergesetzt.
Artikel 450 ZGB sieht in der geltenden Version die Beschwerdelegitimation folgendermassen vor: "Zur Beschwerde befugt sind: 1. die am Verfahren beteiligten Personen; 2. die [PAGE 573] der betroffenen Person nahestehenden Personen; 3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben." Das Bundesgericht hat entschieden, dass die kostenpflichtige Gemeinde kein Beschwerderecht haben soll. Dieser Entscheid des Bundesgerichtes war auch Anlass für den Kanton Schaffhausen, die entsprechende Standesinitiative einzureichen.
Ihre Kommission hat durchaus Verständnis für die Interessen der kostenpflichtigen Gemeinden und hat daher in einem ersten Durchgang der Initiative Folge gegeben. Sie hat sich nun allerdings eines anderen besonnen, weil sie der Ansicht ist, dass die finanziellen Erwägungen bei der Frage, ob eine Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtig ist, nicht entscheidend sein können. Es geht ja darum, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in erster Linie einmal unabhängig von der Kostenfrage den sachlich richtigen Entscheid fällt. Die Kostenfrage kann nicht dafür entscheidend sein, ob eine Massnahme richtig oder falsch ist. Ausserdem, so die Meinung der Kommission, gäbe es andere Möglichkeiten für die kostenpflichtigen Gemeinden, ihre Interessen einzubringen. Namentlich liegt die Regelung der Kostenpflicht in der Kompetenz der Kantone, und wenn es da Probleme gibt, dann sind die Kantone dafür zuständig, die Kostenaufteilung zu regeln. Ausserdem verfügt die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz über entsprechende Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und der Kesb.
Diese Überlegungen haben nun in einem zweiten Umgang dazu geführt, dass die Kommission für Rechtsfragen ihre Meinung geändert hat. Sie beantragt Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative wie der Nationalrat keine Folge zu geben.