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AB 233313

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-09-10

Wortprotokoll

Wir kommen zur Revision des Verrechnungssteuergesetzes, aber keine Angst: Es geht nicht um die grosse Reform, die dann irgendeinmal ansteht, sondern eigentlich um eine kleine, um eine, wenn Sie so wollen, Verfahrensreform. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes am 28. März 2018 verabschiedet. Anlässlich dieser Revision werden auch die Anliegen von zwei parlamentarischen Vorstössen realisiert, nämlich der Motion Schneeberger (16.3797) und der parlamentarischen Initiative Stamm (16.474). Erstere werden wir heute auch noch behandeln.

Worum geht es? Sie wissen, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben. Sie verwirken diesen Anspruch, wenn sie die betreffenden Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden nicht ordnungsgemäss deklarieren. Das Bundesgericht hat die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Deklaration in den vergangenen Jahren verschärft. Das hat dazu geführt, dass die Verrechnungssteuer bei fehlender Deklaration in der Steuererklärung vermehrt nicht zurückerstattet wird. Der Bundesrat schlägt nun in seiner Vorlage vor, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei einer Nachdeklaration oder einer Aufrechnung der Leistung durch die Steuerbehörde nicht mehr verwirken soll. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Nachdeklaration oder Aufrechnung vor Ablauf der Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung erfolgt und die ursprüngliche Nichtdeklaration fahrlässig war - fahrlässig und nicht vorsätzlich. Weiter schafft die [PAGE 594] Vorlage die gesetzlichen Grundlagen für ein Meldeverfahren zur Erhebung der Verrechnungssteuer bei Naturalgewinnen gemäss dem neuen Geldspielgesetz, das ja angenommen worden ist und Anfang nächsten Jahres in Kraft treten wird.

Der Nationalrat hat die Vorlage am 29. Mai 2018 beraten und ist dabei im Wesentlichen der Bundesratsvorlage gefolgt; die Vorlage war im Grundsatz eigentlich auch in der Vernehmlassung relativ unbestritten. Der Nationalrat hat aber doch drei wesentliche Änderungen an der Bundesratsvorlage angebracht - wir kommen in der Detailberatung darauf zurück -, die erste in Artikel 23 Absatz 2: Hier möchte der Nationalrat, dass die Frist zur Nachdeklaration beziehungsweise zur Aufrechnung einer fahrlässigen Nichtdeklaration auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren ausgedehnt wird, dass also die entsprechende Rückforderung länger erfolgen kann als vom Bundesrat vorgesehen. Dies schliesst Nachsteuerverfahren auch aufgrund von Selbstanzeigen mit ein. Zweitens schlägt der Nationalrat vor, dass die Änderungen, die mit dieser Reform erzielt werden, rückwirkend gelten sollen für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind. Drittens möchte der Nationalrat - Sie sehen das hinten auf Ihrer Fahne unter Ziffer III -, dass das Gesetz bei Nichtergreifung des Referendums bereits auf den 1. Januar 2019 und somit rückwirkend nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft tritt.

Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.

Was die Motion Schneeberger 16.3797 betrifft, schlägt Ihnen Ihre Kommission ebenso einstimmig vor, die Motion abzulehnen, nicht weil die Kommission sie inhaltlich ablehnt, sondern weil das Anliegen der Motion mit der vorliegenden Reform erfüllt ist.

Das war's. (Heiterkeit)

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