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AB 233391

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-09-10

Wortprotokoll

Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Motion gemäss ihrem Änderungsantrag, den ich Ihnen nachfolgend vorstellen werde, anzunehmen.

Die Motion möchte zwei Dinge: Erstens sollen die Zinsen in den Bundessteuererlassen dahingehend harmonisiert werden, dass ein allgemeingültiger Verzugs- und Vergütungszins festgelegt wird. Zweitens soll dabei dieser Referenzzinssatz fest an die Marktentwicklung angebunden werden.

Der Motionär begründet dieses Anliegen damit, dass heute kaum mehr zinstragende Konti bestünden und dass sogar Negativzinsen erhoben würden. Damit würden KMU eigentlich doppelt bestraft. Insbesondere sei nicht einsichtig, wieso ein Teil der Verzugszinsen, beispielsweise bei der direkten Bundessteuer, bei 3 Prozent liege und ein anderer Teil, bei der Mehrwertsteuer, bei 4 Prozent; bei den Stempelabgaben, der Tabak- und Biersteuer, der Verrechnungssteuer und der Automobilsteuer betrügen die Verzugszinsen sogar 5 Prozent. Es sei deshalb, um eine wirtschaftsverträgliche Lösung zu finden, ein einheitlicher Verzugs- und Vergütungszins einzuführen, wobei dieser an marktkonforme Referenzzinssätze zu binden sei.

Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2016 die Ablehnung der Motion. Er führt zwar auch aus, dass [PAGE 601] ein Harmonisierungsbedarf vorliegen würde. Er lehnt es aber ab, dass die Verzugs- und Vergütungszinssätze vom obligationenrechtlichen Zinssatz von 5 Prozent - das ist in Artikel 104 Absatz 1 OR festgehalten - abgekoppelt werden. Das würde nämlich laut Bundesrat dazu führen, dass die Steuerpflichtigen dann einen Anreiz hätten, die Steuerforderungen erst zuletzt zu zahlen, weil die Verzugszinsen hier wesentlich tiefer wären als bei privatrechtlichen Schulden.

Der Nationalrat hat die Motion am 31. Mai 2017 deutlich, mit 138 zu 49 Stimmen bei 1 Enthaltung, angenommen.

Ihre Kommission beantragt Ihnen nun mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, folgende Änderung der Motion vorzunehmen, wonach der Text lautet: "Der Bundesrat wird beauftragt, die Zinsen in den Bundessteuererlassen dahingehend zu harmonisieren, dass ein allgemeingültiger Verzugs- und Vergütungszins festgelegt wird." Sie merken, dass dabei im Gegensatz zur Motion der Bezug auf einen Referenzzinssatz weggelassen worden ist.

Die Kommission ist auch der Meinung, dass eine Harmonisierung der verschiedenen Zinssätze wünschenswert ist, wobei aber der Verzugs- und der Vergütungszins nicht zwangsläufig den gleichen Satz haben müssen. Verzugszinsen sollen einen Anreiz zur rechtzeitigen Begleichung geschuldeter Steuern darstellen, während es zu verhindern gilt, dass Vergütungszinsen für Schuldner zu gewinnbringenden Anlagen werden. Ihre Kommission lehnt eine Anbindung des Referenzzinssatzes an die Marktentwicklung ab - mit der Begründung, die ich vorhin vom Bundesrat übernommen habe, betreffend Schlechterstellung der Steuerforderung gegenüber privatrechtlichen Forderungen, gestützt auf Artikel 104 des Obligationenrechts. Die Kommission kann sich allenfalls vorstellen, zu einem späteren Zeitpunkt eine koordinierte Anpassung des Verzugszinses im OR und im öffentlichen Recht, wie dies auch in der parlamentarischen Initiative Regazzi 16.470 verlangt wird, durchzuführen. Bei der vorliegenden Motion sieht sie allerdings nur die Möglichkeit, sie mit der beantragten Änderung anzunehmen.

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