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Hösli Werner · Ständerat · 2018-09-11

Hösli Werner · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-09-11

Wortprotokoll

Zuerst zu meiner Interessenbindung: Ich bin seit vierzig Jahren ein ziemlich aktiver Schütze. Das ist nicht weitherum bekannt, weil ich nicht oft in den vorderen Ranglistenpositionen auftauche. Trotzdem ist es mir ein liebes Hobby, und ich habe über die Vereinsgemeinschaft schon viele soziale Kontakte auch über Generationen hinweg erleben dürfen.

Wir Schützinnen und Schützen waren dem Schengen-Abkommen gegenüber ja immer eher skeptisch eingestellt, weil wir eigentlich von Anfang an Einschränkungen befürchtet haben. So habe ich die Worte der damaligen Befürworter des Schengen-Abkommens noch im Ohr, die sagten, für die aktiv und sportlich Schiessenden werde Schengen nichts ändern und man werde auch in Zukunft dafür sorgen, dass das so bleiben werde. Leider ist diese Zukunft für den Bundesrat anscheinend bereits abgelaufen. Ich habe deshalb zu diesem Thema meine zwei Einzelanträge eingereicht. Ich will damit dem Wort Zukunft eben auch zukünftig Zukunft verschaffen.

Der vom Nationalrat neuformulierte Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ist zwar schon eine Verbesserung gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf, aber benachteiligt werden dabei eben genau die aktiv und sportlich Schiessenden mit Ordonnanzwaffen, Sturmgewehr 57 und Sturmgewehr 90, die das sehr aktiv tun. Wehrfrauen und Wehrmänner, die nach der Entlassung sehr wenig oder bald einmal gar nicht mehr schiessen respektive geschossen haben, werden ihre Armeewaffe nie wegen Verschleisserscheinungen tauschen oder ersetzen müssen. Die eifrig und erfolgreich mit der Ordonnanzwaffe Schiessenden sind viel im Training und viel an den Wettkämpfen. Das nützt eine Waffe mit der Zeit dermassen ab, dass durch den Ersatz von wesentlichen Bestandteilen allein die notwendige Präzision nicht mehr gewährleistet werden kann. Ergo braucht er oder sie den Erwerb einer Ordonnanzwaffe eines Dritten, um auf hohem Niveau weiterschiessen zu können. Entweder erfolgt dieser Erwerb bei einem Waffenhändler, oder der Schütze oder die Schützin kann eine Ordonnanzwaffe von einem anderen Armeeangehörigen erwerben, der diese Waffe aus Alters- oder anderen Gründen nicht mehr nutzt. Diese Ersatzwaffe, welche zu 100 Prozent genau gleich ist wie die alte, fällt nach der Lösung des Nationalrates und der ständerätlichen Kommission unter die Kategorie A der verbotenen Waffen - und dies mit allen Konsequenzen. Die jetzige Lösung ist also gut gemeint, aber eben noch nicht gut gemacht.

Mit der von mir vorgeschlagenen Präzisierung in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b würden jedoch Schützinnen und Schützen, die eine solche Ersatzwaffe von ehemaligen Angehörigen der Armee oder einem späteren Besitzer erwerben, nur dann vom Gesuch um Erhalt einer Ausnahmebewilligung befreit, wenn sie mit der Waffe aktiv Schiesssport betreiben. Somit wäre den wirklich mit der Ordonnanzwaffe aktiven Vereins- und Sportschützen gedient. Es wäre dann gut gemeint und auch gut gemacht.

Gemäss der von mir beantragten Formulierung würde die so in Privatbesitz übernommene Ordonnanzwaffe auch bei einem späteren Besitzerwechsel, beim Erwerb durch einen sehr aktiven Schützen, der damit eine eigene Ordonnanzwaffe ersetzt - und das ist ganz wichtig: Er ersetzt eine eigene Ordonnanzwaffe -, nicht automatisch unter die verbotenen Waffen fallen. Das wäre meines Erachtens logisch und konsequent. Ansonsten hätten wir dann plötzlich ehemalige [PAGE 611] Angehörige der Armee, die mit einer verbotenen Waffe schiessen, obschon sie an dieser Ordonnanzwaffe im Militär ausgebildet worden sind und den Umgang mit dieser Waffe aus dem Effeff kennen.

Stehen Sie also für das sportliche Schiesswesen und unser Vereinsleben ein, und folgen Sie meinem Antrag. Das hat keinerlei Einfluss auf den kriminellen und terroristischen Einsatz von solchen Waffen. Im Gegenteil: Es kommen dadurch einige Ordonnanzwaffen aus Kellerschränken in die Hände von Hobby- und Sportschützen, wodurch sich sogar die Anzahl der Waffenbesitzer vermindert.