Minder Thomas · Ständerat · 2018-09-11
Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-09-11
Wortprotokoll
Bei der Behandlung der Motion Caroni 15.3557, "Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter", vor ein paar Jahren habe ich in der SPK, Sie haben es gehört, nebenbei die Frage in die Runde geworfen, wer denn eigentlich zuständig sei, völkerrechtliche Verträge zu ändern oder zu kündigen. Die Antwort der Verwaltung erfolgte prompt, und sie hat uns erstaunt. Der Bundesrat sei seit jeher zuständig für die Kündigung und Änderung völkerrechtlicher Verträge, egal, wie wichtig diese auch seien. Diese Antwort war natürlich brisant. [PAGE 623]
Im Kontext der Selbstbestimmungs-Initiative wird immer wieder behauptet, die Initiative gefährde beispielsweise die EMRK. Dieser Vertrag und noch Hunderte weitere fielen quasi automatisch dahin, wenn man die Selbstbestimmungs-Initiative annehmen würde. Auch wenn nicht anzunehmen ist, dass der Bundesrat heute oder morgen die EMRK kündigen will, obwohl dies, wir haben es gehört, in seiner Kompetenz läge, ist es dennoch sonderbar, dass gerade einmal vier Bundesräte reichen würden, um diese Kündigung vorzunehmen. Die SPK will das klarstellen. Spätestens seit der neuen Bundesverfassung von 1999 könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese Kompetenz dem Bundesrat obliege. Das EJPD wiederum hielt in einem Schreiben an seiner Sichtweise fest.
Um diesen Kompetenzkonflikt - ich nenne es mal so - ein für alle Mal zu beseitigen, schlagen wir von der SPK vor, im Parlamentsgesetz und im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz klarzustellen, dass ein Parallelismus für den Abschluss und für die Kündigung von internationalen Verträgen gelten soll. Es ist eigentlich simpel: Wenn der Bundesrat alleine für den Abschluss zuständig ist, so soll er es auch weiterhin für die Kündigung bleiben; wenn aber das Parlament die Ratifizierung bestätigen muss - was der Normalfall ist -, so soll das Parlament zukünftig auch für die Kündigung zuständig sein. Das Gleiche gilt für das Staatsvertragsreferendum: Wenn das Volk fakultativ oder obligatorisch zuständig ist für den Vertragsabschluss, so muss es auch angerufen werden, wenn die Kündigung desselben Vertrages gewünscht wird.
In der öffentlichen Vernehmlassung hat denn auch eine klare Mehrheit der Kantone und der Parteien unserer Vorlage zugestimmt.
Nach Umsetzung dieser Initiative müsste künftig die Kündigung von Staatsverträgen eine höhere Hürde nehmen, dies, weil gegebenenfalls der Kündigungsbeschluss an die Bundesversammlung gehen würde und weil dieser Kündigungsbeschluss womöglich auch noch dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterstellt wäre und damit eine Volksabstimmung über diese Frage anberaumt werden müsste. Dies kann jedoch grundsätzlich nie falsch sein, weil es für mehr Demokratie und Legitimation sorgt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang Folgendes. Ich greife hier der Detailberatung vor, was Artikel 7a Absatz 1bis betrifft, bei dem wir eine Präzisierung eingefügt haben. Hier haben wir - ich nehme es vorweg - eine Minderheit Stöckli, welche diesen Absatz streichen möchte. Die Mehrheit, zu welcher auch ich gehöre, möchte klarstellen, dass es einen bestimmten Fall gibt, in welchem der Bundesrat die Kündigung von Verträgen ausnahmsweise nicht der Bundesversammlung unterbreiten muss. Dies ist dann der Fall, wenn bereits eine Verfassungsbestimmung die Kündigung vorschreibt. Diese Konstellation kann im Nachgang zu einer angenommenen Volksinitiative auftreten. Angenommen, eine Volksinitiative verlangt explizit, dass etwaige widersprechende Staatsverträge zu kündigen sind, so muss dies der Bundesrat auch so ausführen; dann erübrigt sich ein Gang ins Parlament. Zu unterstreichen ist hingegen auch, dass dieser Kündigungsauftrag explizit und klar sein muss, wie der Bericht der SPK festhält. Ist dies nicht der Fall und verlangt eine Volksinitiative die Kündigung von Völkerrecht also nur als Option, so käme neu das normale Verfahren via Parlament zum Zug.
Vor ein paar Wochen hat schliesslich auch der Bundesrat Bericht zu dieser Vorlage erstattet und darin einige Änderungen beantragt. Er ist der Ansicht - wir haben es gehört -, dass hier eine tatsächliche Kompetenzverschiebung vom Bundesrat zum Parlament durchgeführt wird und es daher einer Verfassungsänderung bedarf.
Wie erwähnt, die SPK sieht das anders. Es geht um eine Präzisierung, um eine Klarstellung. Unseres Erachtens darf der Bundesrat schon heute nicht selbstständig Kündigungen von Verträgen vornehmen, die wir, das Parlament, einmal abgesegnet haben. Diese Vorlage stellt eigentlich bloss eine Klarstellung dar, die es leider nur deshalb braucht, weil der Bundesrat sich uneinsichtig zeigt und die Kündigung von Staatsverträgen nicht der Bundesversammlung überlassen möchte. Dies ist der Grund, weshalb es keine Verfassungsänderung braucht. Auf die Vorlage 2 soll daher nicht eingetreten werden.
Bezüglich der Vorlage 1 bitte ich Sie, den Mehrheitsanträgen zuzustimmen.