Vogler Karl · Nationalrat · 2018-09-11
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-09-11
Wortprotokoll
Ziel der parlamentarischen Initiative Addor 17.465 ist es, Sie haben es gehört, dass Beistandspersonen nach dem Tod der verbeiständeten Person mit einer Vertretungsbefugnis ausgestattet werden, entsprechend der Vertretungsbefugnis von Beauftragten gemäss Artikel 405 Absatz 2 OR.
Ganz kurz zur rechtlichen Ausgangslage: Gemäss Artikel 399 Absatz 1 ZGB endet die Beistandschaft von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen, sprich verbeiständeten Person. Mit dem Ende der Beistandschaft endet, unter Verweis auf Artikel 421 Ziffer 2 ZGB, von Gesetzes wegen auch das Amt des Beistands oder der Beiständin. Kraft Gesetzes, also entsprechend dem Prinzip der Universalsukzession, gehen die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person vollumfänglich und automatisch auf die Erbinnen und Erben über.
Nun ist es so, und darauf verweist der Initiant zu Recht, dass der Beistand oder die Beiständin mit dem Tod der verbeiständeten Person nicht einfach alles fallenlässt bzw. fallenlassen kann. Es ist nämlich unbestritten, dass aus dem bisherigen Mandat gewisse Liquidationspflichten entstehen. So etwa hat der bisherige Beistand oder die bisherige Beiständin die Angehörigen über den Tod der verbeiständeten Person zu benachrichtigen, ein bei ihm oder ihr befindliches Testament bei der zuständigen Behörde einzureichen - was im Übrigen einer gesetzlichen Pflicht entspricht - oder etwa laufende Daueraufträge zu stoppen. Dazu hat sich in den Kantonen eine entsprechende Praxis entwickelt, und zwar ohne dass dafür eine detaillierte gesetzliche Regelung besteht. Und selbstverständlich hat der Beistand oder die Beiständin nach den ersten nach dem Tod notwendigen und angezeigten Handlungen unter Hinweis auf Artikel 425 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und die Schlussrechnung einzureichen.
Wie festgestellt wurde, fehlt es an einer expliziten gesetzlichen Regelung betreffend die Aufgaben, die nach dem Tod der verbeiständeten Person vom Beistand oder von der Beiständin zu tätigen sind. Entsprechend anerkennt die Kommission im Grundsatz das Anliegen des Initianten. Trotzdem ist eine klare Mehrheit, der Entscheid fiel mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Meinung, dass diesbezüglich kein Handlungsbedarf besteht und dass der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben ist.
Was sind die Überlegungen der Kommissionsmehrheit? Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass die Initiative dem Sinn und Zweck des Erwachsenenschutzrechts im Grundsatz widerspricht. Gemäss Artikel 388 ZGB bezweckt das Erwachsenenschutzrecht nämlich den Schutz hilfsbedürftiger Personen. Ziel und Zweck des Erwachsenenschutzrechts ist also nicht etwa der Schutz der Erben oder von Drittpersonen. Eine entsprechende Ausweitung des Mandats der Beistände wäre durch die Systematik des Erwachsenenschutzrechtes nicht abgedeckt. Verstirbt eine verbeiständete Person, so fällt, wie festgestellt, die Beistandschaft von Gesetzes wegen dahin. Unmittelbare Rechtsnachfolger sind die Erben, und zwar unabhängig davon, ob die verstorbene Person unter Beistandschaft stand oder nicht. Für den Fall, dass die Erben nicht handeln, nicht handeln wollen oder unbekannt sind, sieht das Erbrecht entsprechende Sicherungsmassregeln vor; ich verweise auf die Artikel 551ff. ZGB und die Möglichkeit etwa der Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars oder die Anordnung der Erbschaftsverwaltung. Und sollte über die besagte Abwicklung des Mandats als Beiständin oder Beistand hinaus die Notwendigkeit für weitere Handlungen bestehen, gibt es immer noch das Instrument der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss den Artikeln 419ff. OR.
Zusammengefasst: Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass es nicht Aufgabe einer von der Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eingesetzten Person sein kann und darf, Aufgaben und Interessen der Erben einer verstorbenen verbeiständeten Person wahrzunehmen. Gleicher Meinung ist im Übrigen die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, welche in einem Schreiben an die Mitglieder der RK-NR zuhanden der Sitzung vom 6. Juli 2018 empfohlen hat, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Eine Minderheit beantragt, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Sie ist der Ansicht, dass man den Beistandspersonen über den Tod der verbeiständeten Person hinaus zusätzliche Kompetenzen geben sollte und dass die gegenwärtige, in ihren Augen rechtlich unklare Situation einer Regelung bedürfe.
Namens der Kommissionsmehrheit, mit dem besagten Stimmenverhältnis von 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, beantrage ich Ihnen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.