Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2018-09-12
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-12
Wortprotokoll
Dass der Ständerat eine Anpassung des Kapitaleinlageprinzips vorgenommen hat und die steuerfreie Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an die Aktionäre einschränkt, ist eine längst fällige Korrektur der Unternehmenssteuerreform II und ein wichtiger Bestandteil für die Akzeptanz dieser Steuervorlage 17. Wir begrüssen dies.
Seit Jahren kämpft die SP gegen dieses Vehikel zur Umgehung von Gewinnsteuern und verlangt die Abschaffung dieses Steuerschlupfloches. Sie haben heute schon mehrfach gehört, wie viele solcher Kapitaleinlagereserven bereits gebildet wurden. Wie meine Vorrednerin schon gesagt hat, die Liste der "Finanz und Wirtschaft" vom Juli letzten Jahres zeigt es deutlich: Es gibt Unternehmen, die könnten noch jahrelang steuerfrei Kapitaleinlagereserven ausschütten.
Leider ist der Ständerat aber auf halbem Weg stehengeblieben. Das Kapitaleinlageprinzip als solches bleibt noch bestehen, und er ist mit den Ausnahmen zu grosszügig verfahren. Die neueingeführte Rückzahlungsregel soll nicht gelten, wenn die Kapitaleinlagereserven aus dem Ausland stammen und nach dem 31. Dezember 2010 in die Schweiz transferiert wurden. Diese könnten weiterhin steuerfrei, das heisst ohne Einschränkung, zurückgezahlt werden.
Mit meinen beiden Minderheitsanträgen zum Kapitaleinlageprinzip wird dieses Steuerschlupfloch gestopft, die Finanzierung der Steuerreform verbessert und ein Schritt zu einer gerechteren Besteuerung gemacht.
Mein erster Minderheitsantrag verlangt eine Verschärfung der Rückzahlungsregel. Der Ständerat hat ja entschieden, dass Kapitaleinlagereserven nur in dem Umfang steuerfrei ausgeschüttet werden dürfen, in dem auch eine steuerbare Dividende ausgeschüttet wird. Das ist die sogenannte 50-zu-50-Regel. Mit meinem Antrag wird nun das Verhältnis zugunsten einer steuerbaren Ausschüttung auf 70 zu 30 verändert. Das heisst, die gesamte Ausschüttung an die Aktionäre darf nur zu 30 Prozent steuerfrei sein, zu 70 Prozent muss sie versteuert werden. Das ist eine klare Verbesserung und natürlich auch eine Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips.
Mit meinem zweiten Minderheitsantrag wird eine Ausnahme im Kapitaleinlageprinzip eliminiert. Denn die nun vorliegende Regelung gemäss Ständerat lässt zu, dass alle Arten von Zuzügen von der Rückzahlungsregel ausgenommen sind. Gemäss Ständerat würde das für diejenigen ab dem 31.[NB]Dezember 2010 gelten, gemäss WAK-NR für jene ab dem 24.[NB]Februar 2008.
Ich fordere mit meiner Minderheit die Streichung dieser Ausnahme in Absatz 5. Das heisst, auch Kapitaleinlagereserven, die aus dem Ausland in die Schweiz kommen, sollen der Rückzahlungsregel unterliegen. Damit wird eine Gleichbehandlung der Inland- und der Auslandkapitaleinlagereserven erreicht und der Praxis, mit Schlupflöchern Steuersubstrat aus anderen Ländern abzuziehen, mindestens einmal ein Riegel vorgeschoben. Die SP setzt sich dafür ein, dass die Korrektur des Kapitaleinlageprinzips für in- und ausländische Unternehmen kohärent erfolgt. Das stärkt die Glaubwürdigkeit der Schweiz. Wir schaffen nicht nur Sonderstatus ab, sondern wir schliessen auch Löcher beim Kapitaleinlageprinzip.
Sollte dieser Antrag abgelehnt werden und Absatz 5 bestehen bleiben, möchte ich hier zuhanden des Ständerates auf drei Differenzen hinweisen, die noch anzuschauen sind:
1. Zum einen hat die WAK des Nationalrates die Ausnahme etwas eingeschränkt auf Zuzüge, die bei Sitzverlegungen und grenzüberschreitenden Umstrukturierungen entstehen. Diese Einschränkung ist nötig, sie soll bestehen bleiben.
2. Zum andern hat die WAK-NR aber das Datum vorverschoben, das heisst, die Ausnahme von der Rückzahlungsregel soll bereits für Zuzüge ab dem Abstimmungsdatum der Unternehmenssteuerreform II gelten, nicht erst für solche ab dem Datum der Inkraftsetzung des Gesetzes. Ich bitte den Ständerat, das zu korrigieren. Eine Regelung gilt, wenn das entsprechende Gesetz in Kraft ist, das weiss eigentlich jeder. Und nachdem die Abstimmungsvorlage äusserst kontrovers diskutiert und auch eine Klage eingereicht worden war, wussten alle, dass das Ergebnis noch nicht gesichert war. Wenn schon an der Ausnahme in Absatz 5 festgehalten wird, dann unter eindeutigen rechtlichen Rahmenbedingungen, das heisst ab dem Inkrafttreten der Regelung. Machen Sie hier nicht auf Rechtsunsicherheit und auf Verwässerung.
3. Beim Kapitaleinlageprinzip gibt es auch noch eine Frage zu diskutieren, nämlich die Einschränkung auf an schweizerischen Börsen kotierte Unternehmen. Auch hier gibt es noch Verbesserungsbedarf, darauf hat uns auch die Verwaltung hingewiesen. Sie hat uns in einem Papier ausgeführt, dass eine Ausdehnung auf alle börsenkotierten Unternehmen der Gleichbehandlung dienen würde und dass mit der Beschränkung auf schweizerische Börsen für schweizerische Gesellschaften ein Anreiz geschaffen würde, sich an ausländischen Börsen kotieren zu lassen. Das gilt es zu vermeiden.
Ich bitte den Ständerat, diese Fragen noch zu klären und noch klare Verbesserungen vorzunehmen. Dann wird das Kapitaleinlageprinzip noch etwas gerechter. [PAGE 1315]