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preparatory:AB 23432

Fischer Ulrich · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-20

Wortprotokoll

Wir haben bei Artikel 13 vier Themenkreise zu behandeln. Die Frage, ob eine ausländische Entsorgungslösung möglich sein soll, haben wir aber nicht hier, sondern bei Artikel 30 zu bestimmen.

Als Erstes stellt sich bei Artikel 13 Absatz 1 Litera dbis und Artikel 13 Absatz 3 die Frage, ob eine Rahmenbewilligung nur erteilt werden soll, wenn eine Rahmenbewilligung für das Endlager besteht. Bei Artikel 13 Absatz 1 Litera dbis verlangt die Minderheit I (Schmid Odilo), dass die Rahmenbewilligung für ein neues Kernkraftwerk an die Bedingung geknüpft wird, dass vorgängig bereits die Rahmenbewilligung für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle erteilt wurde. Mit dieser Bestimmung wurde erstmals die Frage diskutiert, ob für die Erteilung der Rahmenbewilligung der Entsorgungsnachweis genügt oder ob bereits weitere Schritte auf dem Weg zur Entsorgung getan sein müssen. Das Endlager für hochradioaktive Abfälle muss erst rund 30 bis 50 Jahre später bereitstehen, da die Abfälle vor der Endlagerung konditioniert und ausgekühlt werden müssen. Die Mehrheit ist deshalb der Auffassung, dass es für die Erteilung der Rahmenbewilligung genügt, dass für die hochradioaktiven Abfälle der Standortnachweis gemäss Litera d erbracht ist.

Das gleiche Thema berührt Artikel 13 Absatz 3. Dort will die Minderheit Sommaruga die Erteilung der Rahmenbewilligung an noch strengere Auflagen hinsichtlich der Entsorgung binden. Hier wird aber nicht nur eine Rahmenbewilligung für ein Endlager verlangt, sondern es wird sogar verlangt, dass eine betriebsbereite Anlage bereitsteht. Aus den gleichen Gründen wie beim vorangehenden Entscheid lehnt die Mehrheit diesen Antrag ebenfalls klar ab. Das ist die erste Thematik.

Die zweite Thematik ist die Kompetenzfrage, wie sie im Antrag der Minderheit II (Marty Kälin) zu Artikel 13 Absatz 1 Litera dbis thematisiert ist. Soll zur Erteilung einer Rahmenbewilligung auch die Zustimmung des Standortkantons vorliegen müssen? Mit diesem Antrag wurde der ganze Fragenkomplex der Mitwirkung der Kantone im Bewilligungsverfahren für Kernanlagen aufgeworfen. Ich gestatte mir, diesen Fragenkomplex an dieser Stelle kurz gesamtheitlich darzustellen, da die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen an verschiedenen Orten eingeordnet sind.

Nach geltendem Recht ist die Gesetzgebung über die Fragen der Kernenergie Bundessache. Gestützt auf die entsprechende Verfassungsbestimmung hat der Bund legiferiert. Wenn nun eine Bundesbewilligung für eine Kernanlage erteilt war, durften die Kantone bisher noch die Aspekte beurteilen und entscheiden, die in ihrem Kompetenzbereich lagen. Dazu gehörten zum Beispiel die Zonenkonformität, der Naturschutz, das Arbeitsrecht und auch die Gewässernutzung und das Bergregal. Die Bewilligungen in diesen Bereichen konnten mit Begründungen aus diesen Bereichen verweigert oder mit Auflagen versehen werden, durften aber nicht mit dem Ziel verweigert werden, die Realisierung der Kernanlage zu vereiteln.

Im Jahr 1999 erliess der Bund das so genannte Koordinationsgesetz. Damit wurde die Bewilligungskompetenz für grosse Infrastrukturanlagen von nationaler Bedeutung dem Bund übertragen, der zwar die Kantone anzuhören und deren Einwände wenn immer möglich zu berücksichtigen hat, aber dann den Entscheid fällt. Bei diesem Modell der Konzentration mit Anhörung haben die Kantone keine Entscheidungsbefugnis mehr, was eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bedeutet. Beim Erlass dieses Koordinationsgesetzes hat man bewusst darauf verzichtet, die Kernanlagen auch einzubeziehen. Man hat die Problematik der Revision der Kernenergiegesetzgebung überlassen. Die entsprechenden Fragen sind deshalb heute zu regeln.

[PAGE 1106] Der Ständerat hat sich dafür entschieden, das Modell des Koordinationsgesetzes tel quel auch auf das Kernenergiegesetz zu übertragen, d. h., sämtliche Bewilligungskompetenzen auf den Bund zu übertragen, den Kantonen lediglich noch ein Anhörungsrecht zuzubilligen. Damit würde bei Bewilligungsverfahren für Kernanlagen sowohl das kantonale Bergregal bei der Nutzung des Untergrunds für Entsorgungsanlagen als auch die kantonale Gewässerhoheit im Zusammenhang mit der Kühlwassernutzung dem Bund übertragen. Der Ständerat machte lediglich beim laufenden Verfahren für den Sondierstollen und das Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle im Wellenberg eine Ausnahme, weil er das hängige Verfahren nach den geltenden Regeln zu Ende führen wollte.

Der Bundesrat und mit ihm die Mehrheit Ihrer Kommission haben sich demgegenüber dafür entschieden, dass das Bewilligungsverfahren beim Bund konzentriert wird, dass aber das Bergregal und die Gewässerhoheit davon nicht berührt werden, d. h., dass die Kantone nach wie vor befugt sind, über die Konzession zur Nutzung des Untergrundes sowie über die Wassernutzungskonzession zu entscheiden. Man befürchtet, dass die Kantone eine derartige Schmälerung ihrer Rechte nicht schlucken und das KEG in dieser Form nicht akzeptieren würden. Die Minderheit hegt diese Befürchtungen nicht und möchte sich dem Ständerat anschliessen. Mit der Ablehnung des Minderheitsantrages, der die Zustimmung des Standortkantons zur Rahmenbewilligung einbauen will - also nicht nur beim geologischen Tiefenlager, sondern generell -, will die Kommissionsmehrheit eine Ausdehnung der kantonalen Kompetenzen über das Bergregal und die Gewässerhoheit hinaus vermeiden. Daraus ergibt sich, dass die Mehrheit zwar das Mitentscheidungsrecht bei der Nutzung des Untergrundes und der Wasserkonzession befürwortet, ein generelles Mitentscheidungsrecht bei der Erteilung der Rahmenbewilligung und damit den Minderheitsantrag II zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe dbis dagegen ablehnt. Bei Artikel 48 Absatz 3 verlangt die Minderheit II auch ein generelles Mitentscheidungsrecht der Kantone bei der Erteilung der Baubewilligung. Bei Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe dbis entscheiden Sie - und das machen wir jetzt - lediglich über das generelle Mitbestimmungsrecht der Kantone bei der Erteilung einer Rahmenbewilligung. Denn den Entscheid über den Vorbehalt des Bergregals fällen Sie wie jenen über den Vorbehalt der Gewässerhoheit später. Ich habe vorgeschlagen, dass man die Diskussion über die kantonalen Kompetenzen an dieser Stelle generell führen sollte und bei den anderen Artikeln lediglich noch abzustimmen bräuchte. Leider hat das Präsidium diesem Vorschlag nicht zugestimmt, sodass wir jetzt einfach über diesen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe dbis abstimmen.

Der dritte Fragenkomplex, über den wir reden, ist in Artikel 13 Absatz 2 geregelt, nämlich die Beschränkung der Erteilung der Rahmenbewilligung nur an juristische Personen nach schweizerischem Recht. Eine solche Bestimmung widerspricht dem Kapitalverkehrskodex der OECD, gemäss welchem derartige Beschränkungen abzubauen sind mit dem Ziel der Gleichbehandlung von In- und Ausländern. Die Mehrheit lehnt deshalb den Antrag der Minderheit ab und stimmt dem Bundesrat und dem Ständerat zu.

Schliesslich findet sich die letzte Thematik in diesem Artikel in Absatz 1 Litera h. Mit dieser Bestimmung will die Mehrheit erreichen, dass die Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke nur erteilt werden soll, wenn der Strombedarf nicht aus in der Schweiz erzeugten erneuerbaren Energien zu gleichen oder tieferen Kosten gedeckt werden kann. Damit will die Mehrheit zum Ausdruck bringen, dass die Kernenergie nur dann genutzt werden soll, wenn keine andere Lösung mit alternativer schweizerischer Energie zur Verfügung steht.

Die Minderheit Fischer lehnt dies ab, weil die Elektrizitätswirtschaft selber entscheiden können soll, welche Energieform sie im Rahmen der geltenden Gesetzgebung einsetzen will. Zur Diskussion standen zwei Varianten: Der eine Antrag verlangte, dass diese alternative Bedarfsdeckung aus inländischer Produktion zu erfolgen habe, der andere wollte auf diese Einschränkung verzichten. In einer Eventualausmarchung obsiegte der erstere mit 11 zu 9 Stimmen, worauf er in der Hauptabstimmung mit 12 zu 10 Stimmen beschlossen wurde.

Sie haben also über vier Themen zu entscheiden.