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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-17

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-17

Wortprotokoll

Es ist etwas, was jeden Tag vorkommt: Es ist ein Problem, das ganz einfach aussieht und sich dann plötzlich als tückisch herausstellt. Man fragt sich dann, ob das nicht einfacher geht. Wovon spreche ich? Ich spreche von Verfügungen, die durch die Verwaltung ausgesprochen werden. Die Verfügung ist das Instrument, mit dem eben Verwaltungen handeln. Sie können Bewilligungen erteilen oder mittels einer Verfügung Bewilligungen entziehen und Sanktionen aussprechen. Verfügungen müssen den Adressaten rechtsgültig zugestellt werden, wenn sie Wirkung entfalten sollen. Dann stellt sich eben die Frage, was ist, wenn der Adressat nicht in der Schweiz erreicht werden kann, wenn er - wie es im Verfahrensrecht heisst - in der Schweiz kein Zustelldomizil hat.

Um diese Fragen drehen sich diese Abkommen, denn Verfügungen können rechtlich nicht einfach so per Post verschickt werden. Wenn es mit dem Land, in dem der Adressat seinen Wohnsitz hat, keinen Staatsvertrag gibt, der die direkte postalische Zustellung von Verwaltungsdokumenten vorsieht, muss man den diplomatischen Weg beschreiten. Dann wird es ziemlich kompliziert: Das sind verschiedene Stationen von der zuständigen Behörde der Schweiz via das Bundesamt für Justiz oder das EDA zur Schweizer Mission im Land des Empfängers, dort dann wieder von der diplomatischen Mission zum ausländischen Aussenministerium, das dann seinerseits die Weiterleitung an die sachlich zuständige Behörde vornimmt, und erst dann geht das Schriftstück, das noch übersetzt werden muss, wenn es in einer anderen Sprache ist, an die Person, an die es ursprünglich gerichtet war. Viele Akteure, viele Schritte, viel Zeit. Hier würde - das hat auch das Bundesgericht kürzlich in einem Urteil festgehalten, das die HSG in St. Gallen betraf - ein Europaratsübereinkommen helfen, nämlich genau das, das Sie heute beraten, das Abkommen Nr. 94. Kurz gesagt: Verfügungen ins Ausland zu schicken ist eine hoheitliche Handlung, die nur erlaubt ist, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Eine Querschnittlösung für diese Fragen gibt es in der Schweiz bis heute nicht. Einfach damit es klar ist: Auch im umgekehrten Verhältnis ist es so. Wir wehren uns auch, wenn zum Beispiel eine US-amerikanische Behörde, ohne zu fragen, einfach Verfügungen an Personen oder Unternehmen in der Schweiz schickt. Beim Bundesamt für Justiz oder bei der Direktion für Völkerrecht fragen Bürgerinnen und Bürger immer wieder nach, ob sie amtliche Schreiben von ausländischen Behörden annehmen müssen, ob sie zu tun hätten, was dort verlangt wird, und welche Konsequenzen sie zu befürchten hätten, wenn sie sich nicht daran halten. Der Europarat hat vor über 40 Jahren ein Übereinkommen geschaffen, das bei diesen Fragen Abhilfe schafft.

Werfen wir zuerst einen Blick auf das Übereinkommen Nr. 94. Dieses Übereinkommen vereinfacht die Zustellung von Verfügungen an Empfänger im Ausland. Jeder Staat muss eine oder mehrere Zentralstellen bezeichnen, über die der Zustellungsverkehr abgewickelt wird. Für die Schweiz soll das Bundesamt für Justiz diese Aufgabe übernehmen. Das Abkommen eröffnet auch die Möglichkeit, Verfügungen direkt per Post ins Ausland zu schicken. Jeder Staat darf aber auch die Sachgebiete bezeichnen, in denen das Übereinkommen keine Geltung hat. So sollen für die Schweiz das Steuerrecht, die Finanzmarktaufsicht und der Nachrichtendienst explizit ausgenommen werden.

Sie haben es gehört, dem Übereinkommen sind neben unseren vier grossen Nachbarstaaten im Moment auch Belgien, Estland, Luxemburg und Spanien beigetreten. Die Statistik des Bundesamtes für Justiz, das heute ja schon als Drehscheibe zwischen den Behörden fungiert, hat erfasst, dass deutlich mehr als die Hälfte aller Zustellungen aus diesen Staaten kommt oder an Empfänger in diesen Staaten geht. Es gibt heute deutlich mehr Zustellungen aus der Schweiz ins Ausland als umgekehrt. Das heisst, mit der Ratifikation gewinnen vorab die Behörden der Kantone und des Bundes, die ihre Verfügungen viel einfacher ins Ausland zustellen können.

Ich möchte gerne noch etwas zum Übereinkommen Nr. 100 sagen, das in Ihrer Kommission bestritten war. Dort geht es um die Frage, welche Hilfe eine schweizerische Behörde von einer Behörde in einem Vertragsstaat verlangen darf, dies aber nur, wenn das Recht des Staates die gewünschte Massnahme erlaubt und wenn dafür kein Zwang ausgeübt werden muss. Neben dieser Amtshilfe regelt das Übereinkommen auch die Rechtshilfe in Verwaltungssachen, also die Unterstützung, um die von Gerichten und Behörden mit gerichtlichen Aufgaben ersucht wird. Darunter fallen zum Beispiel auch Zeugeneinvernahmen. Diesem Übereinkommen sind in der Tat nur sechs Staaten beigetreten. Diese Zahl darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Bedürfnis nach staatsvertraglich zuverlässig geregelter Zusammenarbeit tatsächlich existiert und dass das Übereinkommen Nr. 100 für viele Alltagsfragen der Verwaltungen eine funktionsfähige Lösung anzubieten verspricht.

Es ist aber schon so, dass das Übereinkommen Nr. 94 für den Verwaltungsalltag von Bund und Kantonen ganz entscheidend ist. Der Bundesrat bleibt aber überzeugt, dass auch ein Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen Nr. 100 nützlich wäre.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten und dem Antrag der Minderheit Arslan zuzustimmen.

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