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AB 234441

Glanzmann-Hunkeler Ida · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-09-17

Wortprotokoll

Aus der Beratung des Ständerates wurden uns vier Differenzen überwiesen. Diese Differenzen haben wir heute Morgen in der Sicherheitspolitischen Kommission diskutiert.

Am Anfang wurde auf der einen Seite gesagt, dass das Gesetz im Ständerat massiv zuungunsten der Schützen verschlechtert worden sei und die Schützen mit diesem Gesetz nur verlieren würden. Auf der anderen Seite hörten wir aber, dass Schengen/Dublin nicht aufs Spiel gesetzt werden darf [PAGE 1383] und dass die schweizerische Tradition mit den Waffen, die zu Hause behalten werden können, mit diesem Gesetz weiterhin gewahrt wird.

Ich spreche noch zu den Artikeln 16b und 16c. Hier hat der Ständerat einen neuen Gliederungstitel mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Erwerb und Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität". Folglich wurden Artikel 16b Absätze 1 und 2 und Artikel 16c neu formuliert. Mit diesem neuen Abschnitt wird festgehalten, wie die Ladevorrichtungen erworben werden können und wer berechtigt ist, sie zu erwerben. Der Nationalrat wollte in der ersten Lesung die Ladevorrichtungen keiner Regelung unterwerfen, respektive man war der Ansicht, dass sich diese Ladevorrichtungen so oder so einfach erwerben liessen. Da es hier aber nur um die Waffen geht, die mit diesem Gesetz neuen Regelungen unterliegen, muss in diesem Gesetz der Erwerb der Ladevorrichtungen festgehalten werden. Die Richtlinie schreibt vor, dass grosse Ladevorrichtungen von denjenigen erworben werden können, die rechtmässig eine Feuerwaffe besitzen. Der Ständerat hat aber die Buchführungspflicht für Ladevorrichtungen gestrichen.

Frau Bundesrätin Sommaruga hat uns versichert, dass die Version, wie sie nun vorliegt, richtlinienkonform sei. Die Kommission des Nationalrates hat mit 14 zu 10 Stimmen dieser Version des Ständerates zugestimmt, die Minderheit Salzmann hält an der Version Nationalrat fest.

Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.

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