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Müller Leo · Nationalrat · 2018-09-18

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-09-18

Wortprotokoll

Hiermit begründe ich meinen Minderheitsantrag zu Artikel 27 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Es geht um die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck. Ich bitte Sie, meine Minderheit zu unterstützen; diese unterlag in der Kommission nur gerade mit 13 zu 12 Stimmen.

Um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, hatte das Parlament, insbesondere auch die CVP-Fraktion mit ihrer Motion 14.3626, eine klare Regelung für die Abzugsfähigkeit von solchen Bussengeldern beantragt. Der Bundesrat hat nun auftragsgemäss eine gesetzliche Regelung vorgeschlagen.

Mir ist bewusst, dass es schwierig ist, diese Frage genau und präzis zu regeln. Mittlerweile wurden im Ständerat und in der nationalrätlichen Kommission insgesamt rund zehn Varianten diskutiert. Heute können wir zwischen zwei Varianten auswählen, nämlich jener der Mehrheit der Kommission unseres Rates und jener meiner Minderheit. Mein Minderheitsantrag entspricht der Regelung des Ständerates.

Warum sollen Sie meiner Minderheit zustimmen? Dafür gibt es vier Gründe:

1. Die Mehrheit will Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b streichen. Dieser Streichung kann nicht zugestimmt werden. Es kann nicht sein, dass Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten von den Steuern abgezogen werden können. Die Mehrheit will, dass finanzielle Mittel zur Terrorismusfinanzierung oder Löhne an Verbrecher von den Steuern abgezogen werden können. Das geht gar nicht.

2. Die Mehrheit will, dass Schadenersatz-, Wiedergutmachungs- und vergleichbare Leistungen von den Steuern nicht abgezogen werden können, sofern sie vorsätzlich geleistet worden sind. Zahlungen, die fahrlässig oder grobfahrlässig geleistet werden, wären somit steuerlich abzugsfähig. Dies wäre eine Verschlechterung gegenüber der heutigen Rechtspraxis. Mit der Annahme des Mehrheitsantrages würden Sie also weit mehr Abzüge zulassen, als es das heutige Recht vorsieht. Auch das geht nicht.

3. Die Kommission schlägt eine weitere Änderung vor, der nicht zugestimmt werden kann. Weiterhin sollen zwar inländische Bussen, Geldstrafen und finanzielle Sanktionen nicht von den Steuern abgezogen werden können. Dagegen sollen ausländische Bussen und finanzielle Sanktionen unter gewissen Voraussetzungen abzugsfähig sein. Diese Unterscheidung ist verfassungsmässig sehr problematisch, und zudem würde man mit einem solchen Beschluss unterstellen, dass Sanktionen von ausländischen Staaten den rechtlichen Anforderungen generell nicht genügen. Das geht meiner Meinung nach auch nicht.

4. Der letzte Grund, weshalb Sie meiner Minderheit folgen sollten, ist: Die Mehrheit will, dass Bussen und Geldstrafen von ausländischen Straf- und Verwaltungsbehörden von den Steuern dann abgezogen werden können, wenn sie das Höchstmass übersteigen, welches das schweizerische Recht vorsieht. Auch das ist eine unklare Regelung. Wir haben im schweizerischen Recht das Strafgesetzbuch, das Höchstgrenzen vorsieht. Wir haben aber auch ein Spezialverwaltungsrecht, das für Strafen bei Weitem nicht überall Höchstmasse vorsieht. Deshalb wären die Steuerbehörden nicht in der Lage zu beurteilen, was abzugsfähig wäre und was nicht.

Ich komme zum Schluss und bitte Sie aus all diesen Gründen, meiner Minderheit zuzustimmen. Nochmals: Es wird keine perfekte Regelung geben, aber die Lösung der Minderheit ist wesentlich besser als jene der Mehrheit. Die Lösung der Mehrheit weist gravierende Mängel auf, deshalb kann ihr nicht zugestimmt werden.

Nochmals: Meine Minderheit unterlag lediglich mit einer Stimme, deshalb bitte ich Sie: Stimmen Sie meiner Minderheit zu!