Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-19
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-19
Wortprotokoll
Die Wiedergutmachung ist ein Beispiel dafür, dass es in unserem Strafrecht unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, Gnade vor Recht zu gewähren.
Ihre Kommission für Rechtsfragen schlägt Ihnen heute vor, den Anwendungsbereich der Wiedergutmachung einzuschränken, aber im Grundsatz die Möglichkeit dieser Wiedergutmachung beizubehalten. Wegen publik gewordener Fälle war zunächst die Aufhebung von Artikel 53 StGB verlangt worden, dass also die Möglichkeit der Wiedergutmachung insgesamt gestrichen wird. Diesen Vorstoss haben Sie aber im Jahr 2012 abgelehnt. Der Initiant seinerseits wollte Artikel 53 StGB nicht aufheben, sondern eben den Anwendungsbereich einschränken, indem die Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe gesenkt wird und indem zudem verlangt wird, dass der Täter die Tat gestanden und sich auch für schuldig erklärt hat.
Die Mehrheit der Kommission hat sich stark am Wortlaut der parlamentarischen Initiative orientiert und ist nur dort davon abgewichen, wo sie das als notwendig erachtet hat. So hat sie sich bei der Frage des Geständnisses an die Formulierung in der Strafprozessordnung gehalten. Ich denke, das ist aus Gründen der Kohärenz sicher richtig. Darüber hinaus hat die Kommission die Busse im Gesetzestext aufgenommen. Damit wird explizit festgeschrieben, was heute bereits in der Praxis gilt.
Die Minderheit Ihrer Kommission will nicht auf die Vorlage eintreten. Die Argumentation, die ich vorhin gehört habe, ist eigentlich eine grundsätzliche Ablehnung der Möglichkeit der Wiedergutmachung. Das kann man so begründen, aber da muss ich Ihnen einfach sagen: Wenn Sie auf die Vorlage nicht eintreten, schränken Sie auch den Anwendungsbereich nicht ein. Dann belassen Sie es beim geltenden Recht. Das hat mich jetzt etwas überrascht. Dann hätte ich erwartet, dass man noch einmal den Versuch startet, Artikel 53 zu streichen und auf die Wiedergutmachung zu verzichten. Aber das Nichteintreten behält die heute geltende Fassung der Wiedergutmachung bei, die weiter angelegt ist als die Fassung, die die Mehrheit Ihrer Kommission Ihnen beantragt, nämlich eben mit einer entsprechenden Einschränkung. Also müsste man vielleicht noch etwas Verständnis für den Nichteintretensantrag schaffen.
Warum sind der Bundesrat und die Mehrheit Ihrer Kommission der Meinung, dass die Wiedergutmachung beibehalten werden soll?
1. Im Strafbefehlsverfahren und im abgekürzten Verfahren wird ebenfalls vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt eingesteht. Hingegen muss sie nicht auch ihre Schuld eingestehen, denn die Schuldfähigkeit kann ja nicht Gegenstand eines Geständnisses sein.
2. Anders als beim Strafbefehlsverfahren oder beim abgekürzten Verfahren wird die beschuldigte Person bei der Wiedergutmachung nicht bestraft, sie muss daher mit ihrem Geständnis nicht zur eigenen Bestrafung beitragen. Um diese Gunst der Straffreiheit zu erlangen, ist es aus Sicht des Bundesrates angebracht, dass die beschuldigte Person im Gegenzug für ihre Tat die volle Verantwortung übernimmt.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss die beschuldigte Person bereits nach geltendem Recht eine Normverletzung anerkennen. Es ist aber sachgerecht, auch aus Sicht des Bundesrates, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt anerkennt, wozu auch ein juristischer Laie in der Lage ist.
Sie können unschwer feststellen, dass die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen mit dieser Vorlage keine neuen Pfade beschreitet.
Zusammenfassend möchte ich deshalb festhalten, dass die Revisionsvorlage der Kommissionsmehrheit mehr Klarheit schafft und - das ist so - die Hürden für eine Wiedergutmachung erhöht. Sie tut das aber massvoll. Im Wesentlichen hat die Kommissionsmehrheit die geltende Praxis und die Rechtsprechung berücksichtigt und diese jetzt auch explizit ins Gesetz aufgenommen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und die Kommissionsmehrheit zu unterstützen, auch in der Detailberatung.