Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-19
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-19
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst zwei Dinge noch klarstellen. Der erste Punkt: Es gibt nicht nur ausländische Dschihadisten. Ein Dschihadist ist nicht immer automatisch ein Ausländer, es gibt auch Schweizer Dschihadisten.
Der zweite Punkt, den ich klarstellen möchte: Die Schweiz führt Rückführungen auch in unsichere Staaten durch. "Unsicherer Staat" ist nicht das Kriterium. Die Sicherheit oder eben Unsicherheit in einem Land ist für sich allein genommen kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. Wir sagen nicht, das ist ein unsicheres Land, dorthin gibt es keine Rückführungen. Von daher bin ich gar nicht sicher, ob wir, wenn wir Ihre Motion wörtlich verstehen würden, nicht sagen müssten, das gilt heute schon, die Schweiz kann durchaus auch in unsichere Staaten zurückführen.
Das Kriterium, das wir bei der Frage, ob eine Rückführung möglich ist oder nicht, beachten müssen, ist die Frage des Rückschiebungsverbots bei der individuellen Prüfung. Sie kennen unsere Rechtslage. Seit dem 1. Oktober 2016 wird eine ausländische Person, die wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation verurteilt wurde, obligatorisch des Landes verwiesen. Die Landesverweisung hat übrigens unter anderem zur Folge, dass das Asyl verweigert wird oder, wenn jemand bereits Asyl hat, dass dieses Asyl erlischt. Auch eine vorläufige Aufnahme ist im Falle einer rechtskräftigen Landesverweisung ausgeschlossen.
Es ist aber so, wie Sie feststellen: Diese Tatsache führt nicht automatisch dazu, dass die Ausweisung in jedem Fall tatsächlich vollzogen wird. Das ist so, weil wir vor der Rückführung einer ausländischen Person in ihren Heimatstaat in jedem Fall prüfen müssen, ob das Rückschiebungsverbot eingehalten wird. Es ist unsere Bundesverfassung, die uns das vorgibt: Artikel 25 Absatz 3 verbietet in jedem Fall, jemanden in einen Staat auszuschaffen, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Das ist die genau gleiche Garantie, wie wir sie auch in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, und diese gilt für alle Staaten, die der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten sind. Das ist also keine Schweizer Spezialität. Das menschenrechtliche Rückschiebeverbot ist geltendes Recht, und es muss durch die Behörden des Bundes und der Kantone im Ausländer-, im Asyl- wie auch im Strafrecht beachtet werden.
Der Bundesrat hat hier deshalb keinen Handlungsspielraum, das Verbot in der Praxis dann einfach zu ignorieren, wie es der Motionär ausdrückt, weil wir hier den Vorrang der Flüchtlingskonvention vor der Bundesverfassung einräumen.
Es stimmt, es ist eine Tatsache: Es gibt Personen mit terroristischem Hintergrund, die auch nach der Verbüssung der Strafe, wenn sie wieder aus dem Gefängnis kommen, weiterhin eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz darstellen, die aber aus den Gründen, die ich vorhin genannt habe, nicht ausgeschafft werden können. Damit die Sicherheitsbehörden den Terrorismus aber gezielt bekämpfen können, hat der Bundesrat mein Departement beauftragt, einen Gesetzentwurf für neue präventiv-polizeiliche Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung auszuarbeiten. Wir sprechen hier von den sogenannten Gefährdern. Diese haben ihre Strafe verbüsst oder keine Straftat begangen, befinden sich nicht in einem Strafverfahren, aber sie sind gefährlich für unser Land, und das stört. Das stört nicht nur Sie, das stört mich auch.
Deshalb hat der Bundesrat gesagt, wir müssen das präventive Instrumentarium für die Polizei ausserhalb eines Strafverfahrens ergänzen, zum Beispiel eben vor der Einleitung eines Strafverfahrens oder nach dem Vollzug einer Haftstrafe. Dieser Vorschlag war in der Vernehmlassung. Er hat breite Zustimmung gefunden. Wir werden diesen Gesetzentwurf jetzt ausarbeiten und in der ersten Hälfte des nächsten Jahres ins Parlament bringen. Ergänzend dazu haben wir den nationalen Aktionsplan zur Verhinderung von Radikalisierung und Gewaltextremismus. Ich habe in diesem Saal schon mehrfach darüber berichtet, deshalb unterlasse ich das jetzt.
Wenn wir Ihnen diese Motion zur Ablehnung empfehlen, dann nicht, weil wir etwas nicht tun wollen, was Sie wollen; sondern ich habe Ihnen hier die verfassungsrechtlichen Grenzen und die Grenzen der Flüchtlingskonvention aufgezeigt, habe Ihnen gleichzeitig aber auch gezeigt, was der Bundesrat zu tun bereit ist respektive bereits aufgegleist hat.
In diesem Sinne bitte ich Sie, diese Motion abzulehnen.