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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-24

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-24

Wortprotokoll

Es geht bei Artikel 13a darum zu bestimmen, welche Unternehmen in Zukunft alle vier Jahre eine solche Lohngleichheitsanalyse machen müssen. Da gibt es verschiedene Schwellenwerte, verschiedene Vorstellungen. Mit der Zahl 50, also mit einer Analyse ab 50 Arbeitnehmenden, wie das die Minderheit II (Reynard) und der Bundesrat beantragen, würden Sie Kohärenz zu anderen Gesetzen schaffen. In anderen Gesetzen hat man diese Grenze von 50 Angestellten genommen, zum Beispiel beim Mitwirkungsgesetz, bei der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz und bei der Verordnung über die Invalidenversicherung. Auch an der Lohnstrukturerhebung, die alle zwei Jahre durchgeführt wird, müssen alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden obligatorisch teilnehmen. Die Daten, die sie für diese Lohnstrukturerhebung aufbereiten, sind im Wesentlichen schon das, was sie nachher auch für die Lohngleichheitsanalyse benötigen. Hier muss also eigentlich nicht mehr gemacht werden; die Arbeit ist hier im Wesentlichen schon gemacht.

Bei einem Schwellenwert von 50 Mitarbeitenden wären 2 Prozent aller Unternehmen betroffen. Das sind 54 Prozent aller Mitarbeitenden, das ist etwas mehr als die Hälfte der Arbeitnehmenden in der Schweiz.

Der Ständerat hat eine Erhöhung des Schwellenwertes auf 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen. Auch die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen diesen Schwellenwert von 100 vor. 100 würde bedeuten, dass nur noch 0,85 Prozent der Unternehmen dieser Analysepflicht unterworfen wären. Ich habe es vorhin schon beim Eintreten gesagt: Es wären noch rund 45 Prozent der Arbeitnehmenden, die davon profitieren würden. Der Ständerat wollte eben auch den KMU noch mehr entgegenkommen.

Bei einer Erhöhung auf 250, wie es die Minderheit III (Bigler) beantragt, muss ich Ihnen sagen, weiss ich nicht, wie Sie dieses Gesetz noch begründen wollen. Das wären dann 0,29 Prozent der Unternehmen, und zwei Drittel aller Arbeitnehmenden hätten dann von diesem Gesetz überhaupt nichts. Die Diskussion wurde übrigens auch im Ständerat geführt. Aber man hat dann dort nicht einmal mehr einen entsprechenden Antrag gestellt.

Bei der Minderheit IV (Pieren) geht es nicht um den Schwellenwert an sich, also nicht um eine Zahl, die hier vorgeschlagen wird, sondern die Minderheit Pieren möchte, dass nur Unternehmen mit mindestens 100 Vollzeitstellen in diese Analysepflicht einbezogen werden. Das erhöht natürlich noch einmal den Schwellenwert, dann sind noch weniger Unternehmen betroffen. Ich denke, das Hauptargument gegen diese Minderheit ist: Unternehmen, in denen viele Personen Teilzeit arbeiten, würden unter Umständen nicht mehr unter diese Regel fallen. Das sind bekanntlich ausgerechnet häufig Betriebe, die viele Frauen angestellt haben. Da würden Sie also den Frauen einen Bärendienst erweisen. Es wäre besonders wichtig, dass in diesen Unternehmen die Analyse gemacht wird. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit IV abzulehnen.

Bei der Minderheit V (Pieren) bitte ich Sie Folgendes zu beachten: Wir sprechen in diesem Artikel nur darüber, welche Unternehmen alle vier Jahre eine solche Lohnanalyse überhaupt machen müssen. Da brauchen wir klare Angaben. Im Betriebs- und Unternehmensregister z. B. wird regelmässig die Zahl aller Beschäftigten erwähnt. Wenn es darum geht, wer konkret in die Lohngleichheitsanalyse eines Unternehmens einbezogen wird - aber das ist nicht der Inhalt dieses Artikels -, dann fallen selbstverständlich die Lernenden nicht darunter. Das ist eine Selbstverständlichkeit, die sind in einem völlig anderen Lohnschema drin. Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag V ebenfalls abzulehnen, weil es hier nicht um die Lohngleichheitsanalyse geht, sondern nur darum zu definieren, welche Unternehmen überhaupt dieser Pflicht unterstehen. Noch einmal: Wenn in allen Registern, die Sie kennen, die Lernenden ausgenommen würden, dann würden Sie die Unternehmen wieder einer zusätzlichen Bürokratie unterwerfen, indem sie das auch noch aufschlüsseln müssten.

Ich bitte Sie also, bei Artikel 13a mit dem Schwellenwert die Minderheit II (Reynard) zu unterstützen; ich bitte Sie, die Anträge der Minderheiten III, IV und V abzulehnen. Der Bundesrat kann aber auch mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit leben.

Ich komme jetzt noch zu Artikel 13a Absatz 3: Hier geht es darum, dass der Ständerat beschlossen hat, dass Unternehmen von der Analysepflicht befreit sind, wenn das Ergebnis der Analyse gezeigt hat, dass das Gebot der Lohngleichheit eingehalten wird. Das ist eigentlich so im Sinne von "einmal gut, immer gut". Die Lohngleichheitsanalyse ist natürlich eine Momentaufnahme. Personalfluktuationen, Reorganisationen, Karriereverläufe können dazu führen, dass sich das Lohngefüge wieder ändert. In diesem Sinne ist der Bundesrat skeptisch, ob das eine gute Idee ist. Der Bundesrat hat Ihnen das nicht beantragt. Am Schluss müssen Sie auch sehen, dass der Ständerat auch noch eine Sunset-Klausel eingefügt hat. Das Ganze ist dann nach zwölf Jahren ohnehin wieder vorbei. Es geht hier also um höchstens drei Lohnanalysephasen.

Wir sind der Meinung, dass diese zusätzliche Ausnahme nicht unbedingt notwendig ist. Der Bundesrat möchte, dass Sie, wie das die Minderheit II (Reynard) beantragt, hier diese zwei oder drei Lohngleichheitsanalysen vorsehen. Wenn es aber - ich habe das auch im Ständerat gesagt - der Mehrheitsfähigkeit dieses Projektes dient, dann beschliessen Sie das. Ich bin mir bewusst, dass es anspruchsvoll ist, hier Mehrheiten zu finden. Ich glaube, das Projekt würde auch dann nach wie vor Sinn machen.