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Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-09-27

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-09-27

Wortprotokoll

Die CVP-Fraktion ist für Eintreten auf diese Sammelvorlage. Wir haben in den vergangenen Jahren mehrere Änderungen des Ausländergesetzes und des Asylgesetzes beschlossen. Diese Vorlage ergibt sich aus Entwicklungen des nationalen und internationalen Rechts und betrifft verschiedene Themen, insbesondere auch technische Optimierungen, welche zur Verbesserung und Vereinfachung [PAGE 1654] der Arbeit der Migrations- und Polizeibehörden erforderlich sind.

Es geht aber auch um migrationspolitische Fragen, wie um den Umgang mit Heimatreisen von anerkannten Flüchtlingen, sowie um die Rückkehrhilfe für vorläufig Aufgenommene und die Regelung für Opfer von Gewalt. Beim letzten Punkt - geregelt in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d - unterstützt die CVP-Fraktion den Kommissionsentscheid, beim[NB]bisherigen Recht zu bleiben und generell Personen vor Ausbeutung zu schützen, welche im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind. Es sind nicht ausschliesslich Prostituierte, welche in ihrer körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität beeinträchtigt werden können. Es sind beispielsweise zunehmend auch Frauen, welche in Privathaushalten für eine 24-Stunden-Pflege eingestellt werden. Da müssen teilweise Verhältnisse herrschen, welche als moderne Sklavenhaltung bezeichnet werden können, und gerade diese Frauen brauchen einen verstärkten Schutz.

Namens der CVP-Fraktion werde ich jetzt gleich beim Eintreten auf alle einzelnen Bestimmungen eingehen und mich nachher bei der Detailberatung in den einzelnen Blöcken nicht mehr äussern.

In Artikel 31 Absatz 3 im zweiten Block geht es darum, ob auch staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Ausweisung in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben können. Die Freizügigkeit gelte dabei nur für die Erwerbstätigkeit, nicht aber für den Wohnsitz. Staatenlose sind selbstredend Menschen ohne Staatszugehörigkeit. Werden sie straffällig, sitzen sie ihre Strafe ab und müssten, je nach Delikt und Strafmass, dann ausgewiesen werden. Auch wenn sie über eine rechtskräftige Ausweisung verfügen, wird sie kein anderer Staat aufnehmen. Sie bleiben folglich da. Die Frage ist daher eigentlich nur die: Sollen Staatenlose nach Verbüssung einer Strafe von der Sozialhilfe leben oder möglichst erwerbstätig sein müssen? Die Bevölkerung versteht nicht, dass Staatenlose nicht in einem anderen Kanton arbeiten sollten, zumal arbeitslosen Schweizerinnen und Schweizern ein Arbeitsweg von zwei Stunden zugemutet wird. Die CVP-Fraktion stimmt mit der Minderheit Barrile - gemäss Ständerat -, weil es allemal besser ist, wenn Staatenlose ihren Lebensunterhalt selber verdienen, als wenn die Gemeinden deren Unterhalt mit Sozialhilfe finanzieren müssen.

Bei Artikel 86 Absatz 1 des AuG unterstützt die CVP-Fraktion das Anliegen der Kommissionsmehrheit, dass die Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene in der Regel in der Form von Sachleistungen auszurichten ist. Die Sozialhilfe liegt zwar im Zuständigkeitsbereich der Kantone, aber es ist wichtig, dass wir hier eine Systemumkehr machen und Sachleistungen nicht bloss "nach Möglichkeit", wie es die Fassung von Bundesrat und Ständerat vorsieht, sondern "in der Regel" auszurichten sind. Damit kann verhindert werden, dass Sozialhilfegelder ins Heimatland transferiert werden, wie es vorkommen soll.

Ein Verbot von Zahlungen ins Ausland, wie es die Minderheit Glarner in Absatz 1ter von Artikel 86 vorsieht, lehnen wir indes ab. Ein solches Verbot würde über das Ziel hinausschiessen und wäre problematisch im Vollzug. Es gibt unter den vorläufig Aufgenommenen vereinzelt auch Personen, welche gutsituiert sind, selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen und Familienangehörige in ihrem Herkunftsland unterstützen können. Das ist eine rein private Angelegenheit, und ein Verbot von Zahlungen wäre eine problematische Einschränkung der persönlichen Freiheit und der Eigentumsfreiheit und würde vor allem mehr Bürokratie auslösen. Es ist an den Sozialbehörden der Kantone und Gemeinden, darauf zu achten, dass Asylsuchende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt einsetzen und nicht nach Hause schicken können; gerade deshalb ist der Entscheid, dass der Unterhalt über Sachleistungen garantiert wird, vorzuziehen.

Eine zentrale Frage dieses Gesetzes betrifft die ausländerrechtliche Konsequenz der Reise eines Flüchtlings in sein Heimatland gemäss Artikel 63 des AuG. Das Thema wird in Block 1 diskutiert. Dazu gibt es auch zahlreiche Vorstösse. Die CVP-Fraktion wird hier die Minderheit I (Rutz Gregor) unterstützen: Die Flüchtlingseigenschaft muss aberkannt werden, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Es gibt keinen Grund, wieso ein Flüchtling, der aufgrund der anerkannten Schutzbedürftigkeit in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht besitzt, in sein Heimatland, aus dem er geflohen ist, zurückreisen soll. Das versteht auch niemand in der Bevölkerung, wenn ein Flüchtling, der in seinem Land an Leib und Leben bedroht ist, bei uns Schutz bekommt und dann in sein Heimatland zurückreist, aus dem er geflohen ist. Wer in sein Heimatland zurückkehrt, verzichtet grundsätzlich auf den Schutzstatus in unserem Land. Wir sind daher für die Streichung des Ausnahmekatalogs des Bundesrates wie auch für die Streichung der Ausnahme gemäss Ständerat.

Zusammengefasst: Die CVP-Fraktion wird der Kommissionsmehrheit folgen, mit Ausnahme von zwei Bestimmungen: In Block 2 unterstützen wir bei Artikel 31 Absatz 3 des AuG die Minderheit Barrile, und in Block 1 stimmen wir bei Artikel 63 Absatz 1bis des AuG der Minderheit I (Rutz Gregor) zu.

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