preparatory:AB 236423
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-27
Wortprotokoll
Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion bitte ich Sie, sich sowohl bei Artikel 59c des Ausländergesetzes als auch bei Artikel 63c des Asylgesetzes der Mehrheit anzuschliessen.
Sehen wir uns mal Artikel 59c an. Der erste Satz in Absatz 1 besagt: "Flüchtlingen ist die Reise in den Heimat-[NB]oder Herkunftsstaat untersagt." Da gibt es keine Ausnahme. Wenn ein Verdacht auf Missachtung des Reiseverbots vorliegt, dann muss der Flüchtling beweisen, dass die Rückreise unter Zwang erfolgt ist. Das ist dann in Artikel 63c Absatz 1bis des Asylgesetzes geregelt, Sie finden das auf Seite 40 der Fahne. Grundsätzlich ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt.
In Artikel 59c Absatz 1 folgt weiter: Wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieses Reiseverbot missachtet werden soll, beispielsweise durch eine Umwegreise in ein Nachbarland, kann das SEM für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat ein Reiseverbot für weitere Staaten - gemeint sind natürlich Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaates - erlassen. Da will nun die Minderheit I (Rutz Gregor) aus der Regel ein Gebot machen. Das SEM könnte dies nicht mehr, sondern es müsste dies tun. Ebenso würde dann die Möglichkeit gestrichen, dass auch die Reise in ein Nachbarland bewilligt werden kann, wenn gemäss Absatz 2 dafür gewichtige Gründe vorliegen.
Wir finden generell, dass es immer schlecht ist, in einem Gesetz einen Zwang für die anwendende Behörde oder für eine urteilende Instanz vorzusehen. Das Leben ist so vielfältig, dass wir als Gesetzgeber nicht abschliessend festhalten können, dass ein Tatbestand immer zu dieser oder jener Konsequenz führen muss. Die vollziehende Instanz oder ein urteilender Richter muss immer den Einzelfall beurteilen. Es gibt immer irgendwelche Gründe, weshalb wahrscheinlich auch die Vertreter der Minderheit I es als gerechtfertigt ansehen würden, dass man in dieses Nachbarland reisen können soll - man denke an das vielzitierte Beispiel der sterbenden [PAGE 1659] nahen Verwandten. Es geht nicht um die Teilnahme an einem Jahrgängertreffen, an einer Klassenzusammenkunft oder an irgendeinem Fest, sondern es geht um Rückreisen zu Anlässen, die von grosser persönlicher Tragweite sind - nicht einfach um des Feierns willen.
Deswegen müssen wir hier nochmals festhalten: Generell ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt. Mit dieser Beweislastumkehr in Artikel 63 Absatz 1bis des Asylgesetzes, die wir unterstützen, gibt es die Möglichkeit, den Zwang zu beweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier die Praxis entwickelt, dass auch der Besuch der schwerkranken Verwandten ein solcher Zwang ist. Es braucht also nicht ein physischer Zwang zu sein, sondern es kann eine moralische Verpflichtung sein, dorthin zu reisen. Das muss aber von demjenigen, vom Flüchtling, bewiesen werden, der dorthin reisen will. So weit zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat.
Bei Reisen in einen Nachbarstaat gibt es dann die Möglichkeit, wichtige Gründe vorzusehen, um von einem diesbezüglichen Reiseverbot abzurücken. Uns scheint es menschlich und realitätsnah zu sein, derartige Ausnahmen von der Regel vorzusehen, weil es, wie gesagt, im Leben immer Vorfälle gibt, die wir heute noch nicht absehen können und als Gesetzgeber auch nicht ausschliessen dürfen.
Herrn Glättli muss ich nochmals auf die Zahlen hinweisen, die von Frau Meyer Mattea dargelegt worden sind. Es geht nicht um eine Lex Eritrea. Beispielsweise betrafen im Jahr 2017 Asylwiderrufe am häufigsten Bosnien-Herzegowina, Irak und Vietnam; Äthiopien und Eritrea figurieren auf dieser Liste weit hinten. Es geht also um eine Vielzahl von Staaten und nicht um eine Lex Eritrea.
Mit diesen Überlegungen und Hinweisen auf die Möglichkeit, generell von einer Regel abweichen zu können, bitten wir Sie, sich bei diesen beiden Artikeln der Mehrheit anzuschliessen.