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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-27

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-27

Wortprotokoll

Wir haben es beim Eintreten schon gehört: Es geht jetzt hier um die ganze Frage der Reisemöglichkeiten. Ich glaube, Folgendes ist wichtig - Herr Nationalrat Fluri hat das auch nochmals in Erinnerung gerufen -: Wenn es um die Heimatreisen von Flüchtlingen geht, ist die Ausgangslage absolut klar. Artikel 59c Absatz 1 lautet: "Flüchtlingen ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt." Bei Artikel 59c Absatz 1 haben der Ständerat und jetzt Ihre Kommission zusätzlich etwas eingefügt, indem sie gesagt haben, dass dieses Reiseverbot unter gewissen Umständen nicht nur für Reisen in den Heimatstaat, sondern auch für Reisen in dessen Nachbarstaaten bzw. in weitere Staaten gilt. Das möchten die Mehrheit Ihrer Kommission und ebenfalls der Ständerat.

Hier sagen die Kommissionsmehrheit und der Ständerat, das SEM könne ein solches Reiseverbot und eine Ausweitung auf die Nachbarstaaten und Drittstaaten vorsehen. Die Minderheit I (Rutz Gregor) möchte, dass das SEM dieses Verbot immer verhängen muss. Herr Nationalrat Glättli hat aber zu Recht gesagt, man müsse da trotzdem auch schauen, woher der Verdacht stamme, ab wann diese Sippenhaft - es ist eine Sippenhaft - in Kraft treten solle. Ich glaube, wenn Sie hier schon eine Ausweitung des Reiseverbots auch auf Drittstaaten, vor allem auf die Nachbarstaaten, wollen, dann bitte ich Sie, die Mehrheit Ihrer Kommission und den Ständerat zu unterstützen, weil es hier einen Ermessensspielraum braucht.

Ich sage Ihnen gerne noch, warum der Bundesrat selber diesen Vorschlag in der Vernehmlassung gemacht hat, ihn dann aber nach der Vernehmlassung fallengelassen hat. Warum ist man überhaupt auf die Idee gekommen, dass man auch Reisen in Drittstaaten, in Nachbarstaaten verbieten möchte? Weil man davon ausgegangen ist - das ist immer am Beispiel von Eritreern so aufgezeigt worden -, dass es Reisen in Nachbarstaaten, z. B. nach Äthiopien, nach Sudan, gab und die Leute dann von dort aus auf Schleichwegen trotzdem in den Heimatstaat gelangten. Das kann man nicht mehr kontrollieren, und letztlich ist es dann auch eine Reise in den Heimatstaat. Das kommt wahrscheinlich vor, das will ich nicht einmal bestreiten. Es gibt wahrscheinlich wenige Eritreer, die [PAGE 1660] in Zürich, obwohl sie nicht in den Heimatstaat reisen dürfen, einfach ein Ticket nach Asmara buchen. Dann würden das alle sofort sehen und sagen: Ah, das ist jetzt ein anerkannter Flüchtling, der reist in den Heimatstaat. Es kann also sein, dass man dann trotzdem versucht, über die Nachbarstaaten in den Heimatstaat einzureisen.

Es gibt aber auch die Situation, in der anerkannte Flüchtlinge in den Nachbarstaat reisen, weil z. B. ihre erwachsenen Kinder - jetzt bei den Eritreern - in Äthiopien sind. Das dürfen sie tun, das ist kein Problem. Im Gegenteil, es kann sogar sein - und das war auch eine Überlegung des Bundesrates -, dass es in unserem Interesse ist, dass eritreische Flüchtlinge ihre erwachsenen Kinder oder ihre Angehörigen in Äthiopien besuchen können. Denn wenn sie diese Familienangehörigen nicht mehr besuchen können, kann es sein, dass diese auch in die Schweiz kommen. Es kann eben auch ein Faktor sein, dass man sagt: Okay, meine erwachsenen Kinder sind in Äthiopien, ich bin anerkannter Flüchtling in der Schweiz, aber ich kann meine Familienangehörigen trotzdem vielleicht alle zwei, drei, vier Jahre sehen. Menschlich gesehen, muss ich sagen - ich weiss nicht, wie Sie es mit Ihren erwachsenen Kindern haben -, dass ich diese gerne ab und zu sehe, und vielleicht auch die Grosskinder.

Wenn die Kinder dieser anerkannten Flüchtlinge in einem Nachbarstaat sind und sie diese dort besuchen dürfen, ist das rechtlich gesehen kein Problem. Wenn wir nun sagen, nein, weil das Risiko bestehe, dass sie von Äthiopien trotzdem nach Eritrea reisen, verbieten wir ihnen gerade auch noch die Reise nach Äthiopien, dann muss man sich schon überlegen, ob das letztlich auch in unserem Interesse liegt. Wie gesagt, dass man seine erwachsenen Kinder noch sieht, dass man die Eltern sieht, dass man vielleicht auch Freunde besuchen kann, das ist ja nichts Anrüchiges, das ist eben auch kein Missbrauch des Asylrechts.

Das war der Grund, weshalb der Bundesrat nach der Vernehmlassung zum Schluss gekommen ist, er wolle die Ausdehnung dieses Reiseverbots auf Drittstaaten, auf Nachbarstaaten nicht weiter aufrechterhalten. Ein solches Verbot könnte wie gesagt einen umgekehrten Effekt haben, den vielleicht einige in diesem Saal gar nicht möchten. Das ist der Grund, weshalb Sie der Bundesrat bei Artikel 59c Absatz 1 - und Absatz 2 ist eine Folge davon - bittet, den Minderheitsantrag II (Meyer Mattea) zu unterstützen.

Ich komme noch zu Artikel 63 Absatz 1bis des Asylgesetzes. Da geht es jetzt wieder um die andere Frage: Dürfen Flüchtlinge in ihr Heimatland reisen? Ich habe Ihnen gesagt, grundsätzlich nein, und dann gibt es Ausnahmen. Es ist so im Leben: Wenn Sie aus einem Land geflohen sind, und Ihre Mutter liegt im Sterben, und Sie haben vielleicht die Möglichkeit, Ihre Mutter ein letztes Mal zu sehen, dann wägen Sie und ich auch, wir alle ab: Nehme ich das Risiko in Kauf, in mein Heimatland zurückzureisen, mich allenfalls in Gefahr zu begeben, um meine Mutter ein letztes Mal zu sehen? Oder nehme ich dieses Risiko nicht in Kauf? Diese Situationen gibt es. Deshalb sagt der Bundesrat: Es muss Abweichungsmöglichkeiten von diesem grundsätzlichen Verbot geben, ins Heimatland zurückzureisen. Er hat Ihnen diese, man sagt ihnen Exkulpationsgründe oder Abweichungsgründe, in Artikel 63 Absatz 1bis aufgelistet. Drei Gründe hat er Ihnen aufgelistet, der Ständerat hat davon nur einen behalten. Er hat gesagt: Es gibt nicht drei Gründe, sondern nur einen.

Die Minderheit I (Rutz Gregor) will hier einfach nichts: "Ihre Mutter stirbt? Sorry, da haben Sie Pech gehabt, Sie sind jetzt Flüchtling, vergessen Sie es. Jetzt müssen Sie sich entscheiden, entweder behalten Sie Ihre Flüchtlingseigenschaft, oder Sie sehen Ihre Mutter ein letztes Mal." Der Bundesrat ist der Meinung, das gehe so nicht. Er bittet Sie, diesen Minderheitsantrag I abzulehnen.

Der Bundesrat könnte mit dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission bzw. dem Beschluss des Ständerates leben, die die Ausnahme- oder Exkulpationsgründe auf einen einzigen, auf diesen Zwang, beschränken. Das ist nicht mehr zu hundert Prozent der Entwurf des Bundesrates, aber ich denke, damit könnte man leben.

In diesem Sinne bitte ich Sie, Block 1 zusammenfassend, bei Artikel 59c Absatz 1 der Minderheit II (Meyer Mattea) zu folgen. Bei allen anderen Abstimmungen in Block 1 kann sich der Bundesrat der Mehrheit Ihrer Kommission anschliessen, auch wenn ihre Anträge nicht zu hundert Prozent mit seinem Entwurf übereinstimmen.