Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2018-09-28
Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-28
Wortprotokoll
1.[NB]Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung[GZ]
1.[NB]Loi fédérale relative à la réforme fiscale et au financement de l'AVS[GZ]
[VS]
Ziff. 7 Art. 5 Abs. 1quater[GZ]
Antrag der Redaktionskommission[GZ]
Einleitung[GZ]
Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:[GZ]
Bst. a[GZ]
a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
Bst. b[GZ]
b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
Bst. c[GZ]
c. auf Reserven aus Kapitaleinlagen, die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind; [PAGE 803]
Bst. d[GZ]
d. im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.
Schriftliche Begründung[GZ]
Stösst die Redaktionskommission bei einer Vorlage auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so kann sie, wenn das Differenzbereinigungsverfahren bereits beendet ist, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge stellen. Auf der Fahne des Nationalrates mit den Anträgen der WAK-NR fehlte eine Bestimmung, die die Kommission eigentlich vom Ständerat übernehmen wollte. Unter Ziffer 8, Verrechnungssteuergesetz, bei Artikel 5 Absatz 1quater hat der Ständerat die Buchstaben a bis c beschlossen. In Buchstabe b hat er eine Ausnahme für Konzernverhältnisse formuliert. Die WAK-NR hat an der Sitzung vom 3. September 2018 einem Antrag zugestimmt, der den Buchstaben a präzisierte und in die Buchstaben a und b aufteilte. Der ständerätliche Buchstabe b ging dabei verloren. Über diesen hat sich die WAK-NR ebenfalls ausgesprochen. Sie wollte ihn mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung explizit nicht herausstreichen. Der Antrag der Mehrheit der Kommission hätte somit den ständerätlichen Buchstaben b mit einbezogen. Der Nationalrat hat am 12. September 2018 dem Mehrheitsantrag zugestimmt. Auch in der letzten Sitzung der WAK-SR vom 17. September 2018 gingen die Kommissionsmitglieder davon aus, dass der ständerätliche Buchstabe b noch Teil der Staf ist, und beschlossen keine Änderungen. Die Redaktionskommission beantragt den Räten daher, den ständerätlichen Artikel 5 Absatz 1quater Buchstabe b wieder aufzunehmen. So können die Räte beschliessen, ob der verlorene Buchstabe b tatsächlich in den Erlass aufgenommen werden soll. Bei Annahme des Antrages der Redaktionskommission wird der Schlussabstimmungstext für die Publikation im Bundesblatt entsprechend angepasst.