Lexipedia

Luginbühl Werner · Ständerat · 2018-11-27

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2018-11-27

Wortprotokoll

Wie erwähnt beantragt hier der Bundesrat, die Rechtsgrundlage für Eingriffe des Bakom bei Störungen des Fernmeldeverkehrs auszuweiten. Die heute geltende Bestimmung soll künftig auch alle elektrischen Anlagen, d. h. auch Stromübertragungs- und Verteilnetzanlagen, umfassen.

Was heisst das konkret? Neu soll das Bakom auch bei elektrischen Anlagen, die den Fernmeldeverkehr stören, die entsprechende Betreiberin verpflichten können, die Anlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen. Dazu soll das Bakom Zutritt zu allen elektrischen Anlagen erhalten. Das ist in Artikel 34 Absatz 2 geregelt.

Diese Anpassung ist meiner Auffassung nach nicht notwendig. Die Erstellung und der Betrieb von elektrischen Anlagen ist Gegenstand des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, also des Elektrizitätsgesetzes, und der entsprechenden Verordnung. In diesen Grundlagen ist eigentlich alles umfassend geregelt: Bereits heute dürfen ausschliesslich Anlagen gebaut und betrieben werden, welche die notwendigen Vorgaben erfüllen. So bedarf die Erstellung von elektrischen Anlagen einer Plangenehmigung, und der Zutritt zu solchen Anlagen ist streng reguliert.

Stellen Sie sich vor, es wird eine neue Fernmeldeanlage erstellt. Elektrische Netze und Anlagen, welche diese stören könnten, liegen möglicherweise im öffentlichen Interesse, weil sie für eine sichere Stromversorgung notwendig sind. Diese sollen dann auf Kosten der Betreiber der elektrischen Anlagen auf Anordnung des Bakom geändert oder sogar stillgelegt werden können. Es wurde vom Kommissionssprecher darauf hingewiesen, dass die Betreiber der elektrischen Anlagen dagegen Beschwerde erheben können.

Mit dieser Gesetzgebung schaffen wir doch ungleich lange Spiesse! Eine Regelung des Sachverhalts im FMG ist nicht notwendig, weil die Voraussetzung für den Bau und Betrieb im Elektrizitätsgesetz geregelt ist. Für den Schutz von Mensch und Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung gelten zudem die Vorgaben der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Die Kontrolle obliegt dem Esti. Dieses - hören Sie jetzt gut zu! - teilte auf Anfrage mit: "Die vorgesehene Lösung ist nicht im Sinn einer effizienten und sicheren Stromversorgung und weicht zudem die heutige eindeutige Zuständigkeit unnötig auf."

Zusammengefasst: Mit der geltenden Regelung sind in der Praxis bis dato kaum Probleme aufgetreten. Die vorgeschlagenen Änderungen würden die Verfahren komplizieren und Rechtsunsicherheiten schaffen. Zudem tragen sie dem öffentlichen Interesse an einer sicheren Stromversorgung nicht Rechnung.

Ich bitte Sie, den Einzelantrag anzunehmen, nur schon um in dieser Frage eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen, damit dieser die Frage noch einmal vertieft prüfen kann. Wie erwähnt bin ich der Meinung, dass es diese Ausweitung der Kompetenz nicht braucht. Sollte eine Anpassung nötig sein, müsste sie in jedem Fall noch einmal überdacht werden.

Luginbühl Werner · Ständerat · 2018-11-27 | Lexipedia | Lexipedia