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Hess Hans · Ständerat · 2002-06-04

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-04

Wortprotokoll

Hier hat Kollege Bieri das Problem bereits angesprochen: Am heutigen Grundsatz der Anrechnung von Schutzdienstleistung an die Wehrpflichtersatzabgabe wird festgehalten. Es ist richtig, dass die Kantone verlangt haben, die Zivilschutzdienstpflichtigen seien betreffend der Wehrpflichtersatzabgabe gleich zu behandeln wie die Wehrpflichtigen. Diesem Anliegen konnten wir aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht nachkommen. In Artikel 59 BV wird explizit gesagt, dass Wehrpflichtige, die weder Militärdienst noch Ersatzdienst (Zivildienst) leisten, eine Ersatzabgabe schulden. Damit ist der Schutzdienstpflichtige grundsätzlich ersatzpflichtig.