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Jositsch Daniel · Ständerat · 2018-11-28

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-11-28

Wortprotokoll

Die Rassendiskriminierungs-Strafnorm ist 1994 in Kraft gesetzt worden. Sie war ja Gegenstand einer intensiven politischen Debatte und sogar eines Referendums. In dieser ganzen Zeit war sowohl im Parlament als auch in der Abstimmungsdebatte das Thema, das Kollege Caroni angesprochen hat, das Hauptthema: Beschneidet die Rassendiskriminierungs-Strafnorm die Meinungsäusserungsfreiheit? Ist es noch möglich, Witze zu machen, die rassistisch gefärbt sind, oder muss man gleich ins Gefängnis? Das war damals die Frage. Führen deplatzierte Äusserungen gleich zu einer Busse?

Wir sind jetzt in der gleichen Diskussion, es wird hier wieder die gleiche Diskussion geführt. Aber wir haben einen entscheidenden Vorteil gegenüber der Diskussion Anfang der Neunzigerjahre: Wir können nämlich schauen, was mit der Rassendiskriminierungs-Strafnorm tatsächlich passiert ist. Sind die Befürchtungen eingetreten, die man damals[NB]im[NB]Abstimmungskampf vorgebracht hat, gleich wie sie Kollege Caroni heute vorbringt? Sind die Befürchtungen eingetreten? Sind Leute, die am Stammtisch Judenwitze gemacht haben, ins Gefängnis gekommen? Oder sind Bussen verteilt worden für irgendwelche Witze, die irgendwo erzählt worden sind?

Die Antwort ist: nein. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dieser Strafnorm eine sehr klare, sehr konzise und sehr zurückhaltende Praxis entwickelt. Es hat klar festgehalten:

1. Nur öffentliche Äusserungen sind, wie im Gesetz vorgesehen, strafbar.

2. Die Strafbarkeit ist nur gegeben, wenn eine Äusserung derart heftig ist, dass sie den Kern der Menschenwürde tangiert.

Das Bundesgericht hat allen Versuchen - und es gab einige -, die Rassendiskriminierungs-Strafnorm als politische[NB]Keule[NB]einzusetzen, um gegen unliebsame Gegner vorzugehen, einen Riegel vorgeschoben und jeweils klar gesagt: Nein, die Rassendiskriminierungs-Strafnorm ist nicht dafür da, sondern es muss abgewogen werden, wann eine Äusserung derart verletzend ist, dass sie nicht mehr mit der Meinungsäusserungsfreiheit zu vereinbaren ist. Alle anderen dummen Äusserungen sind unter der Meinungsfreiheit noch möglich und nicht strafrechtlich zu sanktionieren.

Deshalb sind wir eigentlich in der angenehmen Situation, dass ich Herrn Caroni beruhigen und sagen kann: Das, was er befürchtet, wird nicht eintreten, weil wir ja die Praxis anschauen können, die sich in den letzten 25 Jahren entwickelt hat. Sie sehen, die Rassendiskriminierungs-Strafnorm war lange Zeit umstritten. Es gab verschiedene Vorstösse, sie anzupassen, sie einzuschränken, ja sogar sie abzuschaffen. Das alles hat sich beruhigt, weil auch die Gegner gesehen haben, dass es eigentlich relativ gut läuft.

Ich muss Ihnen sagen, ich habe das Anliegen zwar immer unterstützt, hatte aber am Anfang ein bisschen Zweifel, ob es sinnvoll ist, das Anliegen jetzt in die Rassendiskriminierungs-Strafnorm zu integrieren, weil die Diskriminierungsformen, die hier vorkommen, eigentlich nicht die typischen sind. Aber was mich von diesem Projekt überzeugt hat, ist, dass genau diese Frage - geht das zu weit, und wird die Meinungsäusserungsfreiheit tangiert? - eigentlich beantwortet ist, indem wir eben das bereits bestehende Gefäss von Artikel 261bis benützen. Damit haben wir eben auch die Ängste, die Herr Caroni anspricht und die entstehen könnten, gebannt, weil wir bei diesem Artikel eine fixe Praxis haben. Würden wir einen neuen Artikel schaffen, dann wäre natürlich offen, wie sich das entwickeln würde. Hier haben wir eigentlich eine klare Praxis.

Das wesentliche Argument bei der Rassendiskriminierungs-Strafnorm war damals, dass man gesagt hat: Diskriminierung ist ja vor allem deshalb etwas Verletzendes, weil sie einen Menschen in einer Eigenschaft betrifft - er wird aufgrund einer Eigenschaft diskriminiert -, die er nicht frei gewählt hat. Es geht nicht darum, für eine Entscheidung kritisiert zu werden, die ein Mensch freiwillig gefällt hat. Sondern es geht darum, dass ein Mensch aufgrund seiner Herkunft, seiner Geburt oder sonstiger Merkmale, die ein Mensch hat, in eine Schublade gesteckt und herabgesetzt wird. Das ist etwas, das verletzend ist. Das sind Vorurteile, und Vorurteile sind immer etwas Ungerechtes.

Das Gesetz sagt, wenn hier etwas so weit geht, dass der Kern der Menschenwürde tangiert wird, soll das auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Das betrifft auch die sexuelle Orientierung. Sie können Ihre sexuelle Orientierung nicht ändern; Sie können sie auch nicht beeinflussen. Sie haben sie, und zwar ist sie Ihnen von Natur aus gegeben. Es gehört zu den Grundrechten in unserem Land, dass man die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität ausleben kann, ohne dass man im Kern der Menschenwürde verletzt wird. Deshalb glaube ich, dass es richtig ist, dass diese Strafnorm so ausgeweitet wird.

Deshalb ersuche ich Sie, diese Ausweitung nicht abzulehnen, sondern auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.