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Schweiger Rolf · Ständerat · 2002-06-05

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-05

Wortprotokoll

Aus meinem gestrigen Votum zu den Motionen Walker Felix (01.3329) und Leutenegger Oberholzer (01.3153; 01.3261) haben Sie vielleicht meine Sorge um das ungenügende wirtschaftliche Wachstum und die schwindende Konkurrenzfähigkeit schweizerischer Unternehmungen im internationalen Umfeld gespürt.

Die gleiche Sorge liegt auch meiner Motion betreffend die Besteuerung von Mitarbeiter-"stock options" zugrunde. Warum das? Motor des Wachstums ist die Bereitschaft, Risiko zu übernehmen, dies vorab beim Auf-, aber auch beim Ausbau innovativer Unternehmungen. Eine solche Risikoübernahme ist grundsätzlich auf zwei Arten möglich: durch das Einbringen von Geld als "venture capital" oder das Einbringen von vorübergehend nur beschränkt entlöhnter Arbeitskraft. Bringe ich Geld ein und hat das Unternehmen, in welches ich investiert habe, Erfolg, bin ich wegen der Nichtbesteuerung der Kapitalgewinne in vielen Fällen steuerlich privilegiert. Bringe ich, was vor allem für Leute ohne grösseres Vermögen nahe liegen muss, unentgeltlich einen Teil meiner Arbeitskraft ein und erhalte für den unentgeltlichen Teil "stock options", löst das derzeit ungleich schwerwiegendere steuerliche Konsequenzen aus. Zwar räume ich ohne weiteres ein, dass eine völlige steuerliche Gleichstellung von "venture capital" und aufgeschoben entlöhnter Arbeitskraft nicht möglich ist und auch nicht nötig sein muss. Immerhin sollte eine gewisse Annäherung angestrebt werden, denn risikobereite, oft hoch qualifizierte, innovative und zukunftsorientierte Leute bringen dem wirtschaftlichen Wachstum zumindest ebenso viel, wie dies Leute tun, die "venture capital" zur Verfügung stellen.

Ich stelle mit Befriedigung fest, dass der Bundesrat zumindest grundsätzlich meine Beurteilung teilt und bereit ist, meine Motion als Postulat entgegenzunehmen. Ich habe mich gefragt, ob auch damit das von mir angestrebte Ziel erreicht werden könnte, bin dabei aber nicht zu einem vollumfänglich positiven Ergebnis gelangt. Trotzdem würde ich eventuell dem Vorschlag des Bundesrates zustimmen, wenn meine Motion die von ihm in Aussicht genommene Neuregelung der Besteuerung von "stock options" übermässig behindert.

Das scheint die Meinung des Bundesrates zu sein. Ich kann dies aber nicht so sehen, weshalb ich beantrage, meine Motion als solche erheblich zu erklären.

Lassen Sie mich die Gründe dafür darlegen:

1. Meine Motion gewährleistet für die Gesetzesarbeit hohe Flexibilität. Die Bandbreite der steuerlichen Erleichterungen für Mitarbeiter-"stock options" bleibt eine sehr grosse. Die von mir im Motionstext verwendeten Zahlen haben für den Bundesrat nicht bindenden, sondern nur beispielgebenden Charakter.

2. Kerngehalt meiner Motion ist nur, dass die steuerliche Regelung für die Mitarbeiter-"stock options" eine einfache sein soll und dass solche Optionen erst dann besteuert werden dürfen, wenn sie tatsächlich realisiert, also ausgeübt worden sind und wenn die Zuweisung von Aktien tatsächlich erfolgt ist.

3. Sinn meiner Motion ist, dass abhängig von der Dauer, während welcher "stock options" gehalten werden, eine steuerliche Privilegierung zu erfolgen hat. Wie diese Privilegierung im Einzelnen auszugestalten ist, ist von mir nicht spezifiziert. Der Bundesrat entscheidet deshalb auch im Falle der Überweisung als Motion, wie gross die steuerliche Privilegierung solcher Optionen sein soll, welche Abstufungen er vorschlagen und ob er spezifische Voraussetzungen für die Gewährleistung einer steuerlichen Entlastung nennen möchte. Gebunden ist er dabei nur an das Prinzip der Rechtsgleichheit, welches die Möglichkeit, verschiedene Unternehmungstypen ungleich zu behandeln, einschränkt. Diese verfassungsmässige Schranke besteht aber so oder so.

Ich meine, dass der so verstandene Inhalt meiner Motion für alle diejenigen akzeptabel sein kann, welche die Bereitschaft zur Risikoübernahme als unabdingbare Voraussetzung für wirtschaftliche Prosperität betrachten. Risikobereitschaft soll aber nicht nur für solche, die Geld haben, steuerlich von Vorteil sein. Auch die Bereitschaft, während einer längeren Zeitspanne in einem finanziell nicht optimal ausgestatteten Unternehmen auf ein Einkommen, das man mit einer so genannt sicheren Stelle ohne weiteres verdienen könnte, zu verzichten, ist ebenfalls Risikobereitschaft und rechtfertigt ebenfalls eine gewisse steuerliche Privilegierung.

Andere Länder, vorab die USA, haben damit nur positive Erfahrungen gemacht. Ich meine, dass dies auch unserer Steuergesetzgebung gut anstehen würde.

Ich ersuche Sie deshalb, meine Motion als solche zu überweisen.