Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2002-06-05
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-05
Wortprotokoll
Es erscheint angezeigt, diese Bestimmung insbesondere aus verfassungsmässiger und staatspolitischer Optik doch etwas grundsätzlicher zu betrachten.
Die Stimmrechtsfreiheit und die Wahlrechtsgleichheit stellen fundamentale Prinzipien des demokratischen Staatswesens dar, die nur aus gewichtigen, aus zwingenden Gründen [PAGE 339] eingeschränkt werden dürfen. Anders ausgedrückt: Nur einzelne wenige, spezifische Elemente können im Bereich der politischen Rechte eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einschränkungen sind somit nur unter sehr restriktiven Bedingungen zulässig. Sie müssen insbesondere verhältnismässig und aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten sein. Das sind nicht Worte von mir, sondern das hat das Bundesgericht in einem vor noch nicht allzu langer Zeit ergangenen Entscheid so festgehalten.
Aus dieser Optik scheint es mir offensichtlich, dass die Förderung von jungen Kandidatinnen und Kandidaten, wie vom Nationalrat beschlossen, die verfassungsmässig garantierte Wahlfreiheit verletzt und insofern wohl als verfassungswidrig zu bezeichnen ist. Sie ist auch selektiv und willkürlich. Denn wenn schon die Jungen gefördert werden sollen, weshalb sollten nicht auch andere gesellschaftliche Gruppierungen gefördert werden wie z. B. die Alten oder - aus Anlass des Geburtstages von Kollege Dettling - die Hauseigentümer oder die Mieter?
Etwas anderes ist die Förderung von Frauen. Denn - das wurde zu Recht gesagt - die Bundesverfassung postuliert ja nicht nur die rechtliche Gleichstellung von Frau und Mann, wie dies im Diskriminierungsverbot in Artikel 8 Absatz 2 der aktuellen Bundesverfassung festgeschrieben ist, sondern eben auch die faktische Gleichstellung, festgeschrieben in Artikel 8 Absatz 3. Aber auch hier gilt, dass nicht ohne Not durch Förderungsmassnahmen vom Diskriminierungsverbot abgewichen werden darf und dass die Förderungsmassnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zum Regelungsziel stehen müssen. Hier würde ich nicht so weit gehen, die Fassung des Bundesrates - wohlverstanden lediglich die Gleichstellung von Frau und Mann enthaltend - als verfassungswidrig zu bezeichnen. Im Gegenteil: Man kann wohl sagen, dass die Verfassungsmässigkeit gegeben ist. Aber meines Erachtens ist diese Grundlage staatspolitisch gesehen nicht erforderlich.
Für die Förderung der faktischen politischen Gleichstellung von Mann und Frau haben in erster Linie die gesellschaftlichen Kräfte und Gruppierungen zu sorgen. Aber es ist richtig - ich wiederhole es nochmals -: Wir haben das Gebot der faktischen Gleichstellung von Mann und Frau, und obwohl es nicht ausdrücklich stichwortartig erwähnt wird, hat es auch für die Politik Geltung.
Aber ich mache Sie darauf aufmerksam, dass wir im EDI ein Amt - wohlverstanden, nicht nur eine Dienststelle - haben, nämlich das Büro für Gleichstellung von Frau und Mann. Dort waren im Rahmen der Rechnung 2001 Mittel in der Höhe von immerhin 6,2 Millionen Franken eingestellt, und ich meine, dass hier die rechtliche Grundlage gegeben ist, um geeignete - ich betone: geeignete - Förderungsprogramme auch für die politische Gleichstellung von Frau und Mann erlassen zu können. Aber sie müssen eben das Gleichheitsgebot respektieren und dürfen insbesondere das Diskriminierungsverbot nicht verletzen.
Wenn Frau Brunner Christiane darauf hingewiesen hat - und vermutlich wird es auch die Frau Bundeskanzlerin tun -, 1999 sei der Kredit - es handelte sich damals um 284 000 Franken - von der Finanzkommission mit der Begründung zurückgewiesen worden, es ermangle der Rechtsgrundlage, so ist dies nicht ganz richtig. Ich zitiere hier unseren leider allzu früh verstorbenen Kollegen und damaligen Präsidenten der Finanzkommission, Thomas Onken, der zu diesem Kredit von 284 000 Franken für eine Sensibilisierungskampagne bei den Nationalratswahlen 1999 mit dem Ziel, die Beteiligung der Wähler und Wählerinnen sowie den Anteil der Frauen zu erhöhen, wörtlich Folgendes ausgeführt hat: "Wir haben den Eindruck gewonnen, dass dieses Projekt halbherzig angegangen worden ist .... Es ist zu wenig durchdacht, zu wenig gut vorbereitet, in den angestrebten Effekten so, wie es angelegt ist, fragwürdig und in der wissenschaftlichen Aussagekraft zumindest bestritten. Bei allem Wohlwollen für das Vorhaben als solches: So geht es nicht." Weiter sagte Herr Onken: "Entweder tun wir etwas wirklich Gescheites und Wirkungsvolles, etwas wissenschaftlich Relevantes - oder gar nichts. Ohne dass wir grundsätzlich dagegen wären, finden wir, dass hier gar nichts besser sei." (AB 1999 S 390) Kein Wort von einer mangelnden Rechtsgrundlage! Aber ich sage nochmals: Aus meiner Sicht haben wir eine Rechtsgrundlage für die Förderung der faktischen politischen Gleichberechtigung von Frau und Mann, für die ich durchaus einstehe.
Ein letzter Punkt: Wir haben gerade in letzter Zeit in unserem Kreise immer wieder vom Postulat der Verknüpfung von Sachpolitik und Finanzpolitik gesprochen. Es wurde uns in Erinnerung gerufen, dass wir eben mit den alltäglichen Geschäften Finanzpolitik machen. Wir haben uns in der Kommission danach erkundigt, mit welchen Mitteln man denn etwa rechnen würde, und man antwortete uns: Eine Million Franken. Nun kann man sagen: Eine Million alle vier Jahre sind bezogen auf einen Etat von 50 Milliarden Franken nicht viel. Aber ich erinnere an die Worte von Herrn Finanzminister Villiger, der immer wieder sagt: Passen Sie auf, Sie stocken hier etwas auf und dort eine Million auf, das ergibt zusammen halt auch einen erklecklichen Betrag. Wir müssen Notwendiges von Wünschbarem trennen. Ich sage: Was hier gesetzlich geregelt werden soll, ist bezogen auf die Gleichstellung von Frau und Mann sicher wünschbar, aber notwendig ist es nicht.
Daher bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.