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Germann Hannes · Ständerat · 2018-12-04

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-12-04

Wortprotokoll

Bei Artikel 19c werden in den Absätzen 1 und 2 die Beiträge des Bundes an die Abfederungsmassnahmen für die ressourcenschwachen Kantone in der Übergangsperiode festgelegt. Für die Verteilung der Mittel ist der Bundesrat zuständig. Bei Absatz 2 hatten wir eine Differenz, über die wir bereits entschieden haben.

Absatz 3 bestimmt, dass die Mittel pro Kopf ausbezahlt werden. Zudem regelt dieser Absatz den Fall, dass ein ressourcenschwacher Kanton ressourcenstark wird. Falls dies[NB]eintrifft, wird gleich vorgegangen wie beim heutigen Härteausgleich. Der entsprechende Kanton verliert seinen Anspruch auf Zahlungen, und er erlangt diesen auch dann nicht wieder zurück, wenn er ressourcenschwach wird. In Klammern kann ich sagen: Da leide ich mit meinem Kanton beim Härteausgleich auch mit. Einmal draussen, kommt man nachher nicht mehr rein. Das System hat also durchaus auch seine Tücken, und das ist auch hier nicht anders. Gleichwohl, der entsprechende Kanton verliert also den Anspruch[NB]auf[NB]Zahlungen und erlangt ihn auch nicht wieder zurück. Anders als beim Härteausgleich kommen diese Mittel dann aber den verbleibenden ressourcenschwachen Kantonen zu, das heisst als Folgerung, dass der Bundesbeitrag konstant bleibt.

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