Wicki Franz · Ständerat · 2002-06-05
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-05
Wortprotokoll
Zu Artikel 5 Absatz 3: Diese Bestimmung ist zusammen mit Artikel 8a zu sehen. Dort geht es um die rechtliche Verankerung der elektronischen Stimmabgabe für örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche in den Kantonen.
Bei Absatz 6 ist noch zu erwähnen, dass unsere Kommission nach eingehender Diskussion einstimmig beschlossen hat, diesen Absatz in der heutigen Formulierung zu belassen, wie es auch der Bundesrat vorgeschlagen hat. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Kantone ihre jeweilige Praxis weiterführen können. Der Ausdruck Stellvertretung bedeutet nicht, dass eine Drittperson für den Stimmberechtigten oder die Stimmberechtigte stimmen kann, sondern nur, dass eine andere Person den Wahlzettel zur Urne bringen darf. Eine Umformulierung, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, bringt nach Auffassung der Kommission nicht mehr Klarheit, sondern schafft eher Fragezeichen.
Daher bitten wir Sie, sich dem Antrag des Bundesrates anzuschliessen und beim geltenden Recht zu bleiben.