Walti Beat · Nationalrat · 2018-12-06
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2018-12-06
Wortprotokoll
Die vier Doppelbesteuerungsabkommen, die wir hier in einer Debatte beraten und entscheiden, hat Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben am 12. November 2018 ebenfalls alle zusammen beraten. Sie hat ohne Gegenantrag Eintreten auf die vier Vorlagen beschlossen. Bei den Abkommen mit Sambia und Ecuador sind wir Zweitrat, bei den Abkommen mit dem Vereinigten Königreich und Brasilien ist der Nationalrat der Erstrat.
Die Ausgangslage präsentiert sich so, dass die Vorlagen zu den Doppelbesteuerungsabkommen mit Ecuador und Grossbritannien Änderungen bisheriger Abkommen mit sich bringen, wogegen die Abkommen mit Sambia und Brasilien neue Doppelbesteuerungsabkommen sind; das heisst, mit diesen Ländern hat die Schweiz bisher keine entsprechenden Regelungen formaler Art. Bei Sambia ist allerdings zu sagen, dass es bereits eine Doppelbesteuerungspraxis gibt, die sich allerdings auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien aus dem Jahre 1954 abstützt, dessen Anwendungsbereich durch einen Notenwechsel auf diplomatischem Niveau auf Sambia ausgedehnt wurde.
Die bestehenden Abkommen mit Ecuador und Grossbritannien entsprechen der heutigen Abkommenspolitik der beteiligten Länder nicht mehr, sie berücksichtigen insbesondere nicht die Entwicklungen und neuen Standards, die sich infolge des sogenannten Beps-Projekts der OECD in diesem Bereich ergeben haben. Entsprechend sollen diese Änderungen den Nachvollzug der neuen Standards mit sich bringen.
Das betrifft insbesondere drei Regelungsbereiche:
Der erste Regelungsbereich ist die Einführung einer allgemeinen Missbrauchsklausel, einer sogenannten "principal purpose test rule". Diese sieht vor, dass den Steuersubjekten ein Vorteil aus den Abkommen nicht gewährt wird, wenn das Erlangen dieses Vorteils einer der hauptsächlichen Zwecke einer Gestaltung oder eines Geschäfts war, die unmittelbar zu diesem Vorteil führten, wenn also Konstruktionen nur oder vor allem dazu aufgestellt sind, dass gewisse Abkommensvorteile realisiert werden können. Diese Regelung entspricht Massnahme 6 des Beps-Berichtes.
Ein zweiter Regelungsbereich ist die Einführung eines Verständigungsverfahrens respektive von Schiedsklauseln, die die Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen und die Durchsetzung von Ansprüchen aus diesen Verträgen verbessern sollen.
Der dritte Regelungsbereich schliesslich betrifft den Informationsaustausch auf Ersuchen - also nicht den automatischen Informationsaustausch. Das schliesst auch sogenannte Gruppenanfragen ein.
Zum letzten Bereich möchte ich noch festhalten, dass im Doppelbesteuerungsabkommen mit Ecuador respektive in dessen Änderung eine beidseitige Erklärung festgehalten ist, dass keine Steueramtshilfe geleistet wird, wenn die Gesuche auf illegal beschafften Daten beruhen.
Was die neuen Abkommen mit Sambia und Brasilien angeht, kann man festhalten, dass diese dem OECD-Musterabkommen und der heutigen Abkommenspolitik der Schweiz Rechnung tragen respektive entsprechen. Das gilt eben auch für [PAGE 2007] jene Regelungsbereiche, die vom Beps-Projekt der OECD erfasst sind. Eine kleine Einschränkung dazu gilt bezüglich des Doppelbesteuerungsabkommens mit Brasilien, wo die Residualbesteuerung von Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen im Quellenstaat der strengeren Abkommenspolitik Brasiliens Rechnung tragen muss. Brasilien setzt das aber mit allen Vertragsstaaten so durch, und die Schweiz hat das zum Beispiel auch mit Pakistan und Indien in ähnlicher Weise vereinbart.
Ich komme zur Würdigung; ganz kurz: In der Kommissionsdiskussion, die nicht besonders bewegt war, wurden Fragen der angemessenen Höhe der Quellensteuern auf steuerbaren Leistungen in den jeweiligen Vertragsstaaten thematisiert. Die klare Mehrheit der Kommission ist zum Schluss gekommen, dass die aktualisierten und neuen Doppelbesteuerungsabkommen die Investitionen und den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis fördern, indem potenzielle steuerliche Doppelbelastungen reduziert oder vermieden werden und somit die Investitionssicherheit für Auslandinvestitionen in jeweils beide Richtungen erhöht wird. Damit liegen diese Abkommen respektive deren Anpassung an heute gültige Standards im Interesse der Vertragsstaaten, also auch der Schweiz.
Bezüglich der Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Grossbritannien wurde ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, für die anderen Doppelbesteuerungsabkommen nicht. Auf ein formelles Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn die Orientierung interessierter Kreise eine hohe Übereinstimmung respektive Zustimmung ergibt. Das ist bei Sambia, Ecuador und Brasilien der Fall.
Zusammengefasst empfiehlt Ihnen die Kommission, den Bundesbeschlüssen zuzustimmen; dies, ohne dass es Minderheitsanträge gibt. Im Falle des Abkommens mit Sambia war das Ergebnis 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung; bei jenem mit Ecuador war es 14 zu 7 Stimmen ohne Enthaltungen; bei jenem mit Brasilien war es 14 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen; bei jenem mit dem Vereinigten Königreich war es 15 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Ich danke Ihnen, wenn Sie diesen Empfehlungen folgen.