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AB 239905

Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-12-12

Wortprotokoll

Art. 38; 53 Abs. 1 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Art. 38; 53 al. 1 [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral [GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 55a [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Abs. 1 [GZ]

Die Kantone beschränken in einem oder ... Leistungen erbringen, auf die definierten Bandbreiten. Wenn ein Kanton die Anzahl Ärzte und Ärztinnen beschränken muss, dann sieht er vor:[GZ]

...

Abs. 1bis [GZ]

In Abweichung davon kann ein Kanton vorsehen, dass die Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1 Buchstabe a, die Leistungserbringer nach Absatz 1 Buchstabe b, in welchen Ärztinnen und Ärzte ihre Tätigkeit ausüben, und die Versicherer in der Wahl der Vertragspartner frei sind. Zur Sicherstellung der Versorgung legt der Kanton mit einer Unter- und Obergrenze die Bandbreite der Anzahl Ärzte und Ärztinnen fest. Innerhalb dieser Brandbreite muss jeder Versicherer Verträge mit Leistungserbringern abschliessen. Als Obergrenze gilt die nach Absatz 1 festgelegte Höchstzahl. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Abs. 2 [GZ]

Der Bundesrat legt die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die interkantonalen Patientenströme bzw. die Versorgungsregionen und die generelle Entwicklung des Beschäftigungsgrades der Ärzte und Ärztinnen.

Abs. 3 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates [PAGE 2163]

Abs. 3bis [GZ]

Die Kantone sind ausserdem dazu angehalten, das Angebot und die Bedürfnisse in der Gesundheitsversorgung auf ihrem Gebiet regelmässig zu analysieren.

Abs. 4 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 5 [GZ]

Werden in einem Kanton Zulassungen beschränkt, so können folgende Ärzte und Ärztinnen weiterhin tätig sein:[GZ]

...

Abs. 6 [GZ]

... so sieht der Kanton vor, dass ...

Abs. 7 [GZ]

Gegen kantonale Erlasse über die Festlegung und Berechnung der Bandbreiten und Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 6 steht den Versicherern oder deren Verbänden nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ein Beschwerderecht zu.

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Ruiz Rebecca, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Schenker Silvia)[GZ]

Abs. 1bis [GZ]

Streichen

Abs. 2 [GZ]

Bei der Festlegung der Höchstzahlen trägt er der generellen Entwicklung des Beschäftigungsgrades der Ärzte und Ärztinnen nach Absatz 1 Rechnung. Die Kantone können andere Kriterien für die Zulassung festlegen, insbesondere um die Deckung der Pflegebedürfnisse der Bevölkerung ebenso wie die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu gewährleisten. Der Bundesrat kann weitere Kriterien und methodische Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen bestimmen.

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia)[GZ]

Abs. 7 [GZ]

Streichen

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