Schiesser Fritz · Ständerat · 2002-06-12
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-12
Wortprotokoll
Nach dieser Eintretensdebatte möchte ich nun doch noch zwei, drei Punkte herausgreifen. Wir haben Artikel 108 der Bundesverfassung, dessen Absatz 1 folgendermassen lautet: "Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus." Das ist ein klarer Verfassungsauftrag. Dann heisst es in Absatz 2: "Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten." Und in Absatz 4 heisst es: "Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten." Das ist ein ganz klarer Verfassungsauftrag, den wir nicht einfach wahrnehmen können oder nicht.
Mit Artikel 41 der Bundesverfassung haben wir das entsprechende Sozialziel in die neue Bundesverfassung [PAGE 398] aufgenommen, mit Zustimmung des Souveräns: "Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass .... Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können". Wir machen also nichts anderes, als diese Verfassungsbestimmung auf Gesetzesstufe umzusetzen. Man kann sehr wohl sagen, das soll nicht mehr Aufgabe des Staates sein. Dann muss man eine entsprechende Vorlage bringen, um den Bund von dieser Aufgabe, die in der Verfassung niedergeschrieben ist, zu entbinden. Das kann man tun. Ob man in der politischen Auseinandersetzung vor dem Volk damit Erfolg hätte, muss ich nicht beurteilen.
Wir haben einen Verfassungsauftrag, und ich meine, mit diesem neuen Gesetz werde dieser Verfassungsauftrag wesentlich einfacher, zielgerichteter und effizienter erfüllt als mit dem WEG. Wir haben im Verlaufe der letzten 25 Jahre die Vorteile des WEG gesehen, wir haben aber auch seine Nachteile erfahren. Die Risiken haben sich kumuliert und sind in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation Wirklichkeit geworden. Daraus sind die entsprechenden Verpflichtungen für den Bund entstanden.
Man kann natürlich nicht meinen, der Grundsatz "Bürgen tut würgen" gelte nur für den Privaten, sondern er gilt auch für den Staat als Bürgen. So gesehen bin ich jetzt etwas erstaunt über die Kritik, namentlich über jene von Kollege Jenny. Er war Ersatzmitglied in der Kommission. Er hat ausgeführt, er stelle keinen Nichteintretensantrag; er hat das übrigens auch in der Kommission nicht getan. Aber ich hätte eigentlich erwartet, dass mit entsprechenden Anträgen Korrekturen im Gesetz verlangt würden. Es liegen keine solchen Anträge vor. Wenn ich das WFG mit dem WEG vergleiche, dann meine ich, dass das WFG mit einem viel einfacheren, zielgerichteteren Instrumentarium ausgestattet ist als das WEG.
Noch eine Bemerkung zur Frage Mietobjekte und Eigentumsobjekte: Es trifft zu, dass in der Botschaft nicht klar gesagt wird, wie gross der prozentuale Anteil an Eigentumsobjekten sein soll. Immerhin ergibt sich aus Ziffer 4.1.2.1 auf Seite 2887 der Botschaft bei bestimmten Annahmen als Berechnungsgrundlage eine Verteilung von rund 40 zu 60: 40 Prozent Eigentum, 60 Prozent Miete. Das Fehlen einer klaren Zielvorgabe hängt damit zusammen, dass die Nachfrage nach Eigentumsobjekten von regionalen Gegebenheiten abhängt und in Regionen, die Kollege Maissen oder ich hier vertreten, grösser sein wird als in Ballungszentren. Dort kann man sich nämlich auch mit den Vergünstigungen des WFG Wohneigentum nicht so leicht leisten und weicht auf Mietobjekte aus. Damit wird aber ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass mit dem WFG neu vermehrtes Gewicht auf die Förderung von Eigentumsobjekten gelegt werden soll - dort, wo die regionalen Bedingungen dies zulassen und wo dies auch von Privaten gewünscht wird.
Dieses Bekenntnis möchte ich noch einmal unterstreichen. Ich gehe davon aus, dass wir die Umsetzung dieses Gesetzes nicht nur mit einem Auge beobachten werden, Herr Kollege Dettling, sondern mit beiden Augen. Wenn eine Entwicklung eintreten sollte, die nicht in die Richtung geht, wie sie in der Botschaft mindestens aufgrund der Zahlen der Berechnungsgrundlage dargelegt worden ist, kann ich mir vorstellen, dass der Bundesrat relativ rasch mit pointierten Fragestellungen herausgefordert wird, weshalb mit diesem neuen Gesetzesinstrumentarium nicht mehr Eigentumsförderung betrieben wird. Wenn dannzumal Gründe vorhanden sind, die Korrekturen erfordern, dann muss das Parlament entsprechende politische Signale geben.
Das neue Gesetz ist in verschiedenen Bereichen wesentlich besser als das alte und bringt wesentlich weniger Risiken. Aber solange Sie Bürgschaften und Rückbürgschaften eingehen, können Sie keine Nullrisiko-Position fahren, weil Bürgschaften genau für den Fall vorgesehen sind, dass das Risiko zum Tragen kommt; sonst brauchen wir diese Bürgschaften nicht.
Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten und den entsprechenden Anträgen der Kommission zuzustimmen.