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Guhl Bernhard · Nationalrat · 2019-03-05

Guhl Bernhard · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD · 2019-03-05

Wortprotokoll

Der Ständerat hat in Artikel 35 einen neuen Absatz 2bis eingefügt, welcher quasi einen Kündigungsschutz für Leitungen in Kabelkanälen von "Behörden sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden" enthält.

Zuerst ist zu sagen, dass diese Bestimmung weder in der Botschaft erwähnt noch in der Vernehmlassung ein Thema war. Hintergrund des damaligen Antrages war offenbar ein Fall, in dem ein Gemeindewerk einer Fernmeldedienstanbieterin gekündigt hatte. Die Einzelheiten dieses konkreten Falles waren uns in der KVF-NR nicht bekannt.

Der Aspekt passt systematisch nicht gut in Artikel 35, weshalb die Mehrheit der Kommission die Bestimmung in den neuen Artikel 36a verschoben und auch umformuliert hat. Das war nötig, denn in der im Ständerat ad hoc eingefügten Formulierung war von Behörden die Rede, aber eine Behörde kann nicht Eigentümer von Kabelkanalisationen sein.

Auch wenn die Mehrheit der Kommission die Bestimmung etwas verbessert hat, so bittet Sie die Minderheit doch, Artikel 36a komplett zu streichen. Die Forderung, dass Leistungen von Fernmeldedienstanbieterinnen unabhängig von der Nutzungsdauer nur aus wichtigen Gründen aus den Kanalisationen verwiesen werden dürfen, ist rechtspolitisch heikel, weil sie die verfassungsrechtliche Vertragsfreiheit ritzt und die Gemeindeautonomie einschränkt. Ein solcher Kontrahierungszwang ist nicht erforderlich, weil die Fernmeldedienstanbieterin andere Möglichkeiten hat, ihre Leitungen zu verlegen. Namentlich kann jede Fernmeldedienstanbieterin gemäss Artikel 35 des Fernmeldegesetzes Grund und Boden in Anspruch nehmen. Alle Fernmeldedienstanbieterinnen haben also die Möglichkeit, eigene Rohre zu verlegen und eigene Kabelkanalisationen zu erstellen.

Neu wird in Artikel 36a den Fernmeldedienstanbieterinnen ein Anspruch auf Leerrohre zugestanden, wenn sie bereits einmal in einem Leerrohr, beispielsweise eines Elektrizitätswerks, waren. Der Antrag der Mehrheit führt also zu Rechtsunsicherheit. Der Eigentümer von Kabelkanälen und Leerrohren muss jedoch die Möglichkeit haben, seine eigenen Leitungen, seine eigenen Rohre aufzuheben, unabhängig davon, ob eine Fernmeldedienstanbieterin auch noch Leitungen in diesen Rohren hat oder nicht.

An dieser Stelle möchte ich noch einen Hinweis an die Redaktionskommission machen. Die Redaktionskommission möge bitte prüfen, ob der Begriff "Kabelkanalisation" oder "Kanalisation", der von Mehrheit und Minderheit unterschiedlich verwendet wird, so korrekt ist.

Unter dem Strich bitte ich Sie, im Namen der Vertragsfreiheit zwischen den unterschiedlichen Anbieterinnen hier der Minderheit zu folgen und Artikel 36a ganz zu streichen.