Fluri Kurt · Nationalrat · 2019-03-05
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-05
Wortprotokoll
Ihre Kommission hat Artikel 36a mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen. Gleichzeitig hat sie den inhaltlich ähnlichen bzw. mit ähnlichem Zweck ausgestalteten Artikel 35 Absatz 2bis des Ständerates gestrichen. Wie die Frau Bundesrätin ausgeführt hat, war diese Bestimmung inhaltlich mehr oder weniger bereits Teil der Vernehmlassungsvorlage. Sie wurde dann aufgrund der Vernehmlassung wieder herausgenommen. Der Ständerat hat aber ohne Abstimmung beschlossen, dass man mit der Formulierung von Artikel 35 Absatz 2bis grundsätzlich eine derartige Bestandesgarantie ins Gesetz aufnehmen soll. Aus unserer Sicht und, wie Sie gehört haben, auch aus Sicht des Bundesrates ist aber diese Formulierung mangelhaft, weshalb wir Ihnen nun mit der erwähnten Mehrheit einen neuformulierten Artikel 36a vorschlagen.
Wenn Herr Amstutz und die Minderheit darlegen, hier würde Juristenfutter generiert, dann darf ich sie fragen: Was ist die Alternative? Die Alternative, wenn ein Bedürfnis besteht, die bestehenden Leitungen anderweitig zu nutzen, wäre das Enteignungsgesetz, und das Enteignungsgesetz ist beileibe nicht präziser als diese Formulierung. Beispielsweise gehört es zum Kern der Enteignung, dass das öffentliche Interesse dargelegt werden muss, damit die Enteignung zustande kommt. Dann gibt es Begriffe wie "Verhältnismässigkeit" oder "verhältnismässige Entschädigung" - das alles sind ebenfalls unbestimmte Gesetzesbegriffe. Deshalb gibt es aus unserer Sicht kein zusätzliches Juristenfutter, sondern was wir hier vorschlagen, ist eine Präzisierung, weil die Alternative - das Enteignungsgesetz - noch wesentlich unpräziser ist.
Aber wir machen hier keine kasuistische Gesetzgebung. Es ist nicht möglich, im Fernmeldegesetz alle möglichen Fälle zu umschreiben - deswegen eben die Formulierung "aus wichtigen Gründen". Immerhin schlagen wir vor, dass wenn möglich alternative Kanalisationen anzubieten sind. Es geht also nicht nur um eine finanzielle Entschädigung, sondern es geht um eine Sachleistung, die als Alternative zuerst geprüft und angeboten werden muss, wenn dies möglich ist. Dies sind Verbesserungen gegenüber der möglichen Alternative des Enteignungsgesetzes, die die Mehrheit der Kommission bewogen haben, Ihnen diese Formulierung vorzuschlagen. Der Entscheid fiel mit 13 zu 8 Stimmen.
Wir bitten Sie deshalb, sich der Mehrheit anzuschliessen.