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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-03-05

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-03-05

Wortprotokoll

Mit den Änderungen der Artikel 55 und 57 des Elektrizitätsgesetzes bezweckt der Bundesrat, dass künftig auch Personen bestraft werden können, die elektrische Geräte importieren oder anbieten, die eben unsere Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit nicht erfüllen. Herr Matthias Aebischer hat Ihnen jetzt gerade ein eindrückliches Beispiel dafür gegeben, was in solchen Situationen passieren kann.

Aus Sicht des Bundesrates ist diese Klärung und dass wir das im Gesetz festhalten notwendig. Heute ist es nämlich aufgrund von fehlenden Strafbestimmungen und Sanktionen schwierig, für die Konformität von Geräten eine wirkungsvolle Marktüberwachung durchzusetzen. Zudem soll eine Strafbarkeit auch bezüglich der Inbetriebnahme oder Verwendung von ortsfesten Anlagen vorgesehen werden. In der Diskussion im Ständerat hat man sich offenbar vor allem an diesem Punkt gestört. Die Elektrizitätsbranche scheint hier einen Einbruch ins System zu befürchten, wenn das Bakom bei elektrischen Anlagen, die ja vom Esti reguliert werden, Verwaltungsstrafrecht anwenden kann.

Ich muss Ihnen sagen: Der Bundesrat sieht diese Problematik nicht. Es geht ja hier um die Zuständigkeit bei der Störung des Fernmeldeverkehrs. Das ist das Thema, und deshalb regeln wir es hier im Verwaltungsstrafrecht. Die Zuständigkeit des Bakom ist gegeben, weil es eben um die Störung des Fernmeldeverkehrs geht. Diese Zuständigkeit - ich glaube, das ist unbestritten - liegt beim Bakom.

Ich möchte noch etwas zu bedenken geben, nämlich dass einem störungsfreien Fernmeldeverkehr im Rahmen des sogenannten Internets der Dinge eine sehr wichtige Funktion zukommt. Das heisst, wir brauchen griffige Massnahmen, um die Störungsfreiheit auch in Zukunft gewährleisten zu können. Dazu gehört eben die Strafbarkeit von Fehlverhalten, und zwar unabhängig davon, ob die Störung von einer Fernmeldeanlage oder von einer elektrischen Anlage ausgeht. In jedem Fall braucht es für die Strafbarkeit aber immer noch ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Es ist nicht eine bedingungslose Strafbarkeit, sondern eine im Sinne des Strafrechtes; es wird also niemand einfach so gebüsst.

Ich bitte Sie deshalb, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und das Recht entsprechend anzupassen. [PAGE 42]

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