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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2002-06-13

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-13

Wortprotokoll

In der Schweiz hat der Rassismus nach fester Überzeugung wohl aller Ratsmitglieder keine Chance. Wir haben auch keine Angst vor internationalen Kontrollen, und das, ohne selbstgerecht zu sein. Selbstverständlich gibt es auch bei uns die Möglichkeit, dass in gewissen Einzelfällen Probleme aufgedeckt werden. Das sollen sie auch, und dann wollen wir uns intensiv damit auseinander setzen und sie lösen. Ich beantrage Ihnen, wie es Herr Cornu getan hat, einzutreten, die Vorlage aber an die Kommission zurückzuweisen. Denn ich bin zum Eindruck gelangt, dass eine Reihe von Fragen über die Art dieses Kontrollmechanismus noch geklärt werden müssen.

Ich beantrage Ihnen deshalb Eintreten, weil der Kampf gegen den Rassismus zweifellos ein gemeinsames Anliegen der Mitglieder dieses Rates ist. Ich beantrage Ihnen aber auch Eintreten, weil die Schweiz sich national und international bereits zum Kampf gegen den Rassismus verpflichtet hat und ihn auch aktiv führt. Auf der nationalen Ebene geschieht dies selbstverständlich durch die Rassismusbestimmung im Strafgesetzbuch. Aber es geschieht noch viel mehr: Das Schweizervolk hat ein eindeutiges, ausdrückliches Diskriminierungsverbot, auch bezüglich der Rasse, in die neue Bundesverfassung aufgenommen: Volk und Stände haben dem Schutz gegen Handlungen oder Regelungen zugestimmt, die an mehr oder weniger willkürliche Kriterien wie Hautfarbe, Augenform, Sprache oder Abstammung anschliessen und zu einer abwertenden Behandlung legitimieren wollen. Das ist in der Schweiz verfassungsrechtlich erfasst. Wir dürfen schliesslich auch auf die Arbeit der Eidgenössischen Kommission gegen den Rassismus hinweisen. Aber auch international hat sich die Schweiz zum Kampf gegen den Rassismus verpflichtet, vor allem durch den Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention und zu Uno-Konventionen, eben namentlich derjenigen gegen den Rassismus. Und in dieser Konvention hat die Schweiz auch den obligatorischen Kontrollmechanismus übernommen. Wenn man die Arbeiten des Uno-Ausschusses durchsieht - soweit mir das zugänglich war, habe ich es getan -, muss man vor dieser geleisteten Arbeit Respekt haben. Ich tue das ausdrücklich.

Die Schweiz steht in diesen Staatenberichten offensichtlich gut da. Wir dürfen uns zeigen. Wir haben uns den internationalen Kontrollen unterzogen, und zwar in einem umfassenden Sinne. Der Bundesrat hat dies in der Botschaft 1992 auch so angekündigt. Diese Staatenberichte sind nicht etwas weniger Wirksames, sondern es sind umfassende Kontrollen, die sich mit der praktischen Umsetzung des Übereinkommens auseinander setzen. Die Erfahrungen mit den Kontrollorganen in den anderen Pakten werden ebenfalls berücksichtigt. Ein Exemplar derartiger Berichte liegt hier auf dem Tisch. Ich frage mich aber, ob das nun Grund genug ist, den weiteren Kontrollmechanismus von Artikel 14 einzuführen.

Eine erste Fragengruppe: Will der Bundesrat mit diesem zusätzlichen Kontrollmechanismus über den bisherigen materiell-rechtlichen Rahmen hinausgehen? Was ist mit dem "gesamtgesellschaftlichen Ansatz" gemeint, der in der Botschaft auf Seite 5928 erwähnt ist? Will man damit über das Strafgesetzbuch und allenfalls die Anwendung der Bundesverfassung hinausgehen? Ist zusätzlicher Schutz nötig? Wenn ja, in welcher Beziehung?

Eine zweite Fragengruppe: Der Bundesrat hat uns mit der Botschaft 1992 angekündigt, dass zunächst die Erfahrungen mit den Staatenberichten abgewartet werden sollten. Dazu muss ich die Frage stellen: Wie lauten die Erfahrungen mit diesen Staatenberichten? Wenn ich richtig sehe, hat im Zeitpunkt der Beratung in der Kommission das offizielle Ergebnis des zweiten und dritten Staatenberichtes der Kommission gar noch nicht vorgelegen. Also stellt sich durchaus die Frage, ob diese Bedingung, die der Bundesrat damals formuliert hat, überhaupt erfüllt ist.

Eine dritte Fragengruppe: Welche Bedeutung haben die Äusserungen dieses Ausschusses? Sie sind formalrechtlich keine Urteile, damit bin ich einverstanden, aber ich glaube, dass das noch nicht reicht, um ihre Bedeutung zu würdigen. Sie sind "constat de la situation", hat ein Mitglied des Bundesrates gesagt, oder "constat de la situation juridique". Was heisst das? Es soll ein moralischer, es soll ein politischer Druck - das Wort "pression" wurde verwendet - ausgeübt werden; und zwar ergehen diese Entscheide in einem sehr gerichtsähnlichen Verfahren mit einer umfassenden Prozessordnung. Sie liegt hier vor mir. Den Staaten wird, durchaus verständlich, eine Frist von 90 Tagen angesetzt, um zu reagieren. Man hat ein recht griffiges Instrument geschaffen. Wir dürfen dieses Instrument nicht verharmlosen, sonst erweisen wir der Sache einen schlechten Dienst. Wir müssen uns der Tragweite eindeutig bewusst sein. [PAGE 416]

Eine vierte Fragengruppe: Wäre es allenfalls sinnvoll, eine landesinterne Petitionssammelstelle einzuführen, wie das die Konvention ermöglicht? Das hätte Vorteile und Nachteile, die man abwägen müsste. Man müsste sich auch Gedanken machen, wer die Funktion dieser Sammelstelle übernehmen könnte. Das ist nicht ganz so einfach.

Eine fünfte Fragengruppe: Wie sieht die bisherige Praxis in anderen Ländern aus? Welche Fragen betrafen sie? Welche Sanktionen wurden getroffen? Wie wurde das konkret umgesetzt? Das würde auch hierzulande die Informationssituation verbessern.

Konkret wird sich also folgende Frage stellen: Was soll der Bund unternehmen, wenn beispielsweise ein Urteil des Strassburger Gerichtes, des Bundesgerichtes oder eines Kantons durch diesen Ausschuss gerügt würde? Das ist nicht Theorie. Es liegt ein Bundesgerichtsurteil vom 22. September 2000 vor, in dem von einer derartigen Intervention in einem Fall einer anderen Konvention berichtet wird. Diese Intervention, die da vorgenommen wurde, ist doch etwas erstaunlich, wenn man den Bericht des Bundesgerichtes liest; sie ist doch etwas erstaunlich, um nicht mehr zu sagen, und dies, obwohl in jener Rechtslage gar kein individuelles Mitteilungsverfahren bestand.

Weiter: Welche Bedeutung hätte dieses Mitteilungsverfahren aussenpolitisch? Das muss selbstverständlich auch berücksichtigt werden. Aussenpolitisch im Allgemeinen, aussenpolitisch bezogen auf den Menschenrechtsschutz, bezogen auf unsere Partnerländer in Europa, aber auch bezogen auf unsere Partnerländer in der weiten Welt.

Darum habe ich mir erlaubt, Ihnen den Antrag zu stellen, zwar auf das Geschäft einzutreten, aber die Kommission mit einem Rückweisungsbeschluss in die Lage zu versetzen, diesen oder entsprechenden Fragen nach ihrem Ermessen noch nachzugehen, damit das Urteil in der Sache breiter abgestützt werden kann.