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preparatory:AB 241023

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2019-03-06

Wortprotokoll

Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, bei allen drei Minderheiten der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Gemäss Artikel 9 Absätze 1ter und 1quater sollen die Ergänzungsleistungen im Falle eines teilweisen oder ganzen Kapitalbezuges um 10 Prozent gekürzt werden. Diese Bestimmung ist das Gegenstück zum klaren Entscheid des Rates, beim Kapitalbezug keine Einschränkungen zu machen. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, es gebe eben keine Freiheit ohne Verantwortung. Wer das Kapital bezieht, trägt die Verantwortung für sein Handeln und muss eine Kürzung der Ergänzungsleistungen in Kauf nehmen.

Die SGK beantragt mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen knapp, am nationalrätlichen Entscheid festzuhalten.

In den Artikeln 9a und 11a0 geht es um die Vermögensschwelle und das gesicherte Darlehen. Ihre SGK beantragt auch da, am nationalrätlichen Entscheid festzuhalten.

Gemäss Verfassung dienen Ergänzungsleistungen der Existenzsicherung. Wir dürften uns darüber einig sein, dass bei einem Vermögen von über 100[NB]000 Franken keine Existenzgefährdung vorliegt. Der Argumentation des Ständerates, eine Vermögensschwelle sei schwer zu handhaben, weil sie jedes Jahr unter- oder überstiegen werden könne, muss entgegengehalten werden, dass die Sozialhilfe seit jeher eine Vermögensschwelle vorsieht. Nur liegt sie massiv tiefer, gemäss Skos-Richtlinie bei 4000 Franken für Einzelpersonen. Auch bei den Ergänzungsleistungen ist für den Anspruch eine Vermögensschwelle angezeigt, zumal wir von einem hohen Schwellenwert sprechen: Wer 100[NB]000 Franken besitzt, ist in seiner Existenz nicht gefährdet. Gemäss Auskunft von EL-Stellen ist die Einführung einer Vermögensschwelle verwaltungstechnisch ohne Mehraufwand und ohne zusätzliche Kosten umsetzbar. Schon heute muss das Reinvermögen von EL-Beziehenden in jedem Einzelfall qualifiziert und quantifiziert werden. Eine Vermögensschwelle entlastet die EL-Stellen bei der Berechnung von EL-Leistungen, weil ein Überschreiten der Grenze zu keinem Anspruch führt. Die Eintrittsschwelle bringt Einsparungen von 120 Millionen Franken. Menschen, welche zur Existenzsicherung auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, werden nicht belastet, und es gibt auch keine Verlagerung in die Sozialhilfe.

Mit 17 zu 8 Stimmen beantragt Ihnen die Kommission Festhalten an der nationalrätlichen Fassung.

Bei Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 ist der Ständerat bezüglich der anrechenbaren Kosten für Kinder unter elf Jahren dem Nationalrat gefolgt. Bezüglich Kindern, welche das elfte Altersjahr vollendet haben, hat er hingegen einstimmig beschlossen, an der bisherigen Fassung festzuhalten, also keine Kürzungen vorzunehmen.

Ihre Kommission beantragt mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der ständerätlichen Fassung zuzustimmen.

Bei Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c geht es um den Vermögensfreibetrag. Der Ständerat möchte diesen auf 30[NB]000 Franken für alleinstehende Personen bzw. 50[NB]000 Franken für Ehepaare festsetzen, während der Nationalrat auf die Werte vor der Einführung der neuen Pflegefinanzierung zurückgehen wollte. Das sind 25[NB]000 Franken für alleinstehende Personen bzw. 40[NB]000 Franken für Ehepaare.

Ihre Kommission beantragt mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten.

Artikel 21a Absatz 3 sieht vor, dass EL-Beträge für den Aufenthalt in Heimen und Spitälern dem Leistungserbringer abgetreten und direkt ausbezahlt werden können. Die SGK beantragt Ihnen da einstimmig Festhalten am Beschluss des Nationalrates.

Ich möchte abschliessend noch einen Hinweis auf die Anpassungen der Beträge für anerkannte Ausgaben gemäss Artikel 10 machen. Der Bundesrat hat mit der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2018 die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG per 1. Januar 2019 angepasst. In der Kommission wurde auf diese Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung hingewiesen.

Die Beträge für alleinstehende Personen und Ehepaare bilden nicht Gegenstand der aktuellen Revision. Der Betrag für Waisen und Kinder ist Bestandteil der aktuellen Revision. Da die Räte bereits zum vormaligen Betrag Beschluss gefasst haben, wurden die Anpassungen nicht auf die Fahne übernommen. Die Kommission beantragt Ihnen bekanntlich, beim Betrag für Waisen und Kinder neu zu differenzieren und denjenigen für Waisen und Kinder unter elf Jahren zu senken. Die Redaktionskommission ist gebeten, in Bezug auf den nichtgekürzten Betrag für Waisen und Kinder ab elf Jahren die Anpassungen gemäss der bundesrätlichen Verordnung für den Schlussabstimmungstext zu übernehmen.

Zusammenfassend bitte ich Sie, bei allen Differenzen der Kommissionsmehrheit zu folgen.